AS 2020 1777
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
Änderung vom 20. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 4
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG2 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
Art. 5 und 8b
Aufgehoben