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Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus

AS 2020 1399 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Apr 29, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2020-1399/de/verordnung-uber-die-durchfuhrung-der-kantonalen-gymnasialen-maturitatsprufungen-2020-angesichts-der-pandemie-des-coronavirus

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 413.16)

AS 2020 1399

Verordnung
über die Durchführung der kantonalen gymnasialen
Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie
des Coronavirus
(COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen)

vom 29. April 2020

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

Diese Verordnung regelt die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen im Jahre 2020 (Maturitätsprüfungen 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).

Die Maturitätsprüfungen 2020 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19952 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt.

Die Kantone können auf eigenen Beschluss die Maturitätsprüfungen 2020 teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der MAV und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchführen.

Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Maturitätsprüfungen 2020:

  1. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und

  2. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.

SR 413.16

Footnotes

  1. [2] SR 413.11

Art. 2 Abweichungen von den Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts

Die Kantone können bestimmen, dass in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 MAV3 keine Abschlussprüfungen (Maturitätsprüfungen im Sinne von Art. 14 MAV) stattfinden.

Führen die Kantone keine Abschlussprüfungen durch, so werden in Abweichung von Artikel 15 Absätze1 und 2 MAV die Maturitätsnoten wie folgt gesetzt: a in allen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem ein Fach unterrichtet wird;

b. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation; kann die Maturaarbeit nicht präsentiert werden, so werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet.

Footnotes

  1. [3] SR 413.11

Art. 3 Prüfung

Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der vom Kanton beschlossenen Abweichungen nach Artikel 2 Absatz 1 die Maturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 MAV4 und den entsprechenden kantonalen Regelungen zu absolvieren.

Footnotes

  1. [4] SR 413.11

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 30. April 2020 um 00.00 Uhr Kraft. 5

Sie gilt bis zum 31. August 2020.

29. April 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 29. April 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).