AS 2017 5143
Bundesgesetz
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)
Änderung vom 16. Dezember 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161,
beschliesst:
I
Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 3 Bst. d
Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an:
d. Personen, die Kurse absolviert haben (Absolventinnen und Absolventen), die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).
Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 56b Informationssystem
Das SBFI führt ein Informationssystem, um die Zahlung von Beiträgen nach
Artikel 56a zu kontrollieren und diesbezügliche Statistiken zu erstellen und auszuwerten.
Es bearbeitet im Informationssystem folgende Daten:
Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absätze1 und 4;
Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;
die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung von den Personen nach den Buchstaben a und b;
Angaben über den empfangenen Beitrag nach Artikel 56a Absätze1 und 4;
Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;
Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten.
Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:
den Zahlungsrahmen für: 1. die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53, 2. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 3. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
den Verpflichtungskredit für: 1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, 2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Dezember 2016 Ständerat, 16. Dezember 2016 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2017 unbenützt abgelaufen.4
Es wird auf den1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |