AS 2018 4953
Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)
vom 14. November 2018
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom21. März 20031, sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 20022 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.
Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.
Art. 2 Ziel des Notfallschutzes
Ziel des Notfallschutzes ist:
die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;
die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;
die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.
2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete
Art. 3 Grundsatz
Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:
Die Notfallschutzzone1 umfasst das Gebiet, in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt.
Die Notfallschutzzone2 schliesst an die Notfallschutzzone1 an und umfasst das Gebiet, in dem Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).
Die den Notfallschutzzonen1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.
Das Gebiet, das an die Notfallschutzzone2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.
Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachführung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom21. Mai 2008 3 über Geoinformation.
Art. 4 Abweichende Regelung
In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.
Befindet sich eine Kernanlage in Nachbetrieb oder Stilllegung, so überprüft das Bundesamt für Energie (BFE) auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert es Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an.
Art. 5 Gemeindefusionen
Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.
Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.
3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen
Art. 6 Planung und Vorbereitung
Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.
Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI.
Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch.
Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit: 1. dem ENSI, 2. der NAZ, 3. den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone1 befinden, bezeichneten Stellen.
Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.
Art. 7 Ereignisfall
Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:
Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung.
Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein.
Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn es sich um: 1. einen schnellen Störfall nach Artikel 5 Absatz 3 der Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 2010 (VWAS)4 handelt, 2. die technischen Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der VWAS erfüllt sind.
Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI.
4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI
Art. 8 Planung und Vorbereitung
Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:
Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).
Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen.
Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie.
Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie.
Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 9 Ereignisfall
Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:
Es orientiert die NAZ unverzüglich über Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen.
Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlagen getroffenen Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 7 Buchstabe b und überprüft deren Umsetzung.
Es erstellt Prognosen betreffend die Entwicklung des Störfalles in der Anlage, die mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen.
Es berät das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und den Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach der Verordnung vom2. März 20185 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
Es stuft das Ereignis auf der internationalen Störfall-Bewertungsskala INES der IAEA ein.
5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen
Art. 10 MeteoSchweiz
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung.
Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.
Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom3. Februar 19956 anfordern.
Art. 11 BABS
Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTB7, der Verordnung vom 17. Oktober 20078 über die Nationale Alarmzentrale und der VWAS9 festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz.
Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung.
Es koordiniert die Information der Bevölkerung.
Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.
Es erstellt Vorgaben als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone.
Art. 12 Gruppe Verteidigung
Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
Sie legt in Weisungen die Grundlagen fest, damit die Armee subsidiär für den Transport von Material eingesetzt werden kann, und bezieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein.
Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest.
Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung.
6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 13 Planung und Vorbereitung
Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:
Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann: 1. in der Notfallschutzzone1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung, 2. im betroffenen Sektor der Notfallschutzzone2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung, 3. in Hot Spots: situativ nach Notwendigkeit.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach den Vorgaben des BABS (Art. 11 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall.
Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch.
Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden.
Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:
Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.
Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.
Art. 14 Ereignisfall
Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden.
Sie alarmieren die Bevölkerung.
Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 sicher.
Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
Sie stellen die Umsetzung von Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 sicher.
Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
Art. 15 Zuständigkeit
Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.
7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden
Art. 16
Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.
Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen1 und
sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.
8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben
Art. 17
Die Stellen nach dem3.‒7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
Sie planen die Massnahmen so, dass sie im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil.
Sie halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell.
Sie stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar sind.
Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.
9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen
Art. 18
Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.
Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung der Anhänge
Das BFE kann die Anhänge 1–3 der technischen Entwicklung anpassen.
Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2019 in Kraft.
14. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Liste der Kernanlagen Kernkraftwerk Beznau KKB Kernkraftwerk Gösgen KKG Kernkraftwerk Leibstadt KKL Kernkraftwerk Mühleberg KKM Bundeszwischenlager am PSI-Ost, Würenlingen Hotlabor am PSI-Ost, Würenlingen Zwischenlager ZWILAG, Würenlingen
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 1 Bst. b) Notfallschutzzonenkonzept mit Gefahrensektoren Die Notfallschutzzone2 ist in sechs sich überlappende Gefahrensektoren von je 120° eingeteilt. Sofern es die Windverhältnisse eindeutig zulassen, kann damit eine angepasste Alarmierung durchgeführt werden.
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 2) Gemeinden der Notfallschutzzonen1 und 2 einschliesslich der Gefahrensektoren Bezeichnungen der Kernkraftwerke (KKW): G – Gösgen M – Mühleberg Aarau Aarau AG G X X X Aarberg Seeland BE M X X Aarburg Zofingen AG G X X Aegerten Biel/Bienne BE M X X Alterswil Sense FR M X X Altishofen Willisau LU G X X Ammerswil Lenzburg AG G X X Anwil Sissach BL G X X Arboldswil Waldenburg BL G X X Attelwil Zofingen AG G X X Auenstein Brugg AG B/L X X Auenstein Brugg AG G X X Avenches La Broye-Vully VD M X X Bachs Dielsdorf ZH B/L X X Bad Zurzach Zurzach AG B/L X X X Baden Baden AG B/L X X Baldingen Zurzach AG B/L X X X Barberêche See/du Lac FR M X X Bargen (BE) Seeland BE M X X X Belfaux (nur Cutterwil) La Sarine FR M X X Bellmund Biel/Bienne BE M X X Belp Bern-Mittelland BE M X X Bennwil Waldenburg BL G X X Bern Bern-Mittelland BE M X X Biberstein Aarau AG G X X X Biezwil Bucheggberg SO M X X Birmenstorf (AG) Baden AG B/L X X Birr Brugg AG B/L X X X Birr Brugg AG G X X Birrhard Brugg AG B/L X X Birrwil Kulm AG G X X Böbikon Zurzach AG B/L X X X Böckten Sissach BL G X X Bolligen Bern-Mittelland BE M X X Boningen Olten SO G X X Boniswil Lenzburg AG G X X Boppelsen Dielsdorf ZH B/L X X Bösingen Sense FR M X X Bözberg Brugg AG B/L X X Bözberg Brugg AG G X X Bottenwil Zofingen AG G X X Böttstein Zurzach AG B/L X Bözen Brugg AG B/L X X Bözen Brugg AG G X X Bremgarten bei Bern Bern-Mittelland BE M X X X Brittnau Zofingen AG G X X X Brugg Brugg AG B/L X X X Brügg Biel/Bienne BE M X X Brunegg Lenzburg AG B/L X X X Brunegg Lenzburg AG G X X Brüttelen Seeland BE M X X Bubendorf Liestal BL G X X Buchs (AG) Aarau AG G X X X Buckten Sissach BL G X X X Büetigen Seeland BE M X X Bühl Seeland BE M X X Büron Sursee LU G X X Buus Sissach BL G X X Clavaleyres Bern-Mittelland BE M X X Cornaux Littoral10 NE M X X Courgevaux See/du Lac FR M X X Cressier (FR) See/du Lac FR M X X Cressier (NE) Littoral12 NE M X X Cudrefin La Broye-Vully VD M X X Dagmersellen Willisau LU G X X Däniken Olten SO G X Deisswil bei München- Bern-Mittelland BE M X X buchsee Densbüren Aarau AG B/L X X Densbüren Aarau AG G X X Diegten Waldenburg BL G X X Dielsdorf Dielsdorf ZH B/L X X Diemerswil Bern-Mittelland BE M X X Diepflingen Sissach BL G X X Diessbach bei Büren Seeland BE M X X
X Döttingen Zurzach AG B/L X Dotzigen Seeland BE M X X Düdingen Sense FR M X X
Neue Gliederung in Regionen
Fusion der Gemeinden Barberêche, Courtepin, Villarepos und Wallenried
Neue Gliederung in Regionen Dulliken Olten SO G X Dürrenäsch Kulm AG G X X Effingen Brugg AG B/L X X Effingen Brugg AG G X X Egerkingen Gäu SO G X X Egliswil Lenzburg AG G X X Ehrendingen Baden AG B/L X X X Eiken Laufenburg AG B/L X X Eiken Laufenburg AG G X X Elfingen Brugg AG B/L X X Elfingen Brugg AG G X X Endingen Zurzach AG B/L X X X Ennetbaden Baden AG B/L X X Eppenberg-Wöschnau Olten SO G X X X X Epsach Seeland BE M X X Eptingen Waldenburg BL G X X Erlach Seeland BE M X X Erlinsbach (AG) Aarau AG G X X X X Erlinsbach (SO) Gösgen SO G X (nur ehem. Gde. Niedererlinsbach) Erlinsbach (SO) Gösgen SO G X X X X (nur ehem. Gde. Obererlinsbach) Faoug La Broye-Vully VD M X X Ferenbalm (nur Weiler Bern-Mittelland BE M X Haselhof) Ferenbalm (ohne Bern-Mittelland BE M X X X X Weiler Haselhof) Finsterhennen Seeland BE M X X Fisibach Zurzach AG B/L X X Fislisbach Baden AG B/L X X Fräschels See/du Lac FR M X X Frauenkappelen Bern-Mittelland BE M X X X Freiburg La Sarine FR M X X Freienwil Baden AG B/L X X X Frick Laufenburg AG B/L X X Frick Laufenburg AG G X X Fulenbach Olten SO G X X Full-Reuenthal Zurzach AG B/L X Galmiz See/du Lac FR M X X Gals Seeland BE M X X Gampelen Seeland BE M X X Gansingen Laufenburg AG B/L X X X Gebenstorf Baden AG B/L X X Gelterkinden Sissach BL G X X Gempenach See/du Lac FR M X X Gipf-Oberfrick Laufenburg AG B/L X X Gipf-Oberfrick Laufenburg AG G X X Golaten Bern-Mittelland BE M X Gontenschwil Kulm AG G X X Granges-Paccot La Sarine FR M X X Gränichen Aarau AG G X X Greng See/du Lac FR M X X Gretzenbach Olten SO G X Grossaffoltern Seeland BE M X X X Gunzgen Olten SO G X X Gurbrü Bern-Mittelland BE M X X X Gurmels See/du Lac FR M X X X X Habsburg Brugg AG B/L X X X Habsburg Brugg AG G X X Häfelfingen Sissach BL G X X X Hägendorf Olten SO G X X Hagneck Seeland BE M X X X Hallwil Lenzburg AG G X X Härkingen Gäu SO G X X Hauenstein-Ifenthal Gösgen SO G X X Hausen (AG) Brugg AG B/L X X X Heitenried Sense FR M X X Hellikon Rheinfelden AG G X X Hemmiken Sissach BL G X X Hendschiken Lenzburg AG G X X Hermrigen Seeland BE M X X Hersberg Liestal BL G X X Herznach Laufenburg AG B/L X X Herznach Laufenburg AG G X X Hirschthal Aarau AG G X X X Holderbank (AG) Lenzburg AG B/L X X Holderbank (AG) Lenzburg AG G X X
Holderbank (SO) Thal SO G X X Hölstein Waldenburg BL G X X Holziken Kulm AG G X X X Hornussen Laufenburg AG B/L X X Hornussen Laufenburg AG G X X Hunzenschwil Lenzburg AG G X X Iffwil Bern-Mittelland BE M X X Ins Seeland BE M X X Ipsach Biel/Bienne BE M X X Itingen Sissach BL G X X Ittigen Bern-Mittelland BE M X X Jegenstorf (nur ehem. Bern-Mittelland BE M X X Gde. Ballmoos
u. Scheunen) Jens Seeland BE M X X Kaiserstuhl Zurzach AG B/L X X Kaisten Laufenburg AG B/L X X Kaisten Laufenburg AG G X X Kallnach Seeland BE M X X X Känerkinden Sissach BL G X X X Kappel (SO) Olten SO G X X Kappelen Seeland BE M X X Kehrsatz Bern-Mittelland BE M X X Kerzers See/du Lac FR M X X X Kestenholz Gäu SO G X X Kienberg Gösgen SO G X X X Kilchberg (BL) Sissach BL G X X Killwangen Baden AG B/L X X Kirchleerau Zofingen AG G X X Kirchlindach Bern-Mittelland BE M X X Kleinbösingen See/du Lac FR M X X X Klingnau Zurzach AG B/L X Knutwil Sursee LU G X X Koblenz Zurzach AG B/L X Kölliken Zofingen AG G X X X Köniz Bern-Mittelland BE M X X Kriechenwil Bern-Mittelland BE M X X X Küttigen Aarau AG G X X X La Neuveville Berner Jura BE M X X La Sonnaz La Sarine FR M X X La Tène Littoral13 NE M X X Lampenberg Waldenburg BL G X X Langenbruck Waldenburg BL G X X Langenthal (nur ehem. Oberaargau BE G X X Gde. Untersteckholz) Läufelfingen Sissach BL G X X X Laufenburg Laufenburg AG B/L X X Laupen Bern-Mittelland BE M X X X Lausen Liestal BL G X X Le Landeron Littoral14 NE M X X Leibstadt Zurzach AG B/L X Leimbach (AG) Kulm AG G X X Lengnau (AG) Zurzach AG B/L X X X Lenzburg Lenzburg AG G X X Leuggern Zurzach AG B/L X Leutwil Kulm AG G X X Liedertswil Waldenburg BL G X X Ligerz Biel/Bienne BE M X X Lostorf Gösgen SO G X Lupfig16 Brugg AG G X X Lüscherz Seeland BE M X X Lyss Seeland BE M X X Mägenwil Baden AG B/L X X Mägenwil Baden AG G X X Maisprach Sissach BL G X X
Neue Gliederung in Regionen
Neue Gliederung in Regionen
Fusion der Gemeinden Scherz und Lupfig
Fusion der Gemeinden Scherz und Lupfig Mandach Brugg AG B/L X Meienried Seeland BE M X X Meikirch Bern-Mittelland BE M X X Mellikon Zurzach AG B/L X X Mellingen Baden AG B/L X X Merzligen Seeland BE M X X Messen Bucheggberg SO M X X Mettauertal (nur ehem. Laufenburg AG B/L X Gde. Wil) Mettauertal (ohne Laufenburg AG B/L X X X ehem. Gde. Wil) Meyriez See/du Lac FR M X X Misery-Courtion See/du Lac FR M X X Mönthal Brugg AG B/L X X Mont-Vully See/du Lac FR M X X Moosleerau Zofingen AG G X X Moosseedorf Bern-Mittelland BE M X X Mörigen Biel/Bienne BE M X X Möriken-Wildegg Lenzburg AG B/L X X X Möriken-Wildegg Lenzburg AG G X X Muhen Aarau AG G X X X Mühleberg (nördlich Bern-Mittelland BE M X der Bahnlinie) Mühleberg (südlich Bern-Mittelland BE M X X X X der Bahnlinie) Mülligen Brugg AG B/L X X Münchenbuchsee Bern-Mittelland BE M X X Münchenwiler Bern-Mittelland BE M X X Münchwilen (AG) Laufenburg AG B/L X X Münchwilen (AG) Laufenburg AG G X X Muntelier See/du Lac FR M X X Müntschemier Seeland BE M X X Murgenthal Zofingen AG G X X Muri bei Bern Bern-Mittelland BE M X X Murten See/du Lac FR M X X Nebikon Willisau LU G X X Neerach Dielsdorf ZH B/L X X Neuendorf Gäu SO G X X Neuenegg Bern-Mittelland BE M X X Neuenhof Baden AG B/L X X Nidau Biel/Bienne BE M X X Niederbuchsiten Gäu SO G X X Niederdorf Waldenburg BL G X X Niedergösgen Gösgen SO G X Niederlenz Lenzburg AG B/L X X Niederlenz Lenzburg AG G X X Niedermuhlern Bern-Mittelland BE M X X Niederrohrdorf Baden AG B/L X X Niederweningen Dielsdorf ZH B/L X X Nusshof Sissach BL G X X Oberbalm Bern-Mittelland BE M X X Oberbuchsiten Gäu SO G X X Oberdorf (BL) Waldenburg BL G X X Oberentfelden Aarau AG G X X X X Obergösgen Gösgen SO G X Oberhof Laufenburg AG G X X Oberkulm Kulm AG G X X X Obermumpf Rheinfelden AG B/L X X Obermumpf Rheinfelden AG G X X Oberrohrdorf Baden AG B/L X X Obersiggenthal Baden AG B/L X X Oberweningen Dielsdorf ZH B/L X X Oeschgen Laufenburg AG B/L X X Oeschgen Laufenburg AG G X X Oftringen Zofingen AG G X X X Olten Olten SO G X X X Oltingen Sissach BL G X X Ormalingen Sissach BL G X X Orpund Biel/Bienne BE M X X Ostermundigen Bern-Mittelland BE M X X Otelfingen Dielsdorf ZH B/L X X Othmarsingen Lenzburg AG B/L X X X Othmarsingen Lenzburg AG G X X Pfaffnau
Willisau LU G X X Plateau de Diesse (nur Berner Jura BE M X X ehem. Gde. Prêles) Port Biel/Bienne BE M X X Radelfingen (nur Seeland BE M X Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt) Radelfingen (ohne Seeland BE M X X X X Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt) Ramlinsburg Liestal BL G X X Rapperswil (BE) Seeland BE M X X Regensberg Dielsdorf ZH B/L X X Reiden Willisau LU G X X Reitnau Zofingen AG G X X Rekingen (AG) Zurzach AG B/L X X Remigen Brugg AG B/L X X X Rickenbach (BL) Sissach BL G X X Rickenbach (SO) Olten SO G X X Ried bei Kerzers See/du Lac FR M X X X Rietheim Zurzach AG B/L X X X Riniken Brugg AG B/L X X X Roggliswil Willisau LU G X X Roggwil (BE) Oberaargau BE G X X Rohr (SO) Gösgen SO G X Rothenfluh Sissach BL G X X Rothrist Zofingen AG G X X Rüeggisberg Bern-Mittelland BE M X X Rüfenach Brugg AG B/L X X X Rümikon Zurzach AG B/L X X Rümlingen Sissach BL G X X Rünenberg Sissach BL G X X Rupperswil Lenzburg AG B/L X X Rupperswil Lenzburg AG G X X Safenwil Zofingen AG G X X X Schafisheim Lenzburg AG G X X Scheuren Biel/Bienne BE M X X Schinznach-Bad Brugg AG B/L X X Schinznach-Bad Brugg AG G X X Schinznach Brugg AG B/L X X Schinznach Brugg AG G X X Schleinikon Dielsdorf ZH B/L X X Schlierbach Sursee LU G X X Schlossrued Kulm AG G X X Schmiedrued Kulm AG G X X Schmitten (FR) Sense FR M X X Schneisingen Zurzach AG B/L X X X Schnottwil Bucheggberg SO M X X Schöfflisdorf Dielsdorf ZH B/L X X Schöftland Kulm AG G X X Schönenwerd Olten SO G X Schupfart Rheinfelden AG B/L X X Schupfart Rheinfelden AG G X X Schüpfen Seeland BE M X X Schwaderloch Laufenburg AG B/L X Schwadernau Biel/Bienne BE M X X Schwarzenburg Bern-Mittelland BE M X X Schwarzhäusern Oberaargau BE G X X Seedorf (BE) Seeland BE M X (nur Trümlen) Seedorf (BE) Seeland BE M X X X (ohne Trümlen) Seengen Lenzburg AG G X X Seon Lenzburg AG G X X Siglistorf Zurzach AG B/L X X Siselen Seeland BE M X X Sissach Sissach BL G X X Sisseln Laufenburg AG B/L X X Sisseln Laufenburg AG G X X St.
Antoni Sense FR M X X Stadel Dielsdorf ZH B/L X X Staffelbach Zofingen AG G X X Starrkirch-Wil Olten SO G X X X X Staufen Lenzburg AG G X X Stein (AG) Rheinfelden AG B/L X X Stein (AG) Rheinfelden AG G X X Steinmaur Dielsdorf ZH B/L X X Stettlen Bern-Mittelland BE M X X Strengelbach Zofingen AG G X X X Studen (BE) Seeland BE M X X Stüsslingen Gösgen SO G X Suhr Aarau AG G X X X Sutz-Lattrigen Biel/Bienne BE M X X Tafers Sense FR M X X Täuffelen Seeland BE M X X Tecknau Sissach BL G X X Tegerfelden Zurzach AG B/L X X X Tenniken Sissach BL G X X Teufenthal (AG) Kulm AG G X X Thalheim (AG) Brugg AG B/L X X Thalheim (AG) Brugg AG G X X Thürnen Sissach BL G X X Titterten Waldenburg BL G X X Treiten Seeland BE M X X Triengen Sursee LU G X X Trimbach Gösgen SO G X X X Tschugg Seeland BE M X X Turgi Baden AG B/L X X Twann-Tüscherz Biel/Bienne BE M X X Ueberstorf Sense FR M X X Ueken Laufenburg AG B/L X X Ueken Laufenburg AG G X X Uerkheim Zofingen AG G X X Ulmiz See/du Lac FR M X X Unterentfelden Aarau AG G X X X X Unterkulm Kulm AG G X X X Untersiggenthal Baden AG B/L X X Urtenen-Schönbühl Bern-Mittelland BE M X X Veltheim (AG) Brugg AG B/L X X Veltheim (AG) Brugg AG G X X Villarepos See/du Lac FR M X X Villigen Brugg AG B/L X Villnachern Brugg AG B/L X X Villnachern Brugg AG G X X Vinelz Seeland BE M X X Vordemwald Zofingen AG G X X Vully-les-Lacs La Broye-Vully VD M X X Wald (BE) Bern-Mittelland BE M X X Waldenburg Waldenburg BL G X X Wallenried See/du Lac FR M X X Walperswil Seeland BE M X X Walterswil (SO) Olten SO G X X X Wangen bei Olten Olten SO G X X Wegenstetten Rheinfelden AG G X X Weiach Dielsdorf ZH B/L X X Wengi Seeland BE M X X Wenslingen Sissach BL G X X Wettingen Baden AG B/L X X Wiggiswil Bern-Mittelland BE M X X Wikon Willisau LU G X X X Wileroltigen Bern-Mittelland BE M X Wiliberg Zofingen AG G X X Windisch Brugg AG B/L X X X Wintersingen Sissach BL G X X Winznau Gösgen SO G X Wisen (SO) Gösgen SO G X X X Wislikofen Zurzach AG B/L X X Wittinsburg Sissach BL G X X Wittnau Laufenburg AG B/L X X Wittnau Laufenburg AG G X X X Wohlen bei Bern Bern-Mittelland BE M X (teilweise)17 Wohlen bei Bern Bern-Mittelland BE M X X X (teilweise)18 Wohlenschwil Baden AG B/L X X Wölflinswil Laufenburg AG B/L X X Wölflinswil Laufenburg AG G X
X Wolfwil Gäu SO G X X Worben Seeland BE M X X Wünnewil-Flamatt Sense FR M X X Würenlingen Baden AG B/L X Würenlos Baden AG B/L X X Wynau Oberaargau BE G X X Zeglingen Sissach BL G X X X Zeihen Laufenburg AG B/L X X Zeihen Laufenburg AG G X X Zetzwil Kulm AG G X X Zofingen Zofingen AG G X X X Zollikofen Bern-Mittelland BE M X X Zunzgen Sissach BL G X X Zuzgen Rheinfelden AG G X X Zuzwil (BE) Bern-Mittelland BE M X X Anmerkung: Die Zuordnung der Gemeinden zu den Notfallschutzzonen ist einsehbar auf der Homepage des ENSI: www.ensi.ch/de/ > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne
nur Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher
ohne Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher Spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Notfallschutzzone 1)
Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG umfasst die Gemeinden Döttingen (Gebiet südlich der Surb), Böttstein ohne Ortsteile Kleindöttingen und Burlen, Untersiggenthal (Gebiet Siggenthal Station), Villigen und Würenlingen.
Die Gebiete werden gemäss Verordnung vom21. Mai 200819 über Geoinformation vom ENSI erhoben, nachgeführt und verwaltet.
Anmerkung: Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG ist einsehbar auf der Homepage des ENSI: www.ensi.ch > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne
Anhang 4
(Art. 3 Abs. 4) Planungsgebiete Das Planungsgebiet für die Verteilung der Jodtabletten umfasst die gesamte Schweiz. Verteilung, Lagerung, Abgabe und Kontrollen richten sich nach Artikel 3 ff. der Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 201420. Die Kriterien für die Anordnung der Einnahme der Jodtabletten richten sich nach dem Dosismassnahmenkonzept gemäss Anhang 2 VBSTB21.
Anhang 5
(Art. 20) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Notfallschutzverordnung vom20. Oktober 201022 wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 201023
Art. 5 Abs. 3
Treten aus einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde nach Eintreten des Störfalls radioaktive Stoffe aus, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Notfallschutzzone1 zu treffen sind (schneller Störfall), so erteilt der Betreiber der Kernanlage die Aufträge zur Alarmierung und zur Verbreitung von Verhaltensanweisungen und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Ist die NAZ bereits im Einsatz, so erteilt sie allfällige Aufträge zur Alarmierung der Bevölkerung mit Anordnungen von Schutzmassnahmen direkt.
Art. 17 Abs. 5
Sie stellen sicher, dass die Sirenen in den Notfallschutzzonen1 und 2 von Kernanlagen über die Fernsteuerung gesamthaft und in der Notfallschutzzone2 sektorweise zentral ausgelöst werden können.
AS 2010 5191, 2018 4335 2. Verordnung vom 17. Oktober 200724 über die Nationale Alarmzentrale
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung, insbesondere mit:
c. den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage und die Bereitstellung von Transportkapazität;