AS 2021 860
AS 2021
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Kernenergiehaftpflichtverordnung
(KHV)
vom 25. März 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20081 (KHG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gesamtbetrag der Deckung
Art. 1 Im Allgemeinen
(Art. 8 Abs. 2 KHG) Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
für Kernkraftwerke;
für das Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG);
je Transport von: 1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg, 2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
Art. 2 Herabgesetzter Gesamtbetrag
(Art. 8 Abs. 3 KHG)
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten:
für Anlagen zur Nuklearforschung;
für das Bundeszwischenlager (BZL).
Dieser Deckungsbetrag gilt auch dann, wenn zwei oder mehrere solche Anlagen aufgrund von Artikel 2 Buchstabe a KHG als eine einzige Kernanlage gelten.
SR 732.441 2021-2254 AS 2021 860
Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.
2. Abschnitt: Private Deckung
Art. 3 Zusammensetzung der Deckungssumme
Die Deckungssumme, über die der Deckungsvertrag nach Artikel 9 Absatz 1 KHG abgeschlossen werden muss, besteht aus einem Grundbetrag und einem Betrag für
Art. 4 Grundbeträge
Der Grundbetrag beträgt 1 Milliarde Schweizerfranken:
für Kernkraftwerke;
für das ZWILAG;
je Transport von: 1. bestrahlten Kernbrennstoffen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg, 2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.
Entspricht dieser Grundbetrag weniger als 700 Millionen Euro, so ist der Betrag in Schweizerfranken entsprechend zu erhöhen.
Der Grundbetrag beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro.
Der Grundbetrag beträgt 70 Millionen Euro:
für Anlagen zur Nuklearforschung;
für das BZL.
Art. 5 Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten
Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten beträgt 10 Prozent des Grundbetrags.
Art. 6 Gedeckte Kosten
Der Grundbetrag deckt neben den nuklearen Schäden auch die Kosten für aussergerichtliche Expertisen, die Parteientschädigung der Geschädigten und die Rettungskosten nach Artikel 70 des Versicherungsvertragsgesetzes vom2. April 19082.
Der Betrag für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten deckt insbesondere die folgenden Kosten:
die Parteientschädigung des Inhabers der Kernanlage;
die Gerichts- und die Schiedsgerichtskosten sowie die Kosten für einen aussergerichtlichen Vergleich;
die Kosten für die Beweissicherung (Art. 20 KHG).
Art. 7 Ausschluss von Risiken
(Art. 9 Abs. 4 KHG)
Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln4 und 5 ausschliessen:
nuklearen Schaden, der durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse verursacht wird;
nuklearen Schaden, der über 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 hinausgeht und: 1. durch terroristische Gewaltakte verursacht wird, oder 2. entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind;
Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;
Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, dem Diebstahl oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird.
Ferner darf der private Deckungsgeber gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach den Artikeln4 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 hinausgehen:
die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer4 des Pariser Übereinkomb. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer5 des Pariser Übereinkommens;
die Kosten von Vorsorgemassnahmen gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer6 des Pariser Übereinkommens, soweit sich diese auf die Buchstaben a und b beziehen.
3. Abschnitt: Deckung durch den Bund
Art. 8 Für Kernanlagen zu entrichtende Beiträge
(Art. 12 KHG)
Die Beiträge, die die Inhaber von Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlage verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen1 und 3.
Diese Beiträge werden für das Folgejahr spätestens auf den 15. Dezember veranlagt.
Art. 9 Für Transporte von Kernmaterialien zu entrichtende Beiträge
(Art. 12 KHG)
Die Beiträge, die diejenigen Personen, die für den Transport von Kernmaterialien haften, dem Bund für die Deckung von nuklearen Schäden entrichten müssen, berechnen sich gemäss den Anhängen2 und 3.
Das Bundesamt für Energie (BFE) schätzt und erhebt die Beiträge für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus.
Das BFE unterscheidet bei der einstweiligen Schätzung der Beiträge zwischen Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3.
Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet das BFE die endgültigen Beiträge. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den nach den Absätzen2 und 3 geschätzten und geleisteten Beiträgen wird nachträglich erhoben oder zurückerstattet.
Art. 10 Meldepflicht
Für Kernanlagen melden die privaten Deckungsgeber dem BFE die Prämien des Folgejahres für die private Deckung nach diesem Gesetz jeweils spätestens am 15. November.
Für Transporte von Kernmaterialien melden die privaten Deckungsgeber dem BFE:
jeweils spätestens am 31. Januar: 1. die im abgelaufenen Rechnungsjahr je Inhaber einer Kernanlage aufgelaufenen Prämien für die private Deckung nach diesem Gesetz, 2. die Anzahl der von diesen Inhabern im abgelaufenen Rechnungsjahr versicherten Transporte;
jeweils spätestens am 15. November: 1. die für das Folgejahr je Inhaber einer Kernanlage geschätzten Prämien für die private Deckung nach diesem Gesetz, 2. die Anzahl der von diesen Inhabern für das Folgejahr voraussichtlich durchzuführenden Transporte.
Die Meldung nach Absatz 2 weist Kernmaterialien nach Artikel 1 Buchstabe c und Kernmaterialien nach Artikel 2 Absatz 3 separat aus.
Art. 11 Währung und Fälligkeit
Das BFE erhebt die Beiträge in Schweizerfranken.
Die Beiträge werden 30 Tage nach der rechtskräftigen Veranlagung fällig.
Art. 12 Ansprüche gegen den Bund
Ansprüche auf Leistungen des Bundes sind beim BFE geltend zu machen.
Es kann die Eidgenössische Finanzverwaltung oder, mit ihrer Zustimmung, private Deckungsgeber für die Behandlung heranziehen.
4. Abschnitt: Transporte auf Schweizer Territorium
Art. 13 Einfuhr und Ausfuhr
Der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet für nuklearen Schaden, der durch den Transport von Kernmaterialien von oder zu einer schweizerischen Kernanlage entstanden ist, sofern sich diese Kernmaterialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses auf Schweizer Territorium befinden.
Art. 14 Durchfuhr
Der Inhaber einer ausländischen Kernanlage, welcher Kernmaterialien durch die Schweiz transportieren will, hat bei einem Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber für die Beträge gemäss Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe c,2 und 3 und Artikel 5 einen Deckungsvertrag abzuschliessen.
Für nukleare Schäden, die nach den Artikeln10 und 11 KHG gedeckt werden, hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage zudem den Nachweis einer Deckung durch eine Versicherung oder eine andere gleichwertige finanzielle Sicherheit zu erbringen (Art. 3 Abs. 3 KHG).
Art. 15 Transporte ausschliesslich innerhalb der Schweiz
Wer einen Kernmaterialtransport ausschliesslich innerhalb der Schweiz durchführen will, braucht keine Bescheinigung nach Artikel 4 Buchstabe d des Pariser Übereinkommens4.
5. Abschnitt: Nuklearschadenfonds
Art. 16 Rechtsform
Der Nuklearschadenfonds (Fonds) ist ein rechtlich unselbstständiger, eigenwirtschaftlicher Fonds.
Art. 17 Einnahmen und Ausgaben
Dem Fonds werden gutgeschrieben:
die Beiträge der Haftpflichtigen (Art.8 und 9);
die Zinsen (Art. 18 Abs. 1);
die Rückgriffsansprüche des Bundes nach Artikel 18 KHG.
Dem Fonds werden belastet:
die Leistungen nach den Artikeln10 und 11 KHG;
die Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Schadenregulierung gemäss Artikel 10 Absatz 2 KHG;
die Zinsen nach Artikel 18 Absatz 2.
Einnahmen und Ausgaben des Fonds sind nicht Bestandteil der Finanzrechnung des Bundes.
Art. 18 Verzinsung und Vorschüsse
Der Bund verzinst das Vermögen des Fonds.
Der Bund kann dem Fonds wenn nötig Vorschüsse gewähren; diese werden verzinst und zurückbezahlt.
Art. 19 Verwaltung und Prüfung
Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis.
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt.
Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 zugelassen sind.
Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19676 bleibt vorbehalten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle nach Artikel 31 Absatz 2 KHG ist das BFE.
Art. 21 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom5. Dezember 19837 wird aufgehoben.
Die Kernenergieverordnung vom10. Dezember 20048 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. h und i
Die Unterlagen müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angaben über:
die haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 20089.
den Nachweis der Deckung gemäss den Artikeln 1 Buchstabe c und 2 Absatz 3 der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 201510.
Art. 22 Übergangsbestimmung
Die Meldung nach Artikel 10 Absatz 1 hat für das Jahr, in dem diese Verordnung in Kraft getreten ist, innert zwei Monaten nach Inkrafttreten zu erfolgen.
Das BFE veranlagt die Beiträge nach Artikel 8 innert zwei Monaten nach Erhalt der Meldung gemäss Absatz 1.
Die Beiträge nach Artikel 9 werden für das Jahr, in dem nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das erste Mal Transporte von Kernmaterialien durchgeführt wurden, im1. Quartal des darauffolgenden Jahres veranlagt. Eine einstweilige Schätzung und Erhebung der Beiträge nach Artikel 9 Absätze2 und 3 wird nicht durchgeführt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.
25. März 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 1983 1898; 1985 1981; 1987 1484; 1997 2497; 2001 322; 2003 2478; 2007 4477 ; 2015 315
Anhang 1
(Art. 8 Abs. 1) Kernkraftwerke und ZWILAG Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das ZWILAG verursacht werden, berechnen sich wie folgt:
⎛ ( L1-L0 )× pTeil1+ L1× pTeil 2 +( L1–S0 )× pTeil 3+( L1–S0G )× pTeil 4 ⎞ – P Beitrag an den Bund = ⎜ ⎟ U ⎝ (1–ZBund ) ⎠ L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); L0 = untere Limite1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); S G0 = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); pTeil1 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; pTeil2 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil3 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und
und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird;
pTeil4 = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, der gemäss
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und
und Artikel 5 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR) gedeckt wird; PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4-6 des Pariser Übereinkommens, welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c).
Anhang 2
(Art. 9 Abs. 1) Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Transporte bestrahlter Kernbrennstoffe und verglaster Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg verursacht werden, berechnen sich wie folgt: –1 (L1-L0 )×qTeil1 + L1×qTeil1×4 ×⎛⎜ pTeil KKW 1 + pKKW 2 + pKKW 3 + pKKW 4 ⎞ ⎟ Beitrag an den Bund = ⎜ pTeil 2 2 ⎟ 1– Z Bund 1– Z Bund ⎝ KKW1 pTeil KKW2
pTeil KKW3
pTeil KKW 4 ⎠ –1 + KKW 1 + pKKW 2 + pKKW 3 + pKKW 4 ⎞ ⎟ 1– Z Bund ⎜ pTeil3 pTeil3 pTeil3 pTeil 3 ⎟ ⎝ KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 ⎠ ( ) L – S G ×qTeil1×4 ⎛ pTeil + 1 0
pTeil1 pTeil1 pTeil1 ⎞ ×⎜ KKW 1 + KKW 2 + KKW 3 + KKW 4 ⎟ –1 – PU 1– Z Bund ⎜ pTeil4 pTeil4 pTeil4 pTeil 4 ⎟ ⎝ KKW 1 KKW 2 KKW 3 KKW 4 ⎠ L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 1 (1200 Mio. EUR); L0 = untere Limite1. Teil. Die Höhe der Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR); S0 = untere Sublimite für Schäden, die durch terroristische Gewaltakte verursacht werden. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); S G0 = untere Sublimite für Schäden, die entstehen, obwohl die jeweils gel-tenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind. Die Höhe dieser Limite entspricht der privaten Deckung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 (500 Mio. CHF bzw. 350 Mio. EUR); pTeil1 ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird;
pTeil2 ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil3 KKW = Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines nuklearen Schadens, den ein schweizerisches Kernkraftwerk infolge eines terroristischen Gewaltakts verursacht; pTeil4 ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass beim Transport von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg ein nuklearer Schaden eintritt, welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; PU = Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummern 4–6 des Pariser Übereinkommens , welche der private Deckungsgeber gesamthaft bis zum Betrag von 50 % der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze1 und 2 und Artikel 5 gewährleistet (Art. 7 Abs. 2 Bst. a–c).
Anhang 3
(Art. 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1) Anlagen zur Nuklearforschung, BZL und Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind Die Beiträge für die Deckung nuklearer Schäden, die durch Anlagen zur Nuklearforschung, durch das BZL und durch Transporte von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, verursacht werden, berechnen sich wie folgt: –1 L1×qTeil1×4 ⎛ pTeil 1 Teil 1 Teil 1 Teil 1 ⎞ KKW 1 + pKKW 2 + pKKW 3 + pKKW 4 ⎟ Beitrag an den Bund = 1– Z Bu n d × ⎜ Teil 2 Teil 2 Teil 2 Teil 2 ⎝ pKKW1 pKKW2 pKKW3 pKKW 4 ⎠ –1 L ×qTeil1×4 ⎛ pTeil 1 pTeil1 pTeil1 pTeil1 ⎞ + 1 × ⎜ KKW 1 + KKW 2 + KKW 3 + KKW 4 ⎟ 1– Z Bund ⎜ pTeil 4 Teil 4 Teil 4 Teil 4 ⎟ ⎝ KKW 1 p KKW2 p KKW3 p KKW 4 ⎠ L1 = obere Limite der Schäden, die vom Bund gedeckt werden. Die Höhe der Limite entspricht dem herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss
Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR);
pTeil1 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und welcher vom privaten Deckungsgeber bis zum Betrag gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 (1 Mrd. CHF bzw. 700 Mio. EUR) gedeckt wird; pTeil2 KKW = Wahrscheinlichkeiten des Eintretens eines nuklearen Schadens, der durch ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist; pTeil4 ein schweizerisches Kernkraftwerk verursacht wird und der entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind; qTeil1 = Wahrscheinlichkeit, dass bei Anlagen zur Nuklearforschung, beim BZL und beim Transport Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern1 und 2 erwähnt sind, ein nuklearer Schaden eintritt, der vom privaten Deckungsgeber bis zum herabgesetzten Gesamtbetrag der Deckung gemäss Artikel 2 (70 bzw. 80 Mio. EUR) gedeckt wird.