AS 2020 1075
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem
Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
Änderung vom 25. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 5
In Abweichung von Artikel 34 Absätze1 und 2 AVIG2 erhalten die folgenden Personen für eine Vollzeitstelle einen Pauschalbetrag von 3320 Franken:
der mitarbeitende Ehegatte, die mitarbeitende Ehegattin, der mitarbeitende eingetragene Partner oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin des Arbeitgebers;
die Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, Ehegattinnen, eingetragenen Partner oder Partnerinnen.
Art. 8a
Alle anspruchsberechtigten Personen gemäss AVIG3 erhalten zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet.
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.
Art. 8b
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG4 und Artikel 58 Absätze 1–4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19835 (AVIV) muss der Arbeitgeber keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.
Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
Art. 8c
In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG6 ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
Art. 8d
In Abweichung von Artikel 26 Absatz 2 AVIV7 muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20208 einreichen.
Art. 8e
In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 AVIV9 muss das erste Beratungs- und Kontrollgespräch telefonisch und innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
II
25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).