AS 2020 1125
Verordnung
über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang
mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Asyl)
vom 1. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung ordnet aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) notwendige Massnahmen zur Sicherstellung der angemessenen Unterbringung von Asylsuchenden und der Durchführung von Asylverfahren an.
2. Abschnitt: Zentren des Bundes
Art. 2 Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
Eine erneute Nutzung der Bauten und Anlagen des Bundes gemäss Artikel 24c Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG) kann unterbruchslos erfolgen. Die Bedürfnisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) haben jedoch Priorität.
Die Anzeigefrist gemäss Artikel 24c Absatz 4 AsylG wird auf 5 Tage verkürzt.
SR 142.318
Art. 3 Genehmigungsfreie Nutzung von zivilen Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann genehmigungsfrei die folgenden temporären Vorhaben umsetzen, sofern diese zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren notwendig sind und schutzwürdige Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter dadurch nicht schwerwiegend eingeschränkt werden:
bauliche Änderungen oder Umnutzungen von zivilen Bauten oder Anlagen, die im Eigentum des Bundes sind oder die vom Bund gemietet werden; die Bedürfnisse des VBS haben jedoch Priorität;
Errichtung von Fahrnisbauten am Standort der Zentren des Bundes oder, nach Konsultation der betroffenen Gemeinde, an einem anderen geeigneten Standort.
Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 1 sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mindestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.
3. Abschnitt: Befragungen im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 4 Grundsatz
Die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren im gleichen Raum ist so weit zu beschränken, dass die entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingehalten werden können.
Die asylsuchende Person sowie die Befragerin oder der Befrager des SEM sind im gleichen Raum anwesend.
Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zugeschaltet werden.
Art. 5 Teilnahme von weiteren Personen
Weitere Personen nach Artikel 29 Absatz 2 AsylG3 können an einer Befragung im gleichen Raum teilnehmen, sofern die Vorgaben des BAG weiterhin eingehalten werden können. Artikel 4 Absatz 3 ist anwendbar.
Art. 6 Teilnahme der Rechtsvertretung, bevollmächtigter Personen und der Hilfswerkvertretung
Kann die zugewiesene Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen sowie die Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren aufgrund der Umstände innerhalb einer bestimmten Region im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht an einer Befragung teilnehmen, so wird diese auch ohne deren Anwesenheit vom SEM durchgeführt und entfaltet ihre Rechtswirkung.
Dasselbe gilt für die Teilnahme der Vertretungen von Hilfswerken gemäss Artikel
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 19984 sowie einer von der asylsuchenden Person selbst bevollmächtigten Person.
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren
Art. 7 Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
Ist bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung eine Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer nach Artikel 12a Absatz 2 AsylG5 aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht möglich, so erfolgt die Eröffnung und Zustellung an die asylsuchende Person. Das SEM gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.
Art. 8 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
Die erstinstanzlichen Verfahrensfristen nach Artikel 37 AsylG6 können angemessen überschritten werden, wenn dies aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig ist.
5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung
Art. 9 Ausreisefristen
Die Ausreisefrist im beschleunigten Verfahren beträgt zwischen 7 und 30 Tage.
Die Vollstreckbarkeit der Wegweisung und die Dauer der Ausreisefrist von Personen, die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen7 weggewiesen werden, richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AsylG8. Die Ausreisefrist kann bis auf 30 Tage
AS 1999 2262
Diese Abkommen sind in Anhang 1 AsylG (SR 142.31) aufgeführt.
verlängert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Dublin- Assoziierungsabkommen.
Zusätzlich zu den in Artikel 45 Absatz 2bis AsylG erwähnten besonderen Umständen ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder wird die Ausreisefrist verlängert, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordert. Diese Verlängerung gilt auch in den Fällen nach Absatz 2.
6. Abschnitt: Beschwerdefristen im beschleunigten Verfahren
Art. 10
Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 AsylG9 innerhalb von 30 Tagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Art. 11
Auf Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine Befragung angesetzt wurde, finden die Artikel 4–6 keine Anwendung.
Die temporären Vorhaben, die gestützt auf Artikel 3 genehmigungsfrei umgesetzt werden, müssen nach Ablauf der Gültigkeit dieser Verordnung dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden. Bis zum rechtkräftigen Entscheid der Genehmigungsbehörde dürfen die betreffenden Objekte weiterhin genehmigungsfrei genutzt werden.
8. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 12
DieseVerordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am2. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.10
Die Artikel 4–6 treten am6. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum6. Juli 2020.
Die Artikel 2 und 3 gelten bis zum6. August 2020.
1. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom1. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).