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Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

AS 2020 841 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Mar 18, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2020-841/de/verordnung-2-uber-massnahmen-zur-bekampfung-des-coronavirus-covid-19

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Ordinance 3 on Measures to Combat the Coronavirus (SR 818.101.24)

AS 2020 841

Verordnung 2
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)

Änderung vom 18. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die COVID-19-Verordnung2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122, auf Anhang I Artikel 5 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 20164 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),

Art. 2 Abs. 2

Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder oder Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 dieser Verordnung veröffentlicht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erstellt die Liste und führt sie laufend nach, nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 3 Abs.1 Bst. b, c, e und g

Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in die Schweiz, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über ein Reisedokument und: 1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck «geschäftliche Besprechungen» als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck «offizieller Besuch» von grosser Bedeutung; oder 2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

  2. Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in die Schweiz und besitzen eine Meldebestätigung.

  3. Sie reisen lediglich zur Durchreise in die Schweiz ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.

  4. Sie sind als Spezialistinnen und Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.

Art. 3 Abs.5

Einreisen von Ausländerinnen und Ausländern über die Schengen-Binnen- und - Aussengrenzen an den Flughäfen können ebenfalls verweigert werden, wenn keine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt ist. Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI und dem EDA, bei welchen Risikoländern oder -regionen diese Massnahme erforderlich ist. Die Absätze2 und 4 werden diesfalls analog angewendet.

Art. 4 Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs

Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem EDA über Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen.

Es kann insbesondere den Personenverkehr auf einzelnen Verkehrsarten auf gewisse Kurse, Linien oder Flüge beschränken, einzelne Grenzübergangsstellen, -häfen oder -flughäfen für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 4a Erteilung von Visa

Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen gemäss Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialistinnen oder Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.

Art. 12 Abs. 3 und 4

Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten ab Inkrafttreten. Der Bundesrat hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.

Artikel 4a gilt bis zum 15. Juni 2020.

Footnotes

  1. [2] SR 818.101
  2. [1] SR 818.101.24
  3. [3] SR 0.142.112.681
  4. [4] ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

18. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Dringliche Veröffentlichung vom 18. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2) Liste der Risikoländer und –regionen Deutschland (inkl. Luftverkehr) Frankreich (inkl. Luftverkehr) Italien (inkl. Luftverkehr) Österreich (inkl. Luftverkehr) Spanien (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr, Luftverkehr) Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr)

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 3) Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs Deutschland: Der Luftverkehr aus Deutschland wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Deutschland auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Frankreich: Der Luftverkehr aus Frankreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Frankreich auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Italien: Der Luftverkehr aus Italien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Italien auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Österreich: Der Luftverkehr aus Österreich wird an den Landesflughäfen Zürich- Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Österreich auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt. Spanien: Der Luftverkehr aus Spanien wird an den Landesflughäfen Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mulhouse kanalisiert. Passagierflüge aus Spanien auf andere Zollflugplätze sind ab 19. März 2020, 00:00 Uhr untersagt.