Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung

AS 2019 2059 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated May 20, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2019-2059/de/reglement-des-ehb-rates-uber-die-bildungsangebote-und-abschlusse-am-eidgenossischen-hochschulinstitut-fur-berufsbildung

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (SR 412.106.16),

AS 2019 2059

Reglement des EHB-Rates
über die Bildungsangebote und Abschlüsse
am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Studienreglement)

Änderung vom 20. Mai 2019

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat)
verordnet:

I

Das EHB-Studienreglement vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung) Ingress Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052, verordnet:

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 31 wird der Ausdruck «Dieses Reglement» ersetzt durch «Diese Verordnung».

Art. 1 Bst. cbis, f und g

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:

  1. cbis. Diplomstudiengang für Lehrerinnen und Lehrer der Berufsmaturitätsschulen (Art. 46 Abs. 3 Bst. c BBV);

  2. Bachelorstudiengang (BSc) in Berufsbildung;

  3. und Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).

Art. 3 Abs. 1

Die Bachelordiplome, die Masterdiplome und die übrigen Diplome werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rates sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis und 2

Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:

bbis. «Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Bachelorstudiengangs;

Für Bachelor, Master- und übrige Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 3 und 4

Als Zulassungsbedingungen gelten:

b. für den Bachelorstudiengang BSc und für den Masterstudiengang MSc: die Bestimmungen der jeweiligen Studienpläne nach Artikel 12.

Aufgehoben

Der EHB-Rat setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte

Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 120 Kreditpunkte, der Masterstudiengangs MSc 90–120 Kreditpunkte.

Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz

Studierende der Diplomstudiengänge, des Bachelorstudiengangs BSc, des Masterstudiengangs MSc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie:

Art. 12 Abs. 2

Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website des EHB3 publiziert.

Art. 13 Abs. 1 erster Satz

JederAusbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen. …

Art. 18 Abs. 3

Für Ausbildungsstudiengänge mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.

Art. 20 Abs. 1

Die Abschlussarbeit, namentlich die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.

Footnotes

  1. [1] SR 412.106.12
  2. [2] SR 412.106.1

II

Diese Verordnung tritt am1. August 2019 in Kraft.

20. Mai 2019 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Philippe Gnaegi

www.ehb.swiss