AS 2022 190
Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)
(Anpassung der gesetzlichen Grundlage zur Nutzung der Daten
im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF)
Änderung vom 1. Oktober 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. August 20201,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 20162 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. d
Das Verarbeitungssystem dient dazu:
d. Bearbeitungsfunktionen, einschliesslich Analysefunktionen, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung, für die im System gespeicherten Daten anzubieten;
Art. 8 Bst. d und e
Das Verarbeitungssystem enthält:
die Daten, insbesondere Personendaten, die für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle sowie für die Bearbeitungsfunktionen benötigt werden;
Ergebnisse aus der Bearbeitung von Daten, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz erhoben wurden, einschliesslich der Analyse, wie Visualisierung, Alarmierung oder Sprechererkennung.