AS 2020 3825
Bundesgesetz
über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs
in der Covid-19-Krise
vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 20201,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082
Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.
2. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20133
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
... Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.
Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz
... Diese Bestimmung ist für das Jahr 2020 nicht anwendbar.
3. Gütertransportgesetz vom 25. September 20154
Art. 9a Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der Covid-19-Krise
Der Bund kann in den Jahren 2020 und 2021 Beiträge an die Unternehmen entrichten, um die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf den Gütertransport auf der Schiene zu mildern.
Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:
die COVID-19-bedingten finanziellen Ausfälle nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen;
das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
4. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20095
Art. 28 Abs. 1bis und 2bis
Zudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.
Für das Jahr 2020 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsverkehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.
Art. 28a Touristische Angebote
Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.
Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:
die COVID-19-bedingten finanziellen Ausfälle in der Zeit vom1. März bis zum 30. September 2020 nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen;
das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.
Art. 28b Autoverlad
Um die Covid-19-bedingten finanziellen Ausfälle beim Autoverlad zu kompensieren, kann sich der Bund in den Jahren 2020 und 2021 an dessen Finanzierung beteiligen.
Finanzhilfen des Bundes werden à fonds perdu gewährt.
Sie setzen voraus, dass das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
Art. 36 Abs. 2bis
In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absätze 1bis und 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.
II
Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]6). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
Es tritt am 26. September 2020 in Kraft 7 und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Ständerat, 25. September 2020 | Nationalrat, 25. September 2020 |
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Der Präsident: Hans Stöckli | Die Präsidentin: Isabelle Moret |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).