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Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden

AS 2019 4253 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 25, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2019-4253/de/verordnung-des-uvek-uber-die-larmemissionen-von-geraten-und-maschinen-die-im-freien-verwendet-werden

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (SR 814.412.2)

AS 2019 4253

Verordnung des UVEK
über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen,
die im Freien verwendet werden
(Maschinenlärmverordnung, MaLV)

Änderung vom 25. November 2019

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Maschinenlärmverordnung des UVEK vom 22. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 11

Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz Durchführung

Das BAFU führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichprobenweise Kontrollen durch. Es verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BAFU insbesondere befugt, vom Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.

Das BAFU kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:

Art. 13 Massnahmen

Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das BAFU den Hersteller oder Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.

Anschliessend ordnet das BAFU die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und setzt dem Hersteller oder Inverkehrbringer eine angemessene Frist für die Umsetzung der Massnahmen.

Setzt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann das BAFU insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 14 Abs. 2 und 4

Aufgehoben

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20052 und der AllgGebV.

Gliederungstitel vor Art. 15

Footnotes

  1. [2] SR 814.014

5. Abschnitt: Information

Art. 15 Abs. 1 und 2

Art. 16

Footnotes

  1. [1] SR 814.412.2

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

25. November 2019 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga