AS 2020 1013
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Vertrags von Marrakesch über
die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken
für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen und
über seine Umsetzung
(Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
vom 21. Juni 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20172,
beschliesst:
Art. 1
Der Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 20133 über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
Nationalrat, 21. Juni 2019 Ständerat, 21. Juni 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 10. Oktober 2019 unbenützt abgelaufen.4
26. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 24. Februar 2020 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Art. 2) Änderung eines anderen Erlasses Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19926 wird wie folgt geändert:
Art. 24c Verwendung von Werken durch Menschen mit Behinderungen
Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt, verbreitet und zugänglich gemacht werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen wahrnehmen können.
Vervielfältigungen nach Absatz 1 dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt, verbreitet und zugänglich gemacht werden.
Vervielfältigungen nach Absatz 1 und Vervielfältigungen, die gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Schranke eines anderen Landes hergestellt wurden, dürfen ein- und ausgeführt werden, wenn sie:
ausschliesslich von Menschen mit Behinderungen verwendet werden; und
von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt.
Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen eines Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.
Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.