AS 2018 1237
Verordnung des EJPD
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
Änderung vom 19. März 2018
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 13. August 20151 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide wird wie folgt geändert:
Art. 1 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sind zur Zustimmung zu unterbreiten:
Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden in Bezug auf Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) betreffend: 1. die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 VZAE, 2. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 VZAE;
die Erteilung und die Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen, wenn die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE für längstens vier Monate erteilt wird.
Art. 3 Bst. b und f
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
b. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;
f. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 8 der Konvention vom4. November 19502 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Art. 4 Bst. b Ziff. 1 und c–f
Dem SEM ist zur Zustimmung zu unterbreiten:
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorübergehend zugelassenen Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und -doktoranden, akademische Gäste, Personen im Forschungs- oder Weiterbildungsurlaub, Bundesstipendiatinnen und -stipendiaten usw.), wenn: 1. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden;
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten (Art. 50 AuG; Art. 77 VZAE);
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA und ihrer Familienangehörigen, die ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben (Anhang I Art. 4 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]);
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Kindern von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, oder von deren Ehegatten, um hier eine Ausbildung zu beenden (Anhang I Art. 3 Abs. 6 FZA), sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Elternteils, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt.
Art. 6 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. d und g
Dem SEM ist die Erteilung folgender Bewilligungen im Hinblick auf einen Familiennachzug von Staatsangehörigen von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA zur Zustimmung zu unterbreiten:
Aufenthaltsbewilligungen für über 21-jährige Nachkommen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sowie von deren Ehegatten (Anhang I Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a FZA4;
Aufenthaltsbewilligungen für die Eltern von minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA, wenn sie die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Anhang I Art. 24 Abs. 1 FZA; umgekehrter Familiennachzug).
II
Diese Verordnung tritt am 15. April 2018 in Kraft.
19. März 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga