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AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette

AS 2022 272 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Apr 27, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2022-272/de/as-2022-www-bundesrecht-admin-ch-massgebend-ist-die-signierte-elektronische-fassung-verordnung-uber-informationssysteme-des-blv-fur-die-lebensmittelkette

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (SR 916.404.1),

Repeals: Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (SR 916.408),

Basic act of: Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (SR 916.408)

AS 2022 272

AS 2022
www.bundesrecht.admin.ch
Massgebend ist die signierte
elektronische Fassung
Verordnung
über Informationssysteme des BLV
für die Lebensmittelkette
(ISLK-V)

vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 45c Absatz 4, 45d Absatz 3 und 45f des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom20. Juni 20142, auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20004,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40
  2. [20] SR 916.350.2
  3. [2] SR 817.0
  4. [3] SR 910.1
  5. [15] SR 916.404.1
  6. [4] SR 812.21

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

  1. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN);

  2. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES);

  3. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko).

Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

  1. die Verantwortung für die Informationssysteme;

  2. den Zweck und den Inhalt der Informationssysteme;

  3. die Bearbeitungs- und die Einsichtsrechte;

  4. die Bekanntgabe von Daten;

SR 916.408 2022-1327 AS 2022 272

  1. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;

  2. die Zuständigkeiten;

  3. die Finanzierung der Informationssysteme;

  4. den Datenschutz sowie die Daten- und Informatiksicherheit;

  5. die Aufbewahrung und die Archivierung der Daten.

Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

2. Abschnitt: Verantwortung für die Informationssysteme sowie Zweck und Inhalt der Informationssysteme

Art. 2 Verantwortung

Das BLV trägt die Verantwortung für das ASAN, das ARES und das Fleko; diese sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLV und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

Art. 3 Zweck der Informationssysteme

Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimittelsicherheit sowie Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:

  1. der Untersuchungen von anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19955 (TSV);

  2. der amtlichen Kontrolle von: 1. Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, 2. Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen, mit Ausnahme der Kontrollen von Schlachtbetrieben;

  3. der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 20106 (MiPV).

Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den Informationssystemen der Kantone in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) verwendet werden.

Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Artikel 57 der Verordnung vom16. Dezember 20167 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

Footnotes

  1. [27] SR 919.117.71
  2. [5] SR 916.401
  3. [6] SR 916.351.0
  4. [16] SR 919.117.71
  5. [7] SR 817.190

Art. 4 Inhalt der Informationssysteme

Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:

  1. Stammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben, Tierhaltungen und Tieren dienen;

  2. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden: 1. Tiergesundheit, 2. Tierschutz, 3. Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, 4. Tierarzneimittel, 5. Veterinärberufe;

  3. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung der Informationssysteme an die Vollzugsbedürfnisse dienen;

  4. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung der Informationssysteme.

Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.

3. Abschnitt: Zugriffsrechte, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme

Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten:

a. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion: 1. das BLV, 2. die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen, 3. die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfüllung ihres Auftrags;

  1. zur Erfüllung ihrer Meldepflichten: die anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV8 und die Prüflaboratorien für die Milchprüfung nach der MiPV9;

  2. zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).

Footnotes

  1. [8] SR 916.401
  2. [9] SR 916.351.0

Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgenden Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen:

  1. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion: 1. das BLW, 2. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;

  2. zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

  3. zur Überwachung des Vollzugs der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung: die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK).

Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung

Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das jeweilige System zuständigen Fachstelle.

Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht

Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten.

Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung

Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen folgende Vollzugsdaten bearbeiten:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV: 1. die Vollzugsdaten, die vom BLV eingegeben werden, 2. die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden;

  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten: die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien nach

Artikel 312 TSV10 und der Prüflaboratorien nach der MiPV11: die Vollzugsdaten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden;

e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen: alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.

Footnotes

  1. [10] SR 916.401
  2. [11] SR 916.351.0

Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht

Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK: in die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: in die Vollzugsdaten von Verwaltungseinheiten anderer Kantone; die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 13.

Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung

Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.

Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte

Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wechsel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.

Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.

Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Personen.

Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.

Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht nehmen, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Verwaltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit.

Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV12 betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe:

  1. der BUR-Nummer des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom30. Juni 199313 über das Betriebs- und Unternehmensregister;

  2. der AHV-Nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

  3. der TVD-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom3. November 202114 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder

  4. des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters oder derjenigen Person, welche die Probe zur Untersuchung eingesandt oder die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.

Footnotes

  1. [12] SR 916.401
  2. [30] SR 455.1
  3. [13] SR 431.903
  4. [14] SR 916.404.1

Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter

Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V15 Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden

Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben.

Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Drittperson eine Vereinbarung ab.

Art. 17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen:

  1. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5a der Verordnung vom23. Oktober 201316 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);

  2. Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV;

  3. Tierverkehrsdatenbank nach den Artikeln 10–40 IdTVD-V17;

  4. Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom30. Juni 199318 über das Betriebs- und Unternehmensregister;

  5. Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV;

  6. zentrale Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG;

  7. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom31. Oktober 201819 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;

  8. Datenbank Milch nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Milchpreisstützungsverordnung vom25. Juni 200820;

  9. Informationssysteme der Kantone, soweit dies für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) erforderlich ist.

Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.

4. Abschnitt: Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss

Footnotes

  1. [23] SR 916.443.10
  2. [17] SR 916.404.1
  3. [18] SR 431.903
  4. [31] SR 916.408
  5. [19] SR 812.214.4
  6. [25] SR 152.1

Art. 18 Aufgaben des BLV

Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.

Es nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

  1. Es schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen.

  2. Es schliesst die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab.

  3. Es betreibt für jedes Informationssystem eine Fachstelle.

  4. Es erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung sowie eine mehrjährige Finanzplanung für die Informationssysteme.

  5. Es plant unter Einbezug der Kantone die Weiterentwicklung der Informationssysteme.

Art. 19 Fachstellen

Die Fachstellen des BLV sind zuständig für:

  1. die Erteilung, die Verwaltung und den Entzug der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;

  2. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte und Änderungen;

  3. die Durchführung von Schulungen;

  4. die technischen und fachlichen Anpassungen;

  5. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;

  6. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;

  7. die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus den anderen Informationssystemen bezogenen Daten.

Sie arbeiten mit den Fachstellen des BLW sowie mit den Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.

Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss

Der gemeinsame Ausschuss für das ASAN, das ARES und das Fleko besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV sowie der kantonalen Veterinärbehörden und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Vollzugsbehörde für das Lebensmittelrecht. Er organisiert sich selbst.

Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

  1. Er wirkt mit bei der mehrjährigen Finanzplanung für die Informationssysteme und der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb der Informationssysteme.

  2. Er berät das BLV zu strategischen, fachlichen und finanziellen Aspekten des Betriebs der Informationssysteme.

  3. Er macht Vorschläge für die Weiterentwicklung der Informationssysteme, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.

Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Informationssysteme des BLW und der Identitas AG haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW und der Identitas AG bei.

Er kann den Fachstellen Aufträge erteilen und sie verpflichten, für spezifische Fragestellungen einen oder mehrere Fachausschüsse mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und anderer Bundesämter einzusetzen. Er kann zudem externe Expertinnen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21 Finanzierung der Informationssysteme

Die Gesamtkosten für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone.

Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizenzen, die für den Zugriff auf die Informationssysteme an sie vergeben werden.

Eine Lizenz ermöglicht den Zugriff auf alle drei Informationssysteme.

Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Lizenzen. Haben mehrere Kantone eine gemeinsame Vollzugsbehörde, so gilt die Mindestzahl von drei Lizenzen für diese Kantone zusammen und sie tragen das Entgelt gemeinsam.

Für zusätzliche Lizenzen werden reduzierte Beiträge vorgesehen.

Das Entgelt für die Lizenzen wird in der Nutzungsvereinbarung zwischen dem BLV und dem Kanton geregelt.

Deckt das Entgelt für die Lizenzen den Anteil der Kantone an den Kosten des Systembetriebs nicht, so wird der restliche Betrag auf die einzelnen Kantone aufgeteilt im Verhältnis der ihnen zur Verfügung stehenden Lizenzen.

Art. 22 Mitfinanzierung der Fachstellen

An den Kosten für die Fachstellen beteiligen sich die Kantone mit insgesamt 350 000 Franken jährlich.

6. Abschnitt: Auswertung und Analyse von Daten

Art. 23

Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständigkeitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus:

  1. dem ASAN, dem ARES und dem Fleko;

  2. den Informationssystemen nach Artikel 17 Buchstaben a–d und g;

  3. dem Informationssystem Animex-ch nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 201021;

  4. dem Informationssystem zur Früherkennung des Befalls von Bienenständen mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida);

  5. dem Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof;

  6. der Anwenderplattform Verbraucherschutz;

  7. dem in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der Europäischen Union nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/62522 integrierten System «Trade Control and Expert System» (TRACES);

  8. dem Informationssystem für den elektronischen Datenabgleich zwischen dem System für die Zollanmeldung des BAZG und TRACES zur automatisierten Überprüfung von Einfuhrsendungen hinsichtlich gültiger Bewilligungen und Veterinärdokumente nach Artikel 79a der Verordnung vom18. November 201523 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

Die Zugriffsrechte für die Daten im ALVPH richten sich nach den rechtlichen Vorgaben, die für die einzelnen Informationssysteme gelten. Die Zugriffsrechte für die Daten, die über die Schnittstelle im ARES aus den Informationssystemen der Kantone ins ALVPH übermittelt werden (Art. 3 Abs. 3), richten sich nach den Artikeln 9 und 10.

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom7.4.2017, S.1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom12.12.2019, S. 111.

7. Abschnitt: Datenschutz, Daten- und Informatiksicherheit, Aufbewahrung und Archivierung der Daten sowie Vorschriften technischer Art

Footnotes

  1. [21] SR 455.61

Art. 24 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit

Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit in seinem Bereich.

Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Daten- und der Informatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.

Es macht in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern und in den Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit.

Die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien und die von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind in ihrem Bereich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit verantwortlich. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zu den Informationssystemen.

Art. 25 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, über die im ASAN, im ARES oder im Fleko Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach:

  1. dem Bundesgesetz vom19. Juni 199224 über den Datenschutz, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen;

  2. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.

Footnotes

  1. [24] SR 235.1

Art. 26 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

Die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko dürfen längstens 30 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.

Die Archivierung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199825. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen.

Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden.

Art. 27 Vorschriften technischer Art

Das BLV erlässt nach Absprache mit den Kantonen Vorschriften technischer Art, insbesondere betreffend:

  1. Schnittstellen und Übermittlung von Daten an andere Informationssysteme des Bundes, Informationssysteme der Kantone und beauftragte Dritte;

  2. die Häufigkeit der Übermittlung von Daten;

  3. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;

  4. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung;

  5. die Form und die Anwendung des Datenkataloges der Informationssysteme.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom27. April 2022

Für die Finanzierung der Informationssysteme gilt bis zum31. Dezember 2022 Artikel 29a der Verordnung vom6. Juni 201426 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst in der bisherigen Fassung.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2022 in Kraft.

Die Artikel 21 und 22 treten am1. Januar 2023 in Kraft.

27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

AS 2014 1691; 2018 4543

Anhang 1

Datenkatalog des ASAN

1 Stammdaten

1.1 Personen

1.1.1 Name, Adresse, Kontaktinformationen
1.1.2 Eigenschaft der Person: Funktion, Qualifikation, Rolle
1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist
1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen
1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde1.2 Betriebe

1.2 Betriebe

1.2.1 Name, Adresse, Standortinformationen
1.2.2 Kategorie des Betriebs
1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist
1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer
1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen
1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.7 Strukturdaten des Betriebs
1.2.8 Informationen zur näheren Charakterisierung eines Standorts

1.3 Tiere

1.3.1 Informationen zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation

1.4 Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)

2 Vollzugsdaten

2.1 Bewilligungen

2.1.1 Tierschutz
2.1.2 Tiergesundheit
2.1.3 Lebensmittelsicherheit
2.1.4 Tierarzneimittel
2.1.5 Veterinärberufe

2.2 Meldungen

2.2.1 Tierschutz
2.2.2 Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchen
2.2.3 Lebensmittelsicherheit
2.2.4 Tierarzneimittel

2.3 Kontrollen

2.3.1 Kontrollen, zu denen nach den Artikeln 6–9 ISLV27 die Daten im Informationssystem für Kontrolldaten erfasst oder in dieses hochgeladen werden 2.3.2 Sonstige Kontrollen

2.4 Entscheide, Massnahmen und Massnahmenverfahren

Massnahmentypen Massnahmenverfahren Status – Tierhalteverbot Rechtliches Gehör – Entwurf – Beschlagnahmung – Unterbreitet – Sperre nach Tierseuchenrecht – Stellungnahme eingegangen – Sperre nach Lebensmittelrecht – Bewilligungsentzug Verfügung – Entwurf – Kostenverrechnung – Unterbreitet mit aufschiebender – Allgemeine Massnahme Wirkung – Tierzuchtverbot – Unterbreitet ohne aufschiebende – Amtstierärztliche Überwachung Wirkung – Ausmerzung – Rechtsmittel ergriffen: – Hygienemassnahmen Einsprache – Impfung – Rechtsmittel ergriffen: – Entschädigung für Tiere Beschwerde/Rekurs – Rechtskräftig – Zurückgezogen – Aufgehoben – Kostenverrechnung Beanstandung – Entwurf – Allgemeine Massnahme – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen – Allgemeine Massnahme Rückmeldung – Erfolgt – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen – Strafverfahren – Nachkontrolle – Meldung an andere Stelle – Meldung an anderen Prozess Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung – Keine Massnahme – Seuchenmeldung an BLV

2.5 Pendenzen

2.6 Dokumente

2.6.1 Dokumentvorlagen
2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit

3 Systemdaten

3.1 Referenzlisten

3.2 Vorlagen für Berichte

3.3 Logdateien des Systems

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders

4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

Anhang 2

Datenkatalog des ARES

1 Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung sowie Resistenzmonitoring

1.1 Stammdaten

1.1.1 Identifikation und Adresse der Herkunftstierhaltung
1.1.2 Identifikation der Tiere

1.2 Vollzugsdaten

1.2.1 Auftraggeber/in
1.2.2 Identifikation von Tier und Herkunftstierhaltung
1.2.3 Angaben zum Untersuchungsgrund
1.2.4 Angaben zur untersuchten Probe
1.2.5 Angaben zum Untersuchungsresultat

1.3 Systemdaten

1.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
1.3.2 Logdateien des Systems
1.3.3 Referenzlisten

1.4 Anwenderdaten

–

2 Lebensmittelsicherheit

2.1 Stammdaten

–

2.2 Vollzugsdaten

2.2.1 Produktkontrolle
2.2.1.1 Auftraggeber/in
2.2.1.2 Angaben zur untersuchten Probe
2.2.1.3 Angaben zum Untersuchungsresultat
2.2.2 Prozesskontrolle
2.2.2.1 Auftraggeber/in
2.2.2.2 Angaben zur Inspektion
2.2.2.3 Angaben zum Inspektionsresultat

2.3 Systemdaten

2.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung
2.3.2 Logdateien des Systems
2.3.3 Referenzlisten

2.4 Anwenderdaten

–

Anhang 3

Datenkatalog des Fleko

1 Stammdaten

1.1 Identifikation, Name und Adresse der Schlachtbetriebe

1.2 Meldungen aus der Tierverkehrsdatenbank zur Schlachtung von Tieren nach

Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e, Ziffer 2 Buchstabe e, Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe j IdTVD-V28

Footnotes

  1. [28] SR 916.404.1

1.3 Identifikation und Name der für die Fleischkontrolle zuständigen Personen

2 Vollzugsdaten

2.1 Allgemeines

2.1.1 Schlachtbetrieb
2.1.2 Einzeltier oder Tiergruppe
2.1.3 Anzahl der kontrollierten Tiere
2.1.4 Identifikation der Herkunftstierhaltung

2.2 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung

2.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung

3 Systemdaten

3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung

3.2 Logdateien des Systems

3.3 Referenzlisten

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders

4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

Anhang 4

(Art. 28) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom6. Juni 201429 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom23. April 200830

Art. 79 Abs. 4

Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom27. April 202231 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

Art. 209 Abs. 2

Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.

2. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200432

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz

Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom27. April 202233 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:

AS 2014 1691; 2015 4269; 2018 4353, 4543; 2021 132, 751 3. Verordnung vom31. Oktober 201834 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Footnotes

  1. [33] SR 916.408
  2. [34] SR 812.214.4

Art. 5 Abs. 4

Zudem kann das IS ABV Daten beziehen aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), dem Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und dem Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom27. April 202235 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

Footnotes

  1. [35] SR 916.408

Art. 18 Bezug von Daten aus dem IS ABV

Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus dem IS ABV beziehen.

4. Verordnung vom27. Mai 202036 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Footnotes

  1. [36] SR 817.032

Art. 14 Abs. 2

Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom27. April 202237 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

5. Verordnung vom27. Mai 202038 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Footnotes

  1. [37] SR 916.408
  2. [38] SR 817.042

Art. 6 Abs. 2

Sie erfassen die Kontrollergebnisse regelmässig im Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom27. April 2022 39 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette. Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art der Datenerfassung.

Art. 19 Abs. 4

Die kantonale Behörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom27. April 202240 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein.

6. Verordnung vom16. Dezember 201641 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Footnotes

  1. [40] SR 916.408
  2. [41] SR 817.190

Art. 55 Abs. 3

Die Kontrollbefunde sind im Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom23. Oktober 201342 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft zu erfassen.

Footnotes

  1. [42] SR 919.117.71

Art. 57 Abs. 2

Die kantonale Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom27. April 202243 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an das Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu übermitteln sind die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang

Ziffer 2 ISLK-V.

Footnotes

  1. [43] SR 916.408

Footnotes

  1. [32] SR 812.212.27

7. Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201044

Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz

Sie geben regelmässig die folgenden Daten ins Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom27. April 202245 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:

Footnotes

  1. [45] SR 916.408

Art. 7 Abs. 1

Die Bearbeitungs- und Einsichtsrechte des BLV, des BLW und der kantonalen Vollzugsbehörden in Bezug auf die Prüfungsdaten richten sich nach der Verordnung vom 27. April 202246 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

Footnotes

  1. [46] SR 916.408

Footnotes

  1. [44] SR 916.351.0

8. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199547

Art. 34 Abs. 6

Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom27. April 202248 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.

Footnotes

  1. [48] SR 916.408

Art. 35 Abs. 4

Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.

Art. 312 Abs. 2 Bst. e

Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

e. an das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom27. April 202249 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette angeschlossen ist.

9. Verordnung vom3. November 202150 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Footnotes

  1. [49] SR 916.408
  2. [50] SR 916.404.1

Art. 3 Abs. 2 Bst. a

Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

a. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom27. April 202251 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V);

Footnotes

  1. [51] SR 916.408

Art. 12 Bst. b Einleitungssatz und d

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

  1. aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISLK-V52:

  2. aus dem Fleko nach der ISLK-V: die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen;

Footnotes

  1. [52] SR 916.408

Art. 40 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b

Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:

b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der ISLK-V53;

Footnotes

  1. [53] SR 916.408

Footnotes

  1. [47] SR 916.401

10. Verordnung vom25. Mai 201154 über tierische Nebenprodukte

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom27. April 202255 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:

11. Verordnung vom23. Oktober 201356 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Footnotes

  1. [55] SR 916.408
  2. [56] SR 919.117.71

Art. 5a Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die folgenden Informationssysteme können Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen:

  1. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom31. Oktober 201857 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;

  2. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202258 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V).

Footnotes

  1. [57] SR 812.214.4
  2. [58] SR 916.408

Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Acontrol kann die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c aus AGIS beziehen.

Es kann Daten aus den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V59 beziehen.

Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus Acontrol beziehen.

Footnotes

  1. [59] SR 916.408

Art. 13 Abs. 2

Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V60 können Daten aus dem GIS beziehen.

Footnotes

  1. [60] SR 916.408

Art. 27 Abs. 7

Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Bestimmungen nach dem3. Abschnitt der ISLK-V61.

Footnotes

  1. [61] SR 916.408

Footnotes

  1. [54] SR 916.441.22

Footnotes

  1. [39] SR 916.408