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Bundesgesetz über Regionalpolitik

AS 2024 86 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 29, 2023

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2024-86/de/bundesgesetz-uber-regionalpolitik

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Bundesgesetz über Regionalpolitik (SR 901.0)

Federal Gazette: Bundesgesetz über Regionalpolitik (BBl 2023 2299),

AS 2024 86

Bundesgesetz
über Regionalpolitik

Änderung vom 29. September 2023

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20231,

Footnotes

  1. [1] BBl 2023 664

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [2] SR 901.0

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz sowie 3

Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben

1 Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben sowie A-Fonds-perdu-Beiträge für die Finanzierung von kleinen Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese:

2 Die Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge nach Absatz 1 können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden:

3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung und den Höchstbetrag der A‑Fonds-perdu-Beiträge unter Berücksichtigung der Teuerung fest.

Art. 9 Abs. 1 und 4

1 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4–7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

4 Die Finanzhilfen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4–7 werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.

2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen.

Art. 15 Abs. 3

3 Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen gewährt werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Januar 2024 unbenützt abgelaufen.3

Footnotes

  1. [3] BBl 2023 2299

2 Es wird auf den 1. April 2024 in Kraft gesetzt.

21. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi