AS 2019 3511
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Datenbearbeitung
(Datenverordnung-FINMA)
Änderung vom 31. Oktober 2019
Der Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Datenverordnung-FINMA vom 8. September 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. l und m
Die Datensammlung enthält folgende Daten:
Belege, aus denen hervorgeht, dass trotz Hinweisen auf eine Aufsichtsverletzung gegen eine Person kein Verfahren der FINMA geführt werden kann, weil sich die betroffene Person einem Verfahren entzieht;
schriftliche Verpflichtung, befristet oder unbefristet nicht mehr im Schweizer Finanzmarkt tätig zu sein.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2019 in Kraft.
31. Oktober 2019 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer