AS 2020 1241
Verordnung
über die Durchführung der Qualifikationsverfahren
der beruflichen Grundbildung 2020 im Zusammenhang
mit dem Coronavirus
(COVID-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche
Grundbildung)
vom 16. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2020 (QV 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).
Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt stellen die Durchführung der QV 2020 unter Einhaltung der Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz sicher.
Zu diesem Zweck finden die QV 2020 in Abweichung von den Prüfungsbestimmungen der Verordnungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (BiVo) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20062 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.
Art. 2 Richtlinien
Grundlage für die Durchführung der QV 2020 der beruflichen Grundbildung sind die von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt gemeinsam erlassenen Richtlinien3.
Die Richtlinien gelten für die ganze Schweiz.
Die Richtlinien sind im Internet unter der folgenden Adresse abrufbar: www.sbfi.admin.ch > Das SBFI > Rechtliche Grundlagen > Berufsbildung
Sie stellen sicher, dass die QV 2020 eine Überprüfung der praktischen, fachlichen und allgemeinbildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 3 gleichwertig ist.
Art. 3 Abweichungen vom geltenden Recht
In Abweichung von den Bestimmungen der BiVo findet im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse keine Abschlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtlinien geregelt.
In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung findet im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung keine Schlussprüfung statt. Die Berechnung der Note für diesen Qualifikationsbereich wird in den Richtlinien geregelt.
Für die Durchführung des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit bestehen drei Prüfungsvarianten. Die Prüfungsvarianten, das Verfahren zu ihrer Festlegung und die Berechnung der Note werden in den Richtlinien geregelt.
Die Richtlinien regeln weitere Abweichungen von den BiVo bezüglich Bestehensregeln, Berechnung der Gesamtnote, Einbezug der Erfahrungsnote sowie Spezialfälle wie Sonderformen praktischer Arbeiten und die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit die geltenden Bestimmungen der BiVo wegen der Coronapandemie nicht umgesetzt werden können.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5
Sie gilt bis zum 16. Oktober 2020.
16. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Dringliche Veröffentlichung vom 16. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).