AS 2019 3119
Bundesgesetz
über die Zuständigkeiten für den Abschluss,
die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher
Verträge
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 14. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20182,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023
Art. 24 Abs. 2 und 3
Sie genehmigt den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht der Bundesrat nach den Artikeln 7a und 7bbis des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 den Vertrag selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen kann.
Unterliegt der Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dem Referendum, so genehmigt die Bundesversammlung den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines Bundesbeschlusses. Andernfalls genehmigt sie den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
Art. 152 Abs. 3bis und 3ter
Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er:
einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss oder Änderung durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss; oder
einen völkerrechtlichen Vertrag dringlich kündigt, wenn die Kündigung durch die Bundesversammlung genehmigt werden müsste.
Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung aus, so verzichtet der Bundesrat darauf.
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19975
Art. 7a Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis,2, 3 Einleitungssatz und 4 Einleitungssatz Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, ändern oder kündigen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist. Die Ermächtigung zum Abschluss umfasst auch die Ermächtigung zur Änderung und zur Kündigung des völkerrechtlichen Vertrages.
Er kündigt völkerrechtliche Verträge selbstständig, sofern die Bundesverfassung die Kündigung vorschreibt.
Er kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite selbstständig abschliessen. Er kann auch Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen selbstständig vornehmen.
Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:
Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge oder Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen, die:
Art. 7b Abs. 1
Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses oder der Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung ohne Genehmigung der Bundesversammlung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
Art. 7bbis Dringliche Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.
Art. 48a Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung völkerrechtlicher Verträge an ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite oder bei Änderungen oder Kündigungen von beschränkter Tragweite von Verträgen kann er diese Zuständigkeit auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.
Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen, geänderten und gekündigten Verträge. Über vertrauliche oder geheime Verträge erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.
3. Bundesgesetz vom 22. Dezember 19996 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes
Art. 2 Bst. b
Die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes soll:
b. dazu beitragen, die Zuständigkeiten der Kantone beim Abschluss, bei der Änderung und bei der Kündigung völkerrechtlicher Verträge nach Möglichkeit zu wahren;
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Juni 2019 | Nationalrat, 21. Juni 2019 |
|---|---|
Der Präsident: Jean-René Fournier | Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abgelaufen.7
Es wird, durch Beschluss der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den2. Dezember 2019 in Kraft gesetzt.
9. September 2019 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung