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Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

AS 2018 3199 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Aug 15, 2018

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2018-3199/de/verordnung-uber-die-gebuhren-der-schweizerischen-nationalbibliothek

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Repeals: Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (SR 432.219)

Basic act of: Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (SR 432.219)

AS 2018 3199

Verordnung
über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek
(GebV-NBib)

vom 15. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19921 (NBibG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 432.21

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Footnotes

  1. [2] SR 172.041.1

Art. 2 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:

  1. die Ausleihe von Werken;

  2. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;

  3. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;

  4. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;

  5. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;

  6. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.

SR 432.219

Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

  1. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;

  2. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;

  3. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 6 Dienstleistungen

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:

  1. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;

  2. Herstellung von Reprografien und Fotografien;

  3. Kopien;

  4. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;

  5. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente; f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;

  6. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);

  7. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;

  8. administrative Leistungen;

  9. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;

  10. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;

  11. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;

  12. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;

  13. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Januar 20073 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2018 in Kraft.

15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2007 471