AS 2020 5327
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsverordnung-FINMA, FINIV-FINMA)
vom 4. November 2020
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf Artikel 46 Absatz 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 20181 (FINIG), die Artikel 11, 31 Absatz 3, 34 Absatz 4, 41 Absatz 9, 44 Absatz 3, 57 Absatz 8 der Finanzinstitutsverordnung vom6. November 20192 (FINIV) und auf Artikel 5 Absatz 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom5. November 20143 (FINMA-PV),
verordnet:
1. Kapitel: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 1 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Vermögensverwalter und Trustees können die Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel gemäss Artikel 31 Absatz 2 FINIV anrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Berufshaftpflichtversicherung wird bei einem gemäss Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 20044 (VAG) beaufsichtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.
Im Falle von Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadeneintrittsprinzip beträgt die Nachhaftung mindestens 5 Jahre.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt mindestens die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken (Art. 2).
Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken sind abgedeckt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich die Berufshaftungsrisiken in sämtlichen in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geografisch festgelegten Geschäftsbereichen umfasst.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.
Art. 2 Zu deckende Berufshaftungsrisiken
Die Berufshaftpflichtversicherung hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von sämtlichen berufstypischen Handlungen, für die der Vermögensverwalter und der Trustee rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig, verursacht werden.
Als Berufshaftungsrisiken gelten insbesondere:
Vermögensschäden, die durch Anlagefehler entstehen, insbesondere Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags oder gegenüber dem Trust;
Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder anderen Vertrauenspersonen des Vermögensverwalters oder des Trustees.
Art. 3 Höhe des Versicherungsschutzes
Ein allfälliger Selbstbehalt ist bei der Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel nach Artikel 31 Absatz 2 FINIV in Abzug zu bringen.
Art. 4 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen
Vermögensverwalter und Trustees müssen die Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.
2. Kapitel: Verwalter von Kollektivvermögen
1. Abschnitt: Begriff und Berechnung der Schwellenwerte
Art. 5 Zu berücksichtigende Vermögenswerte
Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte sind auch diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, deren Verwaltung der betreffende Verwalter von Kollektivvermögen an Dritte delegiert hat.
Verwaltet ein Vermögensverwalter eine kollektive Kapitalanlage, die Anteile an anderen von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält, so muss er die betref- fenden Vermögenswerte zur Berechnung der Schwellenwerte nur einmal berücksichtigen.
Art. 6 Bewertung der verwalteten Vermögen kollektiver Kapitalanlagen
Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist anhand der in den Rechtsvorschriften des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlage sowie gegebenenfalls der in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage festgelegten Bewertungsregeln der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen.
Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Hebelfinanzierungen wird nach dem Commitment-Ansatz II gemäss den Artikeln 35–37 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom27. August 20145 berechnet.
Die Kapitalzusagen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d FINIV ergeben sich aus der Summe aller Beträge, die die kollektive Kapitalanlage beziehungsweise deren Fondsleitung bei Anlegerinnen und Anlegern aufgrund verbindlicher Zusagen abrufen kann.
Als Nominalwert einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d FINIV gilt die Summe der Kapitalzusagen abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger.
Art. 7 Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen
Für die Berechnung des Schwellenwertes von 100 Millionen Schweizerfranken gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG sind die verwalteten Vermögenswerte sämtlicher schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a FINIV und der entsprechenden ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen.
Für die Bewertung von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen sind die Bewertungsgrundsätze nach dem Bundesgesetz vom25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge massgebend.
Für die Bewertung von Vermögenswerten ausländischer Vorsorgeeinrichtungen sind die nach der Rechtsordnung des Domizilstaats der ausländischen Vorsorgeeinrichtung einschlägigen Bewertungsgrundsätze massgebend.
Für die Berechnung des Schwellenwertes von 20 Prozent der Vermögenswerte im obligatorischen Bereich gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c FINIV sind nur die verwalteten Vermögenswerte schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem
Art. 8 Grundsätze des Risikomanagements und der internen Kontrolle
Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein internes Kontrollsystem verfügen, das auf einer systematischen Risikoanalyse beruht. Die Kontrollaktivitäten sind in die Arbeitsprozesse zu integrieren.
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen stellt mit diesem System und durch dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen angemessen und wirksam festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden.
Bei der Festlegung der Risikotoleranz berücksichtigt das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle die Risikotragfähigkeit des Verwalters von Kollektivvermögen.
Bei Verwaltern von Kollektivvermögen, die über kein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verfügen, obliegen die Pflichten der Absätze 2 und 3 dem Organ für die Geschäftsführung.
Art. 9 Umsetzung des Risikomanagements
Das Organ für die Geschäftsführung des Verwalters von Kollektivvermögen entwickelt geeignete Verfahren zur Konkretisierung der Kontrollaktivitäten, die in die Arbeitsprozesse integriert werden, und adäquate Prozesse zur Risikokontrolle.
Art. 10 Beurteilung der Risiken einer kollektiven Kapitalanlage
Der Verwalter offener kollektiver Kapitalanlagen beurteilt deren Liquidität und deren weitere wesentliche Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen Szenarien und dokumentiert sie.
Auf einen Einbezug von Szenarien kann verzichtet werden, sofern das Nettofondsvermögen nicht mehr als 25 Millionen Schweizerfranken beträgt.
Art. 11 Interne Richtlinien zu Risikomanagement und -kontrolle
Verwalter von Kollektivvermögen legen angemessene Risikomanagement- und Risikokontroll-Grundsätze sowie die Organisation des Risikomanagements und der Risikokontrolle in internen Richtlinien fest.
Sie beziehen dabei die Risiken mit ein, denen:
sie durch ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausgesetzt sind oder sein könnten;
die von ihnen verwalteten Kollektivvermögen und die weiteren im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen ausgesetzt sind oder sein könnten.
Die internen Richtlinien legen insbesondere fest:
die Zuständigkeiten innerhalb des Verwalters von Kollektivvermögen;
die Risikoarten auf der Ebene der Tätigkeiten des Verwalters von Kollektivvermögen, der Kollektivvermögen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen;
die Verfahren und Systeme zur Bewertung und Verwaltung aller wesentlichen Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen und der Kollektivvermögen, insbesondere von deren Markt-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiko;
die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Häufigkeit der Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und an das Organ für die Geschäftsführung.
Bei der Ausgestaltung der internen Richtlinien und der Organisation des Risikomanagements ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte, der Kollektivvermögen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen Rechnung zu tragen.
Für jede kollektive Kapitalanlage sind, insbesondere abhängig von den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene interne Liquiditäts-Schwellenwerte zu definieren.
Art. 12 Interne Richtlinien zu Anlagetechniken und Derivaten
Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten ist in internen Richtlinien festzuhalten und periodisch zu überprüfen.
Für den Einsatz von Derivaten regeln die internen Richtlinien nach Massgabe der Struktur und der Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen folgende Bereiche:
Risikopolitik: 1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen, 2. Anforderungen an die Gegenparteien, 3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte, 4. beim Einsatz von Indexprodukten: Anforderungen an die Repräsentativität und an die Korrelation;
Risikokontrolle: 1. Feststellung, Bewertung und Überwachung der Risiken, 2. Kompetenzen und Limiten, 3. Risikomessverfahren, 4. Eskalationsverfahren bei Limitenüberschreitungen;
Abwicklung und Bewertung: 1. Dokumentation der Geschäfte, 2. einzusetzende Bewertungsmodelle, 3. zu verwendende Daten und Datenlieferanten.
Bei Anwendung des Modell-Ansatzes sind in den internen Richtlinien im Bereich der Risikokontrolle zudem zu regeln:
die Methode zur Verifizierung der Risikomessmodelle, insbesondere Value at Risk;
das Eskalationsverfahren und Massnahmen bei ungenügenden Resultaten von Verifizierungstests;
die Zusammensetzung der Vergleichsportefeuilles sowie deren Änderungen und die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung des Vergleichsportefeuilles;
Stresstests.
Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten sowie die Sicherheitenverwaltung und die daraus resultierenden Risiken sind angemessen in das Risikomanagement der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen einzubeziehen.
Art. 13 Weitere Pflichten betreffend das Risikomanagement
Verwaltervon Kollektivvermögen überprüfen regelmässig die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze und der Verfahren und Systeme und entwickeln diese entsprechend weiter.
Sie erstatten dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und dem Organ für die Geschäftsführung Bericht über:
die Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der definierten Verfahren; und
die Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung allfälliger Schwächen des Risikomanagement-Prozesses.
Art. 14 Risikokontrolle
Verwalter von Kollektivvermögen verfügen zur Wahrnehmung der Risi-kokontrolle über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal.
Die für die Risikokontrolle zuständigen Personen stellen fest, bewerten und überwachen:
die vom Verwalter von Kollektivvermögen eingegangenen Risiken;
die Risiken jeder einzelnen Position der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und deren Gesamtrisiko;
die Risiken jeder einzelnen Position der von Vorsorgeeinrichtungen verwalteten Vermögenswerte und deren Gesamtrisiko; und
die Risiken allfälliger übriger Verwaltungsmandate.
Die Risikokontrolle ist funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement), zu trennen. Sie muss unabhängig handeln können.
3. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung
Art. 15 Anforderungen
Die Berufshaftpflichtversicherung von Verwaltern von Kollektivvermögen gemäss
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sie wird bei einem gemäss VAG7 beaufsichtigten Versicherungsunternehmen abgeschlossen.
Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr.
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage.
Im Falle von Policen mit Anspruchserhebungsprinzip oder Schadeneintrittsprinzip beträgt die Nachhaftung mindestens 5 Jahre.
Sie deckt mindestens die Berufshaftungsrisiken (Art. 16).
Der Versicherungsschutz umfasst:
für eine Einzelforderung: mindestens 2 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen;
für sämtliche Forderungen eines Jahres: mindestens 3 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen.
Die Höhe des Versicherungsschutzes ist jährlich anhand des Gesamtvermögens per Abschluss der Jahresrechnung der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen sowie im Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Verwaltungsmandate von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen zu berechnen.
Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.
Art. 16 Zu deckende Berufshaftungsrisiken
Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von Tätigkeiten, für die der Verwalter von Kollektivvermögen rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig verursacht werden.
Als Berufshaftungsrisiken gelten unter anderem:
a. Vermögensschäden, die durch Anlagefehler entstehen, insbesondere Verstösse gegen gesetzliche und vertragliche Pflichten oder Bestimmungen des Vermögensverwaltungsvertrags betreffend die Kollektivvermögen, den Fondsvertrag oder die Satzung der kollektiven Kapitalanlage bzw. das Reglement der Vorsorgeeinrichtung;
b. Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwalters von Kollektivvermögen.
Art. 17 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen
Verwalter von Kollektivvermögen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.
3. Kapitel: Fondsleitungen (Art. 57 Abs. 8 FINIV)
Art. 18
Für Fondsleitungen gelten die Artikel 8–14 sinngemäss.
Beim Risikomanagement kann die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen.
4. Kapitel: Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen
Art. 19 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung
Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung.
Art. 20 Rechnungsprüfung
Die jährliche Rechnungsprüfung der Fondsleitung und der Verwalter von Kollektivvermögen richtet sich nach den Artikeln 728–731a des Obligationenrechts8 (OR).
Art. 21 Aufsichtsprüfung
Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 22 Berichte über die Aufsichts- und die Rechnungsprüfung
Die Prüfgesellschaft erstattet:
Prüfberichte über die aufsichtsrechtliche Prüfung der Fondsleitungen und der Verwalter von Kollektivvermögen unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen;
Prüfberichte über die jährliche Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b FINIG.
Die Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten auch die von ihr verwalteten Anlagefonds.
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss den Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme dokumentieren.
Für den Bericht zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Prüfung nach OR9 sinngemäss.
5. Kapitel: Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäusern, die selber keine Konten führen (Art. 46 Abs. 5 FINIG)
Art. 23
Wertpapierhäuser, die selber keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, weisen der FINMA vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen.
Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.
Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres einzureichen.
6. Kapitel: Form der Zustellung (Art. 11 Abs. 1 FINIV)
Art. 24
Finanzinstitute reichen die Dokumente nach Artikel 11 Absatz 1 FINIV in elektronischer Form ein. Sie nutzen dafür die von der FINMA zur Verfügung gestellten Vorlagen.
Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 26 Übergangsbestimmung
Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Bewilligung für diese Tätigkeiten verfügen, müssen die Anforderungen dieser Verordnung innert eines Jahres ab ihrem Inkrafttreten erfüllen.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
4. November 2020 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Der Präsident: Thomas Bauer
Anhang
(Art. 25) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom27. August 201410 Gliederungstitel vor Art. 66 2. Titel: Institute 1. Kapitel: Pflichten für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 66 Publikationspflichten
Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen veröffentlicht Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls den Inventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» zusammen in den im Prospekt genannten Publikationsorganen, und zwar bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, mindestens aber zweimal im Monat.
Für kollektive Kapitalanlagen, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe im Sinne von Artikel 109 Absatz 3 der KKV12 eingeschränkt wurde, muss die Veröffentlichung nach Absatz 1 mindestens einmal pro Monat erfolgen. Die Wochen und Wochentage, an denen die Veröffentlichungen stattfinden, sind im Prospekt anzugeben.
Die Mitteilung über die Änderungen an den Dokumenten, die im Heimatstaat der ausländischen kollektiven Kapitalanlage an die Anlegerinnen und Anleger geht, muss gleichzeitig auch in der Schweiz veröffentlicht werden.
Einfügen nach Art. 66 und vor dem Gliederungstitel des2. Kapitels
Art. 66a Meldepflichten
Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen hat der FINMA insbesondere unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn:
a. kollektive Kapitalanlagen oder Teilvermögen zusammengelegt oder liquidiert werden oder deren Rechtsform geändert wird;
eine kollektive Kapitalanlage oder ein Teilvermögen nicht lanciert oder das Angebot in der Schweiz nicht aufgenommen oder eingestellt wurde;
die Rückzahlung der Anteile an einer von ihm vertretenen ausländischen kollektiven Kapitalanlage aufgeschoben wird oder wenn die Verwaltungsgesellschaft die anteilige Kürzung von Rücknahmeanträgen (Gating) beschlossen hat;
eine ausländische Aufsichtsbehörde Massnahmen gegen die kollektive Kapitalanlage ergriffen hat, namentlich wenn sie ihr die Genehmigung entzogen hat.
Bei einem Zahlstellenwechsel sowie bei der Auflösung von Vertretungsverträgen ist vorgängig die Genehmigung der FINMA zur Beendigung des Mandates einzuho-
Art. 66b Meldepflicht bei Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.
Art. 67
Für das Risikomanagement und die Risikokontrolle gelten für die SICAV die Artikel 8–14 der Finanzinstitutsverordnung-FINMA vom4. November 202013 sinngemäss.
Art. 68 –71
Gliederungstitel vor Art. 72
3. Kapitel: SICAV
Art. 72
Die selbstverwaltete SICAV stellt sicher, dass die Bewertung der Anlagen funktional und personell von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement) getrennt ist.
Kapitel 4 (Art. 73–76)
Art. 81 Sachüberschrift Teilvermögen und Anteilsklassen
Art. 86 Immobilienfonds
(Art. 88 und 90 KAG) Bauland und angefangene Bauten sind in der Vermögensrechnung zu Verkehrswerten aufzuführen. Die Fondsleitung oder die SICAV lässt die angefangenen Bauten, welche zu Verkehrswerten aufgeführt werden, auf den Abschluss des Rechnungsjahres schätzen.
Art. 107
Art. 110 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung
(Art. 126 KAG und 24 FINMAG16) Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung.
Art. 111 Abs. 1bis und 2
Die Prüfung der Verwaltung beziehungsweise der Leitung der kollektiven Kapitalanlage sowie der Einhaltung der nicht die Jahresrechnung betreffenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften ist Gegenstand der Aufsichtsprüfung bei der Fondsleitung.
Die Rechnungsprüfung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR17.
Art. 112 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Aufsichtsprüfung
(Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG18 und 2–8 FINMA-PV19
Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d und h KAG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.
Die Aufsichtsprüfung in Bezug auf kollektive Kapitalanlagen umfasst auch die Prüfung des Prospekts und des Basisinformationsblatts.
Finanzmarktaufsichtsgesetz vom22. Juni 2007 (SR 956.1)
Aufgehoben
Art. 114 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Prüfbericht Aufsichtsprüfung
(Art. 126 Abs. 1–3 KAG, 24 FINMAG20 und 9–12 FINMA-PV21
Die Prüfgesellschaft erstattet den Bericht über die Aufsichtsprüfung.
Bei einer Fondsleitung umfasst der Bericht auch die von ihr verwalteten Anlagefonds.
Gliederungstitel nach Art. 116 4a. Titel: Form der Zustellung Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4a. Titels
Art. 116a
Die Dokumente nach Artikel 142 Absatz 1 KKV23 sind in elektronischer Form einzureichen unter Verwendung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Vorlagen.
Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.
Art. 118
Anhang 3 Ziff. 3.6.8–3.6.11 3.6.8 Rendite des investierten Kapitals 3.6.9 Agio beziehungsweise Disagio 3.6.10 Performance 3.6.11 Anlagerendite 2. Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA vom6. Dezember 201224
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, e und 2
Diese Verordnung gilt für folgende Institutionen und Personen (Bewilligungsträger):
Aufgehoben
Aufgehoben 2 Sie gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die im Sinne von
Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG ohne erforderliche Bewilligung tätig sind.
Art. 5 Abs. 1
Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis so weit als möglich zu wahren.
Art. 22, 34, 40 Abs. 2 und 41
3. Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom30. August 201225 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom8. November 193426 (BankG), auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201827 (FINIG) sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom25. Juni 193028 (PfG),
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
In dieser Verordnung gelten als Banken:
b. Wertpapierhäuser und Fondsleitungen nach dem FINIG;
Art. 5 Abs. 1
Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.
Art. 16 Abs. 3
Die nach Artikel 37d BankG abzusondernden Depotwerte und die nach Artikel 40 FINIG abzusondernden Anlagefonds sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf folgende Ansprüche, die einer Absonderung entgegenstehen, hin:
Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin;
Ansprüche der Fondsleitung gegenüber dem Anlagefonds.
Art. 20a Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung
Liegt die Fortführung eines Anlagefonds im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Fondsleitung zu übertragen.
Findet sich keine andere Fondsleitung, welche den Anlagefonds übernimmt, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, im Rahmen des Konkurses der Fondsleitung den entsprechenden Anlagefonds zu liquidieren.
4. Geldwäschereiverordnung-FINMA vom3. Juni 201529 Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «KAG-Vermögensverwalter» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «DUFI» ersetzt durch «Finanzintermediär», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 199730 (GwG),
Art. 2 Bst. h
In dieser Verordnung gelten als:
h. Verwalter von Kollektivvermögen: Verwalter von Kollektivvermögen nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni
201831 (FINIG) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe bbis GwG.
Art. 3 Abs. 1
Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d GwG.
Art. 4
Art. 11 Abs. 1 Bst. d und 4bis
Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
d. Aufgehoben 4bis Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Bei der Vergabe von Konsumkrediten muss für auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten eingeholt werden, sofern die Kreditsumme nicht mehr als
000 Franken beträgt und:
auf ein bestehendes Konto der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ausbezahlt wird;
einem solchen Konto gutgeschrieben wird;
in Form eines Überziehungskredits auf einem solchen Konto gewährt wird; oder
beim Zedentengeschäft aufgrund eines Zahlungsauftrags des Kreditnehmers direkt einem Warenverkäufer überwiesen wird.
Art. 13 Abs. 5 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Abs. 5
Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer KAG-Investmentgesellschaft, einem Verwalter von Kollektivvermögen, einer Person nach Artikel 1b BankG32 oder einem Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
Art. 22 Abs. 1 Bst. e
Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass sich eine der folgenden Behörden oder Personen innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann:
e. die Aufsichtsorganisation.
Art. 34 Abs. 1
Der Finanzintermediär informiert die FINMA oder die Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Insbesondere informiert er, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führt, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.
Art. 39 Abs. 1 Bst. c und 2
In Anwendung von Artikel 22 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft darüber zu geben, wer die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:
c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit der Vertragspartner nicht eine allgemein bekannte juristische Person oder Personengesellschaft, eine Bank, ein Wertpapierhaus oder eine Behörde ist.
Der Vertragspartner gilt insbesondere als allgemein bekannt, wenn er eine Publikumsgesellschaft oder mit einer solchen direkt oder indirekt verbunden ist.
Gliederungstitel nach Art. 43 5. Titel: Besondere Bestimmungen für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG und Personen nach Artikel 1b BankG
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 43a
Dieser Titel gilt für folgende Finanzintermediäre:
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis;
Personen nach Artikel 1b BankG.
Gliederungstitel nach Art. 43a 1a. Kapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)
Art. 44 Abs. 4 und 5
Bei Geschäftsbeziehungen mit Trusts ist der Trustee zu identifizieren. Zudem hat der Trustee schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, für den Trust eine Geschäftsbeziehung zum Finanzintermediär zu eröffnen.
Eröffnet eine mündige Drittperson eine Geschäftsbeziehung auf den Namen einer minderjährigen Person, so ist die eröffnende mündige Person zu identifizieren. Eröffnet eine urteilsfähige minderjährige Person selbst eine Geschäftsbeziehung, so ist diese zu identifizieren.
Art. 51a Geschäfte mit virtuellen Währungen
Der Finanzintermediär muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine Transaktion mit einer virtuellen Währung oder mehrere solche Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 1000 Franken erreichen oder übersteigen, sofern diese Transaktionen keine Geld- und Wertübertragungen darstellen und mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist.
Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes1 und nach Artikel 52 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.
Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 54
Art. 58 Einleitungssatz und Bst. c
Der Finanzintermediär muss keine schriftliche Erklärung über die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber einholen, sofern es sich um Vertragsparteien wie folgt handelt:
c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dter GwG sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;
Art. 65 Abs. 1
Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei:
ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b–c GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;
ein Wertpapierhaus nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG mit Sitz in der Schweiz ist, das selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führt;
ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a oder b–c GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
ein Finanzintermediär mit Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d GwG ausübt und selbst Konten führt.
Art. 65a Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung
(Insurance Wrapper)
Für eine Lebensversicherung muss der Finanzintermediär von seiner Vertragspartei eine Erklärung über den Versicherungsnehmer und, falls abweichend vom Versicherungsnehmer, den effektiven Prämienzahler einholen, wenn:
die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen;
der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat;
die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte gemäss einer zwischen dem Finanzintermediär und dem Versicherungsnehmer oder dem effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder
das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Domizilland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.
Eröffnet der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung aufgrund einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, wonach keiner der in Absatz 1 erwähnten Fälle gegeben ist, so muss die Bestätigung des Versicherungsunternehmens auch eine Beschreibung der Eigenschaften des Versicherungsproduktes in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Punkte beinhalten.
Stellt der Finanzintermediär während der Dauer der Geschäftsbeziehung fest, dass der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler die individuellen Anlageentscheide auf andere Weise als nach Absatz 1 direkt oder indirekt beeinflussen kann, so ist der Versicherungsnehmer oder der effektive Prämienzahler schriftlich festzustellen.
Art. 75 Geldwäschereifachstelle für Finanzintermediäre
Die Geldwäschereifachstelle eines Finanzintermediärs muss nur die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllen, wenn:
der Finanzintermediär eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und
ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken vorliegt.
Ist es zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig, so kann die FINMA auch von einem Finanzintermediär, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 25 erfüllt.
Die Schwellenwerte nach Absatz 1 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.
Art. 76
Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom4. November 2020
Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis GwG gilt diese Verordnung ab Erteilung der Bewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 FINIG33.
Artikel 65a gilt für Geschäftsbeziehungen, die ab Erteilung der Bewilligung nach
Artikel 74 Absatz 2 FINIG neu aufgenommen werden.
5. Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom3. Dezember 201534 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201835 (FINIG),
Artikel 74 Absatz 4 der Finanzinstitutsverordnung vom6. November 201936
(FINIV), die Artikel 39 Absatz 2, 101 Absätze1 und 2, 123 Absätze1 und 2 sowie 135 Absatz 4 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom19. Juni 201537 (FinfraG) und Artikel 36 Absatz 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom25. November 201538 (FinfraV), Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Aufzeichnungs- und Journalführungspflicht (Art. 74 Abs. 4 FINIV; Art. 36 Abs. 4 FinfraV)
Art. 1 Abs. 1
Die Wertpapierhäuser nach FINIG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer39 zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 74 FINIV und
Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal auf, unabhängig
davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht. Das Journal kann auch in Teiljournale aufgegliedert werden.
Gliederungstitel vor Art. 2 2. Kapitel: Meldepflicht (Art. 51 FINIG; Art. 39 FinfraG)
Art. 2 Zu meldende Abschlüsse
Die Wertpapierhäuser nach FINIG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer müssen dem Adressaten nach Artikel 5 sämtliche Abschlüsse nach
Artikel 75 FINIV und Artikel 37 FinfraV melden.
Weil es sich bei den Teilnehmern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 2
Die Meldung enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung des meldepflichtigen Wertpapierhauses nach FINIG oder des an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmers;
Bei Kundengeschäften enthält sie zusätzlich eine standardisierte Referenz, die die Identifizierung der am Geschäft wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 37 Abs. 1 Bst. d FinfraV und Art. 75 Abs. 1 Bst. d FINIV) ermöglicht.
Art. 5 Abs. 3
Die Abschlüsse in Derivaten nach Artikel 75 Absatz 2 FINIV und Artikel 37 Absatz 2 FinfraV sind dem Handelsplatz zu melden, an dem der Basiswert zum Handel zugelassen ist. Bezieht sich das Derivat auf mehrere Effekten als Basiswerte, so ist die Meldung wahlweise dem Handelsplatz zu erstatten, an dem einer der Basiswerte zum Handel zugelassen ist.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Eine Meldepflicht besteht insbesondere auch, wenn einer der Grenzwert nach
Artikel 120 Absatz 1 FinfraG erreicht, über- oder unterschritten wird:
c. bei Erwerb und Veräusserung von Beteiligungspapieren für interne Sondervermögen nach Artikel 71 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom15. Juni 201840 (FIDLEG);
Art. 18 Abs. 1, 3 und 4
Die Meldepflichten nach Artikel 120 Absatz 1 FinfraG sind für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG41 durch den Bewilligungsträger42 (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d FINIG, Art. 13 Abs. 2 a–d KAG sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die nicht von einem Konzern abhängig sind, sind die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch die Fondsleitung oder die Gesellschaft zu erfüllen. Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt Absatz 2.
Bei nicht zum Angebot genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die von einem Konzern abhängig sind, werden die Meldepflichten gemäss Artikel 120 Absatz 1 FinfraG durch den Konzern erfüllt.
Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Banken und Wertpapierhäuser nach FINIG können bei der Berechnung der Erwerbspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) und der Veräusserungspositionen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate je nicht berücksichtigen, die sie:
Beteiligungspapiere für interne Sondervermögen nach Artikel 71 FIDLEG sind den eigenen Beständen der Bank oder des Wertpapierhauses zuzurechnen.
Art. 40 Abs. 1 Bst. b
Die Angebotspflicht entfällt, wenn:
b. Banken oder Wertpapierhäuser nach FINIG allein oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt.