AS 2022 192
AS 2022
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Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung des SBFI
über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022
im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022)
vom 18. März 2022
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 (BMV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
DieseVerordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Jahre 2022 angesichts der Covid-19-Epidemie.
Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung des SBFI vom 16. November 20162 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Prüfungen teilweise in Abweichung von der VEBMP gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.
Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass die Absolvierenden der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2022 die Möglichkeit erhalten, trotz der Covid-19- Epidemie eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung abzulegen, die es ihnen erlaubt, das weiterführende Studium aufzunehmen.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen
Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entsprechende Prüfungssession gesamthaft aus.
SR 412.103.12 2022-0893 AS 2022 192 Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2022 AS 2022 192
Art. 3 Mündliche Prüfungen, Präsentation IDPA und Notenberechnung
Können in Abweichung von Artikel 17 Absätze1, 2 und 4 VEBMP3 keine mündlichen Prüfungen im Grundlagen- und Schwerpunktbereich und keine Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) durchgeführt werden, so müssen diese nicht nachgeholt werden.
Im Grundlagen- und Schwerpunktbereich ergibt die Note der bewerteten Leistungen die Fachnote. Die Note des Produkts der Projektarbeit ergibt die Note der IDPA.
Artikel 19 Absätze 1–4 VEBMP wird sinngemäss angewendet.
Können die mündlichen Prüfungen im Ergänzungsbereich nicht durchgeführt werden, so entfallen in Abweichung von Artikel 13 Absatz 6 VEBMP die jeweiligen Prüfungsfächer gemäss Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c
Ziffer 2, d Ziffer 2 und e Ziffer 2 VEBMP.
Die in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer werden im Notenblatt mit dem Vermerk «dispensiert» aufgeführt und für die Notenberechnung nicht berücksichtigt.
Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 5 VEBMP.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. April 2022 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
18. März 2022 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama Staatssekretärin