AS 2019 357
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie
(EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 28. September 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20172,
beschliesst:
Art. 1
Der Notenaustausch vom1. September 20163 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung. BB
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 BV).
Nationalrat, 28. September 2018 Ständerat, 28. September 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 17. Januar 2019 unbenützt abgelaufen.5 29. Januar 2019 Bundeskanzlei