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Verordnung des SBFI über die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus

AS 2020 1885 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Jun 3, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2020-1885/de/verordnung-des-sbfi-uber-die-durchfuhrung-der-eidgenossischen-berufsmaturitatsprufung-2020-angesichts-der-pandemie-des-coronavirus

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (SR 412.103.12)

AS 2020 1885

Verordnung des SBFI
über die Durchführung
der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020
angesichts der Pandemie des Coronavirus
(Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung)

vom 3. Juni 2020

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 1 (BMV),
verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung angesichts der Pandemie des Coronavirus (Covid-19).

Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2020 findet teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) und dem Rahmenlehrplan des SBFI vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität (RLP-BM) statt.

Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2020:

  1. unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden kann; und

  2. eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlaubt, die derjenigen nach der BMV, der VEBMP und dem RLP- BM gleichwertig ist.

SR 412.103.12

www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität

Footnotes

  1. [2] SR 412.103.11

Art. 2 Abweichungen von Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts

In Abweichung von Artikel 8 Absätze1 und 5 VEBMP4 können Kandidatinnen und Kandidaten ihre Anmeldung bis 3 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung ohne Begründung zurückziehen; die Depotgebühr wird ihnen in diesem Fall zurückerstattet. Wer ohne hinreichende Gründe später als 3 Tage vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktritt, verliert seinen Anspruch auf Rückerstattung der Depotgebühr.

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 VEBMP und Ziffer 10 RLP-BM5 werden im Grundlagen- und im Schwerpunktbereich keine mündlichen Prüfungen durchgeführt. Ausgenommen sind die mündlichen Sprachprüfungen für Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Artikel 6 VEBMP von der schriftlichen Prüfung dispensiert sind.

In Abweichung von Artikel 13 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 4 VEBMP findet keine mündliche Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) statt. Die Note der IDPA ergibt sich in Abweichung von Artikel 19 Absatz 4 VEBMP einzig aus dem Produkt der Projektarbeit.

Footnotes

  1. [1] SR 412.103.1
  2. [4] SR 412.103.11

Art. 3 Nichtbestehen

Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der zweiten Teilprüfung im Rahmen der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 die Prüfung nicht bestehen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsresultats beim SBFI beantragen, dass die in der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2020 erzielten Noten annulliert werden.

Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch.

Werden die Noten der zweiten Teilprüfung annulliert, so muss die zweite Teilprüfung im Verlauf der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2021 abgelegt werden.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 5. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 6

Sie gilt bis zum 31. Oktober 2020.

3. Juni 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer

www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität

Dringliche Veröffentlichung vom4. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).