AS 2019 2059
Reglement des EHB-Rates
über die Bildungsangebote und Abschlüsse
am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung
(EHB-Studienreglement)
Änderung vom 20. Mai 2019
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat)
verordnet:
I
Das EHB-Studienreglement vom 22. Juni 20101 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienverordnung) Ingress Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052, verordnet:
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 31 wird der Ausdruck «Dieses Reglement» ersetzt durch «Diese Verordnung».
Art. 1 Bst. cbis, f und g
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an:
cbis. Diplomstudiengang für Lehrerinnen und Lehrer der Berufsmaturitätsschulen (Art. 46 Abs. 3 Bst. c BBV);
Bachelorstudiengang (BSc) in Berufsbildung;
und Masterstudiengang (MSc) in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).
Art. 3 Abs. 1
Die Bachelordiplome, die Masterdiplome und die übrigen Diplome werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des EHB-Rates sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unterzeichnet.
Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis und 2
Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:
bbis. «Bachelor of Science in Berufsbildung» nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Bachelorstudiengangs;
Für Bachelor, Master- und übrige Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifikatsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 3 und 4
Als Zulassungsbedingungen gelten:
b. für den Bachelorstudiengang BSc und für den Masterstudiengang MSc: die Bestimmungen der jeweiligen Studienpläne nach Artikel 12.
Aufgehoben
Der EHB-Rat setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer der Ausbildungsstudiengänge und Anzahl Kreditpunkte
Der Bachelorstudiengang BSc umfasst 120 Kreditpunkte, der Masterstudiengangs MSc 90–120 Kreditpunkte.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz
Studierende der Diplomstudiengänge, des Bachelorstudiengangs BSc, des Masterstudiengangs MSc und des Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie:
Art. 12 Abs. 2
Die vom EHB-Rat erlassenen Studienpläne werden auf der Website des EHB3 publiziert.
Art. 13 Abs. 1 erster Satz
JederAusbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus einem oder mehreren Modulen. …
Art. 18 Abs. 3
Für Ausbildungsstudiengänge mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss ist eine Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschlussarbeiten vorsehen.
Art. 20 Abs. 1
Die Abschlussarbeit, namentlich die Bachelorarbeit, die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.
II
Diese Verordnung tritt am1. August 2019 in Kraft.
20. Mai 2019 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Philippe Gnaegi
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