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Berichtigung

AS 2023 257 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated May 30, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2023-257/de/berichtigung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 (SR 0.747.363.321)

AS 2023 257

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Übereinkommen
über die internationalen Regeln zur Verhütung
von Zusammenstössen auf See von 1972

vom 20. Oktober 1972 (AS 1977 1084; SR 0.747.363.3210.747.363.321)

Regel 35 Bst. d)1

Footnotes

  1. [1] Bst. d) wurde in AS 1983 876 zu Bst. e).

statt:

  1. Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte bemannte Fahrzeug eines Schleppzugs muss mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.

muss es heissen:

  1. Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als ein Fahrzeug geschleppt wird, das letzte Fahrzeug des Schleppzugs muss, sofern es bemannt ist, mindestens alle zwei Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.

30. Mai 2023

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)