AS 2020 877
Verordnung
über Massnahmen im Bereich der
Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1
In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 (AVIG) haben mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Art. 2
In Abweichung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c AVIG3 haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner oder Partnerinnen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Art. 3
In Abweichung von den Artikeln 32 Absatz 2 und 37 Buchstabe b AVIG4 wird keine Karenzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Art. 4
In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG5 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen.
Art. 5
In Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 AVIG6 gilt für folgende Personen eine Pauschale von 3320 Franken als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle:
mitarbeitende Eheleute sowie eingetragene Partner oder Partnerinnen des Arbeitgebers;
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Eheleute und eingetragenen Partner oder Partnerinnen.
Art. 6
Um den Arbeitgebern zu ermöglichen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten, können Arbeitgeber die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.
Art. 7
In Abweichung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG7 reicht der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nicht die Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung und die Bestätigung ein, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
Art. 8
Für das Jahr 2020 wird die Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken erhöht.
Art. 9
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 8
Sie gilt mit Ausnahme von Artikel 8 für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates DDie Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga DDer Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512)