AS 2020 3995
Verordnung
über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge
der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung
vom 19. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. Oktober 20171 über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich
Art. 5 Abs. 2 Bst. d
Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet das EJPD über:
d. die Anzahl Exemplare des Gesuchs und die Zweckmässigkeit, dieses in elektronischer Form einzureichen.
Art. 6 Bst. n
Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:
n. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 10 Abs. 2);
Art. 10 Abs. 1
Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.
Art. 11 Sachüberschrift Einsprachen
(Art. 95g Abs. 1 und 3 AsylG) Gliederungstitel vor Art. 19 4. Kapitel: Enteignungsverfahren
1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren
Art. 19
Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren nach den Artikeln 28–35 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 19302 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.
Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.
Art. 20
Art. 21 Einsprachen und Begehren
(Art. 95g Abs. 2 AsylG) Die Einsprachen und Begehren nach Artikel 33 EntG3 sind innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundesblatt bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des EJPD einzureichen.
Gliederungstitel vor Art. 22
2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren
Art. 22
Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt das EJPD das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG4 durch.
Gliederungstitel vor Art. 23
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren
Art. 23
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG5 durchgeführt. Das EJPD übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäss den Artikeln 34 Absatz 2 und 41 Absatz 2 EntG.
Art. 24
Art. 25 Abs. 2 Bst. b und 3 erster Satz
Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:
b. Aufgehoben 3 Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Anhörung oder eines allfälligen Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen. ...
Art. 31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020
Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom13. Dezember 19996 Ingress gestützt auf die Artikel 126–130 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom
3. Februar 19957 (MG),
Art. 2 Genehmigungsbehörde
Für die Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig.
Art. 3 Abs. 1 und 3
In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet.
Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19308 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 8 Abs. 1
Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.
Art. 9 Bst. o
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
o. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13 Abs. 2);
Art. 13 Abs. 1
Während der Auflagefrist hat die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.
Art. 14 Abs. 1 und 3
Innerhalb der Auflagefrist kann bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden.
Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Gemeinde nach Ablauf der Auflagefrist allfällige Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung und setzt der Gemeinde eine Frist zur Stellungnahme.
Art. 15 Abs. 3
Gliederungstitel vor Art. 23 4. Kapitel: Enteignungsverfahren
1. Abschnitt: Kombiniertes Enteignungsverfahren
Art. 23
Das kombinierte Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 28–35
Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen.
Art. 24 –26
Gliederungstitel vor Art. 26a
2. Abschnitt: Selbständiges Enteignungsverfahren
Art. 26a
Sollen Enteignungen ohne Plangenehmigung bewilligt werden, so führt die Genehmigungsbehörde das selbständige Enteignungsverfahren nach den Artikeln 36–41 EntG10 durch.
Gliederungstitel vor Art. 27
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren
Art. 27
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG11 durchgeführt.
Art. 28
Art. 29 Abs. 3 Bst. b
Art. 31 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Plangenehmigung rechtskräftig ist.
Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung Ausnahmen gewähren, wenn:
Art. 32a Sachüberschrift Nachführung der amtlichen Vermessung
Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020
Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und bei Inkrafttreten noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
3. Verordnung vom17. Mai 197212 über die eidgenössischen Schätzungskreise
Art. 1 Ziff. 1–9 und 13
Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in folgende Schätzungskreise unterteilt: 1. Kreis: Kanton Genf und die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Nyon, Morges, Lausanne, Ouest lausannois; 2. Kreis: die folgenden Bezirke des Kantons Waadt: Jura-Nord vaudois, Grosde-Vaud, Broye-Vully, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut sowie die französischsprachigen Gemeinden des Kantons Freiburg; 3. Kreis: der Bezirk Aigle des Kantons Waadt sowie die französischsprachigen Gemeinden des Wallis; 4. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden des Kantons Wallis; 5. Kreis: Kanton Neuenburg, die französischsprachigen Gemeinden des Kantons Bern sowie der Kanton Jura (ohne Ederswiler); 6. Kreis: die deutschsprachigen Gemeinden der Kantone Bern und Freiburg; 7. Kreis: Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn (ohne Olten- Gösgen) und die folgende Gemeinde des Kantons Jura: Ederswiler; 8. Kreis: Kanton Aargau und Olten-Gösgen im Kanton Solothurn; 9. Kreis: Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Glarus und Schwyz; 13. Kreis: Kanton Tessin und die folgenden Kreise des Kantons Graubünden: Misox, Bergell und Puschlav.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. August 2020 Enteignungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet und noch hängig sind, werden vom Schätzungskreis nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
4. Nationalstrassenverordnung vom7. November 200713
Art. 5
Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3 Ergänzende Planauflage
Aufgehoben
Aufgehoben
Müssen nach der Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.
5. Verordnung vom2. Februar 200014 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Art. 2 Abs. 1ter
Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193015 zu ergänzen.
6. Verordnung vom 23. November 199416 über die Infrastruktur der Luftfahrt
Art. 27abis Abs. 2
Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193017 zu ergänzen.
II
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom13. Februar 201318 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen; 2. Verordnung vom17. Mai 197219 über die Zahl der kantonalen Mitglieder in den eidgenössischen Schätzungskommissionen; 3. Verordnung vom13. Februar 201320 über die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
19. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2013 719
AS 1972 933, 1978 1804, 1995 4889
AS 2013 733