AS 2020 6155
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter
mit Eisenbahnen und Seilbahnen
(RSD)
Änderung vom 4. Dezember 2020
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20121 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen,
verordnet:
I
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
4. Dezember 2020 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Simonetta Sommaruga
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 2) Gültige Fassung des RID Es gelten die Vorschriften des RID2 der Ausgabe 2021.
Der Text des RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter www.otif.org > Gefährliche Güter abgerufen werden.