AS 2019 339
Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung
(KBFHV)
Änderung vom 7. Dezember 2018
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. April 20181 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a und b
Diese Verordnung gilt für:
Institutionen nach dem 2. Kapitel, die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
Projekte mit Innovationscharakter nach dem 3. Kapitel, die spätestens am
31. Januar 2023 beginnen;
Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4 erster Satz (Betrifft nur den französischen
Text) und zweiter Satz
Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:
… Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden.
Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4 erster Satz (Betrifft nur den französischen
Text) und zweiter Satz
Ob eine wesentliche Erhöhung des Angebotes vorliegt, wird im Vergleich zum gesamten bestehenden Angebot beurteilt; als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:
… Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung übernommen werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Das Beitragsgesuch muss enthalten:
b. für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste;
Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b
Bei Betreuungsangeboten im Vorschulbereich gelten:
b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder mindestens zwei zusätzliche Wochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.
Bei Betreuungsangeboten im schulergänzenden Bereich gelten:
b. als wesentlich erweiterte Öffnungszeiten: mindestens zehn zusätzliche Stunden pro Woche oder zusätzlich während mindestens acht Schulferienwochen pro Jahr im Vergleich zu den Öffnungszeiten nach Buchstabe a oder im Vergleich zu den bestehenden Öffnungszeiten vor der Erweiterung, wenn diese länger waren als die Öffnungszeiten nach Buchstabe a.
Art. 40 Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Kapitel
Bis zum 28. Februar 2019 können eingereicht werden:
Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die zwischen dem 1. und dem 28. Februar 2019 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die zwischen dem1. und dem 28. Februar 2019 beginnen.
Bis zum 30. Januar 2023 können eingereicht werden:
a. Gesuche um Finanzhilfen für Institutionen (2. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 ihren Betrieb aufnehmen, ihr Angebot erhöhen oder mit der Durchführung einer Massnahme beginnen;
b. Gesuche um Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter (3. Kapitel), die spätestens am 31. Januar 2023 beginnen.
Beitragsgesuche, die spätestens am 30. Januar 2019 eingereicht wurden und die gestützt auf die Prioritätenordnung nach Artikel 4 Absatz 3 KBFHG auf einer Warteliste stehen, werden wie neue Gesuche geprüft.
Art. 42
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2018 in Kraft und gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 bis zum 30. Juni 2023.
Das 2. und das 3. Kapitel (Art. 3–20) sowie Artikel 40 gelten bis zum 31. Januar 2019.
Die Geltungsdauer nach Absatz 2 wird bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2019 in Kraft.
7. Dezember 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |