AS 2017 5215
Verordnung
über die Informationssysteme im Berufsbildungs- und
im Hochschulbereich
(IBH-V)
vom 15. September 2017
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56b Absatz 3, 65 Absatz 1 und 68 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom13. Dezember 20021 (BBG) und auf Artikel 67 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in den folgenden Informationssystemen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innnovation (SBFI):
Informationssystem gemäss Artikel 56b BBG für Beiträge nach Artikel 56a BBG an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (vorbereitende Kurse);
Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV) (Liste der vorbereitenden Kurse);
Informationssystem für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise (Fachanwendung Diplomanerkennung);
Informationssystem für das Verzeichnis der geschützten Titel der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung (Berufsverzeichnis) nach Artikel 38 Absatz 1 BBV.
Die Informationssysteme gemäss Absatz 1 sind Subsysteme des zentralen Systems «BerufsbildungsCompetenz-Center (BeCC)».
SR 412.108.1 2. Abschnitt: Informationssystem für Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen
Art. 2 Zweck
Das SBFI führt ein Informationssystem:
zur Kontrolle der Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a BBG an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;
zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über die Zahlung von Beiträgen nach Buchstabe a.
Art. 3 Daten
Angaben zur Person: 1. Name, Vorname, 2. Wohnadresse, steuerlicher Wohnsitz, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, 3. Geburtsdatum, Geschlecht und Heimatort, 4. AHV-Nummer, 5. Bildungsabschlüsse, 6. Anzahl Jahre einschlägige Berufserfahrung, 7. Bankverbindung;
Angaben zu den vorbereitenden Kursen: 1. besuchte Kurse mit Kursnummer, 2. Anbieter;
Dokumente zum Gesuch: 1. Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten Prüfung gemäss Artikel 66b Buchstabe d BBV4, 2. Bestätigung der von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66b Buchstabe c BBV, 3. Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Artikel 66c Buchstabe a BBV, 4. bei Anträgen auf Teilbeiträge gemäss Artikel 66d BBV: – Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe e BBV, – Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b BBV;
Subventionsentscheid.
Art. 4 Datenbearbeitung
a. die Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung der Daten gemäss Artikel 3 Buchstabe a, b und c; Mitarbeiter des SBFI.
Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Behörden
Den folgenden Behörden dürfen die nachstehenden Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden:
dem Bundesamt für Statistik: Geburtsdatum, Geschlecht, AHV-Nummer, steuerlicher Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Bildungsabschlüsse, Anzahl Jahre einschlägige Berufserfahrung, besuchte Kurse mit Kursnummer, Anbieter, anrechenbare Kursgebühr, absolvierte Prüfung, Beitragsgewährung vor oder nach Prüfungsantritt, Höhe der gewährten Beiträge.
den kantonalen Steuerbehörden: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, AHV-Nummer, steuerlicher Wohnsitz und Heimatort der Absolventinnen und Absolventen sowie Höhe der gewährten Beiträge.
Art. 6 Aufbewahrung
Die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, der Subventionsentscheid und die AHV-Nummer werden zur Kontrolle der Ausschöpfung der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren gemäss Artikel 66f Absatz 2 BBV5
Jahre aufbewahrt.
Die restlichen Daten werden 10 Jahre nach erfolgter Auszahlung anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
3. Abschnitt: Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse
Art. 7 Zweck
Das SBFI führt ein Informationssystem für die Liste der vorbereitenden Kurse
Art. 8 Daten
Im Informationssystem werden folgende Daten der Anbieter vorbereitender Kurse bearbeitet:
Name, Adresse, Kontaktperson, E-Mail-Adresse, Homepage;
Nachweis des Sitzes in der Schweiz;
Firmennummer (Unternehmensidentifikationsnummer UID) oder Handelsregisternummer;
angebotene vorbereitende Kurse;
allgemeine Geschäftsbedingungen;
Entscheid über die Aufnahme eines Kurses in die Liste, die Streichung eines Kurses aus der Liste oder die Sperre eines Anbieters.
Art. 9 Datenbearbeitung
a. die Anbieter von vorbereitenden Kursen über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung und Nachführung der Daten gemäss Artikel 8 Buchstabe a–d und zur jährlichen Bestätigung der Kurse, die fortgeführt werden sollen; Mitarbeiter des SBFI.
Art. 10 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen
Dem Bundesamt für Statistik dürfen Name, Adresse, Firmen-Nummer (Unternehmensidentifikationsnummer UID) oder Handelsregisternummer der Anbieter sowie deren Angaben zu den vorbereitenden Kursen weitergegeben werden.
Art. 11 Aufbewahrung
Die Daten werden zur Qualitätssicherung der auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitenden Kurse in der Schweiz sowie zur deren historischer Betrachtung 25 Jahre aufbewahrt und danach gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
4. Abschnitt: Informationssystem für die Fachanwendung Diplomanerkennung
Art. 12 Zweck
Das SBFI führt ein Informationssystem:
zur Abwicklung von Gesuchen um Anerkennungen oder Niveaubestätigungen ausländischer Diplome und Ausweise nach den folgenden Bestimmungen: 1. Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, 2. Anhang K Anlage3 des Übereinkommens vom4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), 3. Artikel 68 Absatz 1 BBG im Berufsbildungsbereich, 4. Artikel 70 Absatz 1 HFKG im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs;
zur Erstellung und Auswertung von Statistiken über Tätigkeiten nach Buchstabe a.
Art. 13 Daten
Angaben zur Person: 1. Anrede, Name, Vorname, Geburtsname, 2. Adresse, Wohnsitz, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Postfach, 3. Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität, 4. Muttersprache, Sprachkenntnisse, 5. schulischer und beruflicher Werdegang;
Dokumente zum Gesuch: len, 2. Kopie der Aufenthaltsbewilligung, Kopie des Passes, 3. Tätigkeitsnachweise der vormaligen Arbeitgeber;
Name und Adresse der vormaligen Arbeitgeber;
Anerkennungsentscheid, Anerkennungsentscheid mit Ausgleichsmassnahmen, Anerkennungsempfehlung, Niveaubestätigung.
Art. 14 Datenbearbeitung
die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über das Online-Meldesystem auf der Internetplattform des SBFI: zur Erfassung und Nachführung der Daten gemäss Artikel 13; Mitarbeiter des SBFI;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, die Gesuche für die Ausübung nicht reglementierter Berufe mit Hochschulabschluss bearbeiten.
Art. 15 Aufbewahrung
Der positive Entscheid des SBFI wird für die Erstellung eines Duplikats für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin 50 Jahre aufbewahrt.
Die übrigen Gesuchsdaten werden 15 Jahre nach dem Entscheid anonymisiert oder gelöscht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.
5. Abschnitt: Informationssystem für das Berufsverzeichnis
Art. 16 Zweck
Das SBFI betreibt ein Informationssystem für das Berufsverzeichnis nach Artikel 38 Absatz 1 BBV9.
Art. 17 Daten
Titel mit der Berufsnummer;
Angaben zu den einem Titel zugeordneten Partner der Berufsbildung: 1. Name, 2. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse.
Art. 18 Datenbearbeitung
Die Daten im Informationssystem werden durch die mit entsprechenden Vollzugsaufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SBFI bearbeitet.
Art. 19 Aufbewahrung
Die Daten dienen der Pflege und historischen Betrachtung der Berufe in der Schweiz und werden nie gelöscht.
6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 20 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Datensicherheit
Die Daten- und Informatiksicherheit richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen, der Bundesinformatikverordnung vom9. Dezember 201112 sowie den Weisungen des Bundesrates vom1. Juli 201513 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.
Das SBFI legt in einem Rollen- und Zugriffskonzept seine interne Organisation, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.
Es sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind.
Art. 22 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung
Die individuellen Zugriffsberechtigungen werden gemäss dem Rollen- und Zugriffskonzept erteilt.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 23
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |