AS 2016 3813
Verordnung des BLV
über vorsorgliche Massnahmen zur
Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
vom 11. November 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 122f Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV),
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Als Kontrollgebiete gelten Uferstreifen von1 km Breite um die im Anhang aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen.
Als Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen.
Art. 3 Massnahmen in den Kontrollgebieten
In den Kontrollgebieten gilt:
Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind.
Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.
In Geflügelhaltungen müssen die Hygienemassnahmen im Seuchenfall 3 angewendet werden.
Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
Können die Auflagen nach Absatz 1 Buchstaben a–c nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
Art. 4 Überwachung in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten
In den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die mehr als 100 Hühnervögel halten, Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitssymptomen machen.
Das BLV kann in sämtlichen Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten eine stichprobenweise Untersuchung auf Influenza-A-Viren anordnen.
Art. 5 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
Die Bekämpfung der Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach der TSV.
Art. 6 Kennzeichnung von Geflügelprodukten
Die Produkte von Hausgeflügel, das aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 nicht ins Freie gelassen, jedoch in einem den Anforderungen an ein geschlossenes Haltungssystem entsprechenden Aussenklimabereich gehalten wird, dürfen als Freilandprodukte bezeichnet werden.
Im Übrigen richtet sich die Kennzeichnung von Geflügelprodukten aus den Kontrollgebieten nach den massgebenden Vorschriften der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.
www.blv.admin.ch > Tiere > Tierseuchen > Übersicht Tierseuchen > Hochansteckende Tierseuchen > Geflügelpest / Aviäre Influenza
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 12. November 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2017.4 11. November 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
i. A. Prisca Grossenbacher
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2) Gewässer und Gewässergruppen, deren Uferstreifen als Kontroll- oder Beobachtungsgebiete gelten
1 Gewässer und Gewässergruppen, deren Uferstreifen als Kontrollgebiete gelten
Bodensee (Ober- und Untersee) Rhein-aufwärts ab Bodensee bis und mit der Gemeinde Widnau
2 Gewässer und Gewässergruppen, deren Uferstreifen als Beobachtungsgebiete gelten
Bodensee (Ober- und Untersee) Rhein-aufwärts ab Bodensee bis und mit der Gemeinde Widnau Bielersee Broyekanal Genfersee Murtensee Neuenburgersee Vierwaldstättersee Zihlkanal Zürichsee