AS 2016 5207
Verordnung
über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und
über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und
dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder
(TAFV 3)
vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze Ibis und 3 sowie 106 Absätze 1, 6 und 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958! (SVG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
! Diese Verordnung regelt:
a. die Anerkennung der folgenden Genehmigungen und Bescheinigungen der Europäischen Union (EU) für Fahrzeuge nach Absatz 2: EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen;
b. technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Absatz 2.
Sie gilt für Motorräder nach Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Artikel 15 VTS sowie für Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b VTS.
Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Artikel 1 Absatz 2 richten sich nach der VTS3.
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Art. 4 Internationale Regelungen
! Die in dieser Verordnung aufgeführten EU-Rechtsakte gelten in der in Anhang 2 VTSS festgelegten Fassung.
Verweisen diese EU-Rechtsakte ihrerseits auf Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen®, so gelten auch diese Bestimmungen; massgebend ist dabei die in Anhang 2 VTS festgelegte Fassung.
Für die Anwendung der in Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht
In Anhang 1 ist festgelegt, welchen Schweizer Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechen.
Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die nach den in Anhang 2 aufgefiihrten EU-Rechtsakten ausgestellt wurden, werden anerkannt.
Nicht anerkannt werden Genehmigungen und Bescheinigungen fiir:
a. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c. Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 Abs. 1 VTS’) und Arbeitsfahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VTS).
SR 741.511 SR 741.41 Textausgaben der UNECE-Reglemente können beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland kostenlos abgerufen werden unter www.bmvi.de > Verkehr und Mobilität > Verkehrsteilnehmer > Fahrzeuge > KfZ-technische Vorschriften > UN/ECE-Regelungen, oder sie können gegen Bezahlung
bezogen werden beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, 3003 Bern. SR 741.41 au
Art. 7 Technische Anforderungen
! In Anhang 3 sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 enthalten.
Absatz 1 gilt nicht für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
b. Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden;
c. Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Artikel 6 Absatz 1 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS8.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom2. September 19989 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 9% AS 1998 2487, 2000 2403, 2002 3184, 2003 1824, 2009 5803, 2012 1919, 2015 509
Anhang 1
(Art. 5) Fahrzeugeinteilung nach EU- und nach Schweizer Recht EU Schweiz zweirädriges Kraftrad (L3e) zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (Lie) zweirädriges Kleinkraftrad (Lle-B) dreirädriges Kleinkraftrad (L2e) dreirädriges Kraftfahrzeug (L5e-A) dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B) leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug leichtes Strassen-Quad (L6e-A) leichtes Vierradmobil (L6e-B) schweres vierrädriges Kraftfahrzeug schweres Strassen-Quad (L7e-A) schweres Gelände-Quad (L7e-B) Gelände-Quad (L7e-B1) schweres Vierradmobil (L7e-C) Fahrrad mit Antriebssystem (Lle-A), Gesamtgewicht von höchstens 200 kg Fahrrad mit Antriebssystem (Lle-A), Gesamtgewicht über 200 kg Motorrad (Art. 14 Bst. a VTS!0) Motorrad mit Seitenwagen (Art. 14 Bst. a VTS) Kleinmotorrad (Art. 14 Bst. b VTS) Kleinmotorrad Kleinmotorrad Dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1 VTS) Dreirädriges Motorfahrzeug Leichtmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 2 VTS) Leichtmotorfahrzeug Leichtmotorfahrzeug Kleinmotorfahrzeug (Art. 15 Abs. 3 VTS) Leicht-Motorfahrrad (Art. 18 Bst. b VTS) oder Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS) oder Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS) Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)
Anhang 2
(Art. 6 Abs. 1) Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.
Anhang 3
(Art. 7 Abs. 1) Technische Anforderungen
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V.