AS 2020 2743
Verordnung
über die Anpassung von Gesetzen infolge
der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen
Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung
vom 12. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19971,
verordnet:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Urheberrechtsgesetz vom9. Oktober 19922 Gliederungstitel vor Art. 75
4. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 75 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Inhaber und Inhaberinnen der Urheber- oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
2. Topographiengesetz vom9. Oktober 19923
Art. 12 Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Die Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit richtet sich nach den Artikeln 75–77h des Urheberrechtsgesetzes vom9. Oktober 19924.
3. Markenschutzgesetz vom28. August 19925 Gliederungstitel vor Art. 70
3. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 70 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Markeninhaber, den an einer Herkunftsangabe Berechtigten oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.
4. Designgesetz vom5. Oktober 20016 Gliederungstitel vor Art. 46 5. Abschnitt: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 46 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht.
5. Wappenschutzgesetz vom21. Juni 20137 Gliederungstitel vor Art. 32
5. Kapitel: Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 32 Abs. 1
Für die Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gelten die Artikel 70–72h MSchG8 sinngemäss.
6. Strafgesetzbuch9
Art. 246 erster Abs.
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,
7. Ordnungsbussengesetz vom18. März 201610
Art. 2 Abs. 2
Soweit das Bundesrecht dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zuweist, ist das BAZG ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Es überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird.
8. Bundesgesetz vom7. Oktober 199411 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
Art. 5 Abs. 1bis
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute des BAZG delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute des BAZG im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.
9. Sportförderungsgesetz vom17. Juni 201112
Art. 20 Abs. 2 und 3
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach
Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese
nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 23 Abs. 1
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle und das BAZG zur Untersuchung beiziehen.
10. Bundesgesetz vom16. März 201213 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
Art. 27 Abs. 1
Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200514 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200915 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht.
11. Tierschutzgesetz vom16. Dezember 200517
Art. 31 Abs. 2 und 3
Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200518 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200919 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.
Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
12. Bundesgesetz vom3. Oktober 200820 über die militärischen Informationssysteme
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:
c. dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
13. Waffengesetz vom20. Juni 199721
Art. 22c Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.
Art. 36 Abs. 2
Das BAZG untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
Art. 40 Abs. 4
Er kann Vollzugsaufgaben dem BAZG übertragen.
14. Landesversorgungsgesetz vom17. Juni 201622
Art. 55 Abs. 2 und 3
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.
Art. 64 Abs. 3
Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt das BAZG dem BWL, den Fachbereichen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.
15. Kriegsmaterialgesetz vom13. Dezember 199623
Art. 28 Abs. 2
Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.
16. Zollgesetz vom18. März 200524
Art. 1 Bst. c
Dieses Gesetz regelt:
c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
Gliederungstitel vor Art. 91 5. Titel: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
1. Kapitel: Organisation und Personal
Art. 91 Sachüberschrift
BAZG
Art. 112 Abs. 2 Bst. c
Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:
c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAZG;
17. Zolltarifgesetz vom9. Oktober 1986 25 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 2
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.
18. Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200926
Art. 23 Abs. 2 Ziff. 3
Von der Steuer sind befreit:
3. die Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens (Art. 49 ZG27, Zolllagerverfahrens (Art. 50–57 ZG), Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) nachweislich im Inland unter Zollüberwachung standen, sofern das Verfahren ordnungsgemäss oder mit nachträglicher Bewilligung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) abgeschlossen wurde;
19. Tabaksteuergesetz vom21. März 196928
Art. 2
II. Behörden Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Es ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen
20. Biersteuergesetz vom6. Oktober 200629
Art. 5 Steuerbehörde
Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
21. Automobilsteuergesetz vom21. Juni 199630
Art. 3 Steuerbehörde
Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Art. 36 Abs. 4
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 40 Abs. 2
Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
22. Mineralölsteuergesetz vom21. Juni 199631
Art. 5 Abs. 1
Steuerbehörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es vollzieht alle Massnahmen, die dieses Gesetz vorsieht, und erlässt alle dafür erforderlichen Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten ist.
Art. 38 Abs. 4
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 42 Abs. 2
Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
23. Bundesgesetz vom23. Dezember 201132 über die Reduktion der
Art. 45 Abs. 2 und 3
Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Artikel 42 oder 43 und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt und angemessen erhöht.
24. Schwerverkehrsabgabegesetz vom19. Dezember 199733
Art. 20 Abs. 4
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.
Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG
Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht durch das BAZG verfolgt und beurteilt.
25. Alkoholgesetz vom21. Juni 193235
Art. 4 Abs. 1
Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reinigung gebrannter Wasser, welche das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und zur Herstellung gebrannter Wasser auf fremde Rechnung, welche das BAZG nicht übernimmt (Konzessionen ohne Übernahmerecht).
26. Kernenergiegesetz vom21. März 200336
Art. 72 Abs. 5
Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
27. Nationalstrassenabgabegesetz vom19. März 201037
Art. 9 Abs. 1
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gibt die Vignette heraus. Es erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.
28. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195738
Art. 23i Abs. 3
Das BAV kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Interoperabilitätskomponenten verlangen.
29. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194839
Art. 38 Abs. 2
Die Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit und der Polizei können die vom Bunde subventionierten Zivilflugplätze unentgeltlich benützen, soweit dadurch die zivile Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird.
30. Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200040
Art. 62b Abs. 1
Das Institut und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind nach einer Interessenabwägung berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Betriebsbewilligung oder einer Zulassung für Arzneimittel sowie jeder Person, die ein Medizinprodukt in Verkehr bringt, nach diesem Gesetz gesammelte, vertrauliche Daten im Einzelfall bekannt zu geben, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes vom19. Juni 199241 über den Datenschutz, sofern diese Massnahme für notwendig erachtet wird, um einen mutmasslichen illegalen Heilmittelhandel aufzudecken und zu bekämpfen.
31. Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198342
Art. 61a Abs. 4 und 5
Verfolgende und urteilende Behörde ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach den Absätzen 1–3 und einer anderen durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen einen Erlass des Bundes, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
32. Lebensmittelgesetz vom20. Juni 201443
Art. 62 Abs. 4 Bst. c und 5 Bst. c
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden Daten im Informationssystem des BLV online bearbeiten:
c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die folgenden Stellen die nachstehenden Daten im Informationssystem des BLV online abrufen:
c. das BAZG: Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
Art. 66 Abs. 3 und 4
Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr.
Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 3 durch das BAZG sowie eine andere durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wendet das BAZG die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe an; es kann diese angemessen erhöhen.
33. Landwirtschaftsgesetz vom29. April 199844
Art. 175 Abs. 3
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
34. Tierseuchengesetz vom1. Juli 196645
Art. 24 Abs. 4
Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.
Art. 52 Abs. 2 und 3
Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200546 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200947 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.
35. Jagdgesetz vom20. Juni 198648
Art. 21 Abs. 2
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200549 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200950 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.
36. Bundesgesetz vom21. Juni 199151 über die Fischerei
Art. 20 Abs. 2
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Einfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom18. März 200552 oder das Mehrwertsteuergesetz vom12. Juni 200953 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen.
37. Sprengstoffgesetz vom25. März 197754
Art. 28 Abs. 2
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
38. Güterkontrollgesetz vom13. Dezember 199655
Art. 10 Abs. 2
Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nachrichtendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.
39. Embargogesetz vom22. März 200256
Art. 4 Abs. 2
Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |