AS 2016 5305
Internationale Gesundheitsvorschriften
(2005)
vom 23. Mai 2005
SR 0.818.103; AS 2007 2471
Übersetzung1 Änderung der Anlage 7 Die Änderung wurde anlässlich der siebenundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung am 24. Mai 2014 angenommen und ist für die Vertragsparteien am 11. Juli 2016 in Kraft getreten2.
1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 5305). 2 www.who.int/ith/annex7-ihr-fr.pdf und
Anlage 7
Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
Abs. 2 Bst. a Ziff. iii und iv lauten demnach wie folgt: (2) Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen: a) Für die Zwecke dieser Anlage: (iii) hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an; und (iv) ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.