AS 2024 132
Verordnung des EFD
über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 12. März 2024
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung
vom 6. März 20001,
verordnet:
Art. 1 Entschädigung des BAZG
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhält als Entschädigung für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe folgenden Prozentsatz der laufenden Einnahmen:
2024: 9,60 Prozent;
2025: 7,80 Prozent;
ab 2026: 6,00 Prozent.
Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch vom BAZG überprüft.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EFD vom 5. Mai 20002 über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
12. März 2024 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |