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Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung

AS 2017 7183 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 31, 2017

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2017-7183/de/verordnung-des-ejpd-uber-messmittel-fur-elektrische-energie-und-leistung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (SR 941.251)

AS 2017 7183

Verordnung des EJPD
über Messmittel für elektrische Energie und Leistung
(EMmV)

Änderung vom 31. Oktober 2017

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 26. August 20151 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b

Zähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV erfüllen. Zusätzlich müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein:

b. für andere Elektrizitätszähler als reine Wirkenergiezähler: die Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

Footnotes

  1. [1] SR 941.251

II

Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.

31. Oktober 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

Anhang 2

(Art. 4) Titel Anhang Spezifische Anforderungen an andere Elektrizitätszähler als reine Wirkenergiezähler Bst. E Ziff. 3.1 3.1 Die Auflösung der Lastgangwerte muss ausreichend gross sein, um das Einhalten der Fehlergrenzen für die Energie- beziehungsweise Leistungsmessung bei I ≥ In beziehungsweise I ≥ Ib und U = Un während einer Messperiode feststellen zu können. Die Anzeige darf auch bei Volllastbetrieb nicht auf den Ausgangswert zurückspringen; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein.

Bst. F F Spezifische Anforderungen an Zähler eines intelligenten Messsystems

1 Allgemeines

Zähler, die als Element eines intelligenten Messsystems nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 verwendet werden, müssen die Anforderungen dieses Buchstabens erfüllen.

Footnotes

  1. [2] SR 734.71

2 Energiemessung

2.1 Der Zähler müssen über die Funktion der Wirkenergiemessung nach Anhang 1 verfügen. 2.2 Der Zähler müssen über die Funktion der Blindenergiemessung nach Buchstabe C dieses Anhang verfügen.

3 Lastgangbildung

3.1 Der Zähler müssen über die Funktion der Lastgangbildung nach Buchstabe E dieses Anhangs für die Wirkenergiemessung und für die Blindenergiemessung verfügen. 3.2 Die Lastgänge nach Ziffer 3.1 müssen mindestens über eine Messperiode von 15 Minuten Dauer gebildet werden. Zusätzlich dürfen Lastgänge mit abweichenden Messperioden gebildet werden.

3.3 Die Lastgänge müssen im Zähler mindestens sechzig Tage gespeichert werden. Dies gilt auch nach einem Stromausfall.

4 Schnittstellen

Der Zähler muss über mindestens zwei Schnittstellen verfügen, wobei eine Schnittstelle für die bidirektionale Kommunikation mit dem Datenbearbeitungssystem reserviert sein muss und eine andere Schnittstelle der Konsumentin oder dem Konsumenten ermöglichen muss, mindestens Messwerte im Moment ihrer Erfassung sowie die Lastgänge nach Ziffer 3 auszulesen.

5 Protokollierung von Unterbrüchen der Stromversorgung

5.1 Der Zähler muss Unterbrüche der Stromversorgung erfassen und protokollieren. 5.2 Ein Unterbruch liegt vor, wenn der über eine Periode der Versorgungsspannung gebildete Effektivwert mindestens einer Aussenleiterspannung während mindestens einer Sekunde in Folge einen Schwellenwert von maximal

V unterschreitet.