AS 2019 187
Verordnung des UVEK
über die Methodik und die Randbedingungen
zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige
Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken
Änderung vom 7. Dezember 2018
Das Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 16. April 20081 über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien gemäss Art. 44 Abs. 1 KEV2.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Kernkühlung
Art. 2 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. a und 3 Überprüfung der Kernkühlung
Der Inhaber der Betriebsbewilligung (Bewilligungsinhaber) hat die Kernkühlung unverzüglich zu überprüfen, wenn:
a. er annehmen muss, dass das Kriterium nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a KEV3 erfüllt ist;
Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die Überprüfung der Kernkühlung in Richtlinien zu regeln.
Art. 3
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 4
3. Abschnitt: Integrität des Primärkreislaufs
Art. 5 Abs. 2
Er hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn wanddurchdringende Risse festgestellt werden.
Art. 6a Unverzügliche Überprüfung des Primärkreislaufs
Die Bestimmung nach Artikel 4 und die Prüfungen nach den Artikeln5 und 6 sind unverzüglich durchzuführen, wenn Ereignisse oder Befunde vorliegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
Gliederungstitel vor Art. 7
4. Abschnitt: Integrität des Containments
Art. 8a Unverzügliche Überprüfung des Containments
Die Prüfungen nach den Artikeln7 und 8 sind unverzüglich durchzuführen, wenn Ereignisse oder Befunde vorliegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
Gliederungstitel vor Art. 9 5. Abschnitt: Inkrafttreten
II
Die Verordnung des UVEK vom 17. Juni 20094 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Auslegungsstörfall: Störfall, bei dem durch auslegungsgemässes Verhalten der Sicherheitssysteme keine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe und keine unzulässige Bestrahlung von Personen auftreten. Die Gesamtheit der Auslegungsstörfälle kann in folgende Kategorien eingeteilt werden: 1. Störfälle der Kategorie1: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr, 2. Störfälle der Kategorie2: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-3 pro Jahr ausgelöste Störfälle, 3. Störfälle der Kategorie3: nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr sowie durch Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr ausgelöste Störfälle;
Art. 5 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 7 Radiologische Kriterien
Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass:
die Dosiswerte nach Artikel 8 Absätze4 und 4bis der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20045 und nach Artikel 125 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20176 eingehalten werden;
die Strahlenexposition bei Störfällen durch Massnahmen gemäss Artikel 9 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19917 begrenzt wird.
III
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
7. Dezember 2018 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard