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Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen

AS 2016 5225 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 5, 2016

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2016-5225/de/verordnung-des-ejpd-uber-selbsttatige-waagen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EJPD über selbsttätige Waagen (SR 941.214),

AS 2016 5225

Verordnung des EJPD
über selbsttätige Waagen

Änderung vom 5. Dezember 2016

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über selbsttätige Waagen wird wie folgt geändert:

Einfügen einer Abkürzung (SWV)

Art. 2 Bst. f

Dieser Verordnung unterstehen:

f. selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen).

Art. 5 Bst. k

In dieser Verordnung bedeuten:

k. selbsttätige Waage zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen): selbsttätige Waage, die Behälter mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.

Art. 6 Abs. 6

Selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen) müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach den Anhängen1 und 6a der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a, b und c Ziff. 3

Die Nacheichung der selbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:

  1. Aufgehoben

  2. jedes Jahr für selbsttätige Waagen für Einzelwägungen;

  3. alle zwei Jahre für:

3. selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen);

Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Dezember 2016

Für Gewichtsauszeichnungswaagen und Preisauszeichnungswaagen, die vor dem 1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.

Selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen), die vor dem1. Januar 2017 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis am 31. Dezember 2018 nachgeeicht werden.

Footnotes

  1. [1] SR 941.214

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage1 geändert.

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6a gemäss Beilage2.

Footnotes

  1. [2] SR 941.213

III

Die Verordnung des EJPD vom 16. April 20042 über nichtselbsttätige Waagen wird wie folgt geändert:

Einfügen einer Abkürzung (NSWV)

Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b Ziff. 1 und 8

Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:

  1. Aufgehoben

  2. jedes Jahr für: 1. Kontrollwaagen für Stichprobenkontrollen in Abfüll- und Abpackstrassen, 8. Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, mit Ausnahme von Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge verwendet werden;

Art. 22b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2016

Für Waagen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8, die vor dem1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.

Anhang 2 wird gemäss Beilage 3 geändert.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

5. Dezember 2016 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga Beilage 1 (Ziff. II Abs. 1) (Art. 6 Abs. 1) Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen für Einzelwägungen

Ziff. 1 .2

1. Genauigkeitsklassen 1.2. Diese Hauptkategorien werden wiederum in vier Genauigkeitsklassen unterteilt, die von der Herstellerin festzulegen sind: XI XII XIII XIIII; oder Y(I) Y(II) Y(a) Y(b).

Beilage 2 (Ziff. II Abs. 2)

Anhang 6a

(Art. 6 Abs. 6) Spezifische Anforderungen an selbsttätige Waagen zum Abwägen (Schüttgutabfüllungen) 1. Genauigkeitsklassen 1.1. Die Herstellerin muss sowohl die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) als auch die Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) angeben. 1.2. Eine Gerätebauart wird einer Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) zugeordnet, die der höchstmöglichen Genauigkeit für Geräte dieser Bauart entspricht. Nach dem Einbau werden die einzelnen Geräte unter Berücksichtigung des jeweiligen Wägeguts einer oder mehreren Betriebsgenauigkeitsklassen X(x) zugeordnet. Der Klassenbezeichnungsfaktor (x) muss ≤2 sein und der Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k entsprechen, wobei k eine negative ganze Zahl oder Null ist. 1.3. Die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) gilt für statische Lasten. 1.4. Für die Betriebsgenauigkeitsklasse (X)(x) ist X ein Bereich, der die Genauigkeit in Bezug zum Lastgewicht setzt, und ist (x) ein Multiplikator für die für Klasse X(1) in Ziffer 2.2. angegebenen Fehlergrenzen.

2. Fehlergrenzen 2.1. Fehlergrenzen beim statischen Wägen 2.1.1. Bei statischen Lasten unter Nennbetriebsbedingungen beträgt die Fehlergrenze für die Referenzgenauigkeitsklasse Ref (x) das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung des jeweiligen Füllstands von dem in Tabelle1 angegebenen Mittelwert, multipliziert mit dem Klassenbezeichnungsfaktor (x). 2.1.2. Bei Geräten, deren Füllung aus mehr als einer Last besteht, wie addierenden selbsttätigen Waagen zum Abwägen oder Teilmengenkombinationswaagen, ist die Fehlergrenze für statische Lasten die für die Füllung nach Ziffer 2.2 geforderte Genauigkeit und nicht die Summe der maximal zulässigen Abweichung für die Einzellasten. 2.2. Abweichung vom mittleren Füllgewicht Tabelle 1 Wert der Masse der Füllungen – m(g) Maximal zulässige Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert für die Klasse X(1) m≤ 50 7,2 % Die für die jeweilige Füllung berechnete Abweichung vom Mittelwert kann angepasst werden, um der Auswirkung der Partikelgrösse des Materials Rechnung zu tragen. 2.3. Abweichung in Bezug auf einen Sollwert (Einstellfehler) Für Geräte, bei denen ein Füllgewicht vorgegeben werden kann, darf die Höchstdifferenz zwischen dem Vorgabewert und dem Mittelwert der Füllungen nicht grösser als das 0,312-Fache der höchstzulässigen Abweichung der jeweiligen Füllung vom Mittelwert gemäss den Angaben in Tabelle 1 sein.

3. Leistung bei Einwirkung von Einflussgrössen und elektromagnetischen Störgrössen 3.1. Für die Fehlergrenzen aufgrund von Einflussgrössen gilt Ziffer 2.1. 3.2. Der Grenzwert aufgrund einer Störgrösse ist gleich einer Veränderung der statischen Gewichtsanzeige um die für die Mindestnennfüllung berechnete Fehlergrenze nach Ziffer 2.1 oder, bei Geräten, bei denen die Füllung aus mehreren Mengen besteht, gleich einer Veränderung, die einen gleich starken Einfluss auf die Füllung ergäbe. Der berechnete Grenzwert wird auf den nächsthöheren Teilungswert (d) gerundet. 3.3. Die Herstellerin gibt den Wert der Mindestnennfüllung an.

Beilage 3 (Ziff. III) (Art. 7 Abs. 2) Harmonisierte Normen für nichtselbsttätige Waagen Europäische Norm EN 45501:20153 Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen

Die Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.