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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

AS 2025 348 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Oct 1, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2025-348/de/bundesbeschluss-uber-die-genehmigung-und-die-umsetzung-des-abkommens-zwischen-der-schweiz-und-der-eu-zur-vertiefung-der-grenzuberschreitenden-zusammenarbeit-prumer-zusammenarbeit-und-des-eurodac-protokolls-zwischen-der-schweiz-der-eu-und-dem-furstentum-liechtenstein-betreffend-den-zugang-zu-eurodac-fur-gefahrenabwehr-und-strafverfolgungszwecke

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Federal Act on the Exchange of Information between the Swiss Law Enforcement Authorities and those of the Other Schengen States (SR 362.2),

Federal Gazette: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (BBl 2021 2332),

AS 2025 348

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke

vom 1. Oktober 2021

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20212,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2021 738

beschliesst:

Art. 1

Es werden genehmigt:

  1. das Abkommen vom 27. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit);

  2. das Protokoll vom 27. Juni 20194 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.

Footnotes

  1. [3] SR 0.362.41
  2. [4] SR 0.142.392.682

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen.5

Footnotes

  1. [5] BBl 2021 2332

Dieser Beschluss und die Änderung des Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 20096 werden in Anwendung von Artikel 3 auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt.

Footnotes

  1. [6] SR 362.2

Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

21. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Änderung anderer Erlasse

(Art. 2)

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057

Art. 111j

Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/20138 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.

Footnotes

  1. [7] SR 142.20
  2. [8] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen:

  1. fedpol;

  2. die Bundesanwaltschaft;

  3. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via Zugangsstelle.

In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die folgenden Straftaten als:

  1. terroristische Straftaten:

    1. Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB9),

    2. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB),

    3. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),

    4. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),

    5. kriminelle und terroristische Organisationen (Art. 260ter StGB),

    6. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB),

    7. Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB),

    8. Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB),

    9. rechtswidrige Vereinigung (Art. 275ter StGB10),

    10. Organisationsverbot (Art. 74 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201511),

    11. Verbrechen nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 201412 über das Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, sowie

    12. Gewaltverbrechen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll;

    Footnotes

    1. [9] SR 311.0
    2. [10] Art. 275ter StGB wurde auf den 1. Juli 2023 aufgehoben (AS 2023 259).
    3. [11] SR 121
    4. [12] Das BG vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» wurde auf den 1. Dezember 2022 aufgehoben (AS 2014 4565; 2018 3345. AS 2021 360 Anhang Ziffer I; 2022 602).
  2. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200913 aufgeführten Straftaten.

Footnotes

  1. [13] SR 362.2

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199814

Art. 99 Abs. 2–4

Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und vom SEM geführten Datenbank gespeichert.

Footnotes

  1. [14] SR 142.31

Neu abgenommene Fingerabdrücke werden mit den von fedpol geführten Fingerabdrucksammlungen verglichen.

Stellt fedpol eine Übereinstimmung mit einem schon vorhandenen Fingerabdruck fest, so gibt es diesen Umstand dem SEM sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zusammen mit den Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Referenznummer, Personennummer, Staatsangehörigkeit, Prozesskontrollnummer und Zuteilungskanton) bekannt. Von polizeilichen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt.

Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

Das SEM als nationale Zugangsstelle kann auf der Grundlage der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 603/201315 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten den Abgleich von Fingerabdrücken mit den im Zentralsystem Eurodac gespeicherten Daten vornehmen.

Footnotes

  1. [15] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der nationalen Prüfstelle nach Absatz 3 einen Abgleich von Fingerabdrücken in Eurodac beantragen:

  1. fedpol;

  2. die Bundesanwaltschaft;

  3. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Prüfstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 ist die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol. Sie prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen für den Abgleich in Eurodac nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so löst die nationale Prüfstelle die Abfrage in Eurodac aus. Der Abgleich der Fingerabdrücke in Eurodac erfolgt automatisiert via die nationale Zugangsstelle.

In dringenden Ausnahmefällen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 kann die nationale Prüfstelle die Abfrage unverzüglich in Eurodac auslösen und nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten als:

  1. terroristische Straftaten: die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a AIG16 genannten Verbrechen und Vergehen;

  2. schwere Straftaten: die in Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 200917 aufgeführten Straftaten.

Footnotes

  1. [16] SR 142.20
  2. [17] SR 362.2

3. Strafgesetzbuch18

Art. 356

5quinquies.
Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm

a. Abgleich von daktyloskopischen Daten sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten

1 Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich von Informationssystemen, die daktyloskopische Daten, Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten enthalten, und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

2 Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können nach Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI19 im Einzelfall zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, daktyloskopische Daten mit den Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen.

3 Zur Verfolgung strafbarer Handlungen nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 aufgrund eines Antrags den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten in den Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

Art. 357

b. Nationale Kontaktstellen

1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI20.

2 Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:

  1. Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.

  2. Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.

  3. Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI.

  4. Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.

  5. Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.

Footnotes

  1. [18] SR 311.0
  2. [19] Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Fassung gemäss ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
  3. [20] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.

3 Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:

  1. fedpol;

  2. Bundesanwaltschaft;

  3. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

4 Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI21.

5 Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 genannten Verbrechen und Vergehen.

4. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200923

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Footnotes

  1. [21] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
  2. [22] SR 142.20
  3. [23] SR 362.2

5. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200324

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Dieses Gesetz regelt:

  1. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201925 zur Beteiligung an Prüm.

Footnotes

  1. [24] SR 363
  2. [25] SR 0.362.41
Einfügen nach Art. 13

4a. Abschnitt:
Internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm und des PCSC-Abkommens

Art. 13a Zugriff im Abruf- und Abgleichsverfahren auf das Informationssystem im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm

Der Bund und die Kantone unterstützen mittels Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 und mittels des Austauschs von Informationen die teilnehmenden Staaten insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Die nationalen Kontaktstellen der teilnehmenden Staaten können im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten DNA-Profile nach Artikel 3 des Beschlusses 2008/615/JI mit den Fundstellendatensätzen im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes abgleichen.

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens (Art. 3 Abs. 1) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB26 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den entsprechenden DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

Footnotes

  1. [26] SR 311.0

Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 3 beantragen:

  1. fedpol;

  2. die Bundesanwaltschaft;

  3. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

Die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB kann zur Verfolgung von Straftaten den gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes gespeicherten DNA-Spurenprofile mit den DNA-Profilen eines teilnehmenden Staates abgleichen.

Umgekehrt kann die nationale Kontaktstelle eines teilnehmenden Staates zur Verfolgung von Straftaten im Einvernehmen mit der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB ihre DNA-Spurenprofile mit dem gesamten Bestand der im Informationssystem nach Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes gespeicherten DNA-Profile abgleichen.

(Art. 2 / Anhang Ziff. 4)

Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI27 entsprechen oder gleichwertig sind

(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Rahmenbeschluss 2002/584/JAI

Straftaten nach schweizerischem Recht

  1. Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Footnotes

  1. [27] Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

Tötung (vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, Kindestötung), schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 111−114, 116, 122 und 124 StGB28)

  1. Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen

Footnotes

  1. [28] Strafgesetzbuch, SR 311.0

Diebstahl und Raub (Art. 139 Ziff. 3 und 140 StGB)

  1. Cyberkriminalität

Unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Erschleichen einer Leistung (Art. 143, 143bis, 144bis, 147 Abs. 1 und 2 sowie 150 StGB)

  1. Sabotage

Sachbeschädigung, Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 144, 221, 223, 224, 226, 227 und 228 StGB)

  1. Betrug

Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB)

  1. Betrugsdelikte, einschliesslich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 199529 aufgrund von Artikel K3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Footnotes

  1. [29] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauch, Zechprellerei, Erschleichen einer Leistung, arglistige Vermögensschädigung, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Warenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 147–150, 151–155, 163 und 170 StGB)

Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Unterdrückung von Urkunden (Art. 14 Abs. 1 und 4, 15, 16 Abs. 1 und 3 VStR30)

Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 DBG31)

Steuerbetrug (Art. 59 Abs. 1 StHG32)

Verbrechen und Vergehen gemäss Kollektivanlagengesetz (Art. 148 Abs. 1 KAG33)

Fälschung, Falschbeurkundungen, Erschleichen falscher Beurkundungen, Gebrauch von unechten oder unwahren Bescheinigungen, Ausländische Urkunden, Unberechtigtes Ausstellen von Konformitätserklärungen, unberechtigtes Anbringen und Verwenden von Konformitätszeichen (Art. 23−28 THG34)

  1. Nachahmung und Produktpiraterie

Footnotes

  1. [30] BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0
  2. [31] BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11
  3. [32] Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14
  4. [33] Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006, SR 951.31
  5. [34] BG vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51

Warenfälschung (Art. 155 StGB)

Markenrechtsverletzung, betrügerischer Markengebrauch, Reglementswidriger Gebrauch einer Garantie- oder Kollektivmarke, Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 61 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 4 und 64 Abs. 2 MSchG35)

Designrechtsverletzung (Art. 41 Abs. 2 DesG36)

Urheberrechtsverletzung, Verletzung von verwandten Schutzrechten (Art. 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 URG37)

Patentverletzung (Art. 81 Abs. 3 PatG38)

  1. Erpressung und Schutzgelderpressung

Footnotes

  1. [35] Markenschutzgesetz vom 28. August 1992, SR 232.11
  2. [36] Designgesetz vom 5. Oktober 2001, SR 232.12
  3. [37] Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 231.1
  4. [38] Patentgesetz vom 25. Juni 1954, SR 232.14

Erpressung (Art. 156 StGB)

  1. Flugzeug- und Schiffsentführung

Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme (Art. 156, 181 und 183–185 StGB)

  1. Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen

Hehlerei (Art. 160 StGB)

  1. Menschenhandel

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft, Menschenhandel (Art. 181a sowie 182 Abs. 1, 2 und 4 StGB)

  1. Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Freiheitsberaubung und Entführung, erschwerende Umstände, Geiselnahme (Art. 183–185 StGB)

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 2 StGB)

  1. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie

Sexuelle Handlungen mit Kindern, Förderung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, Pornografie (Art. 187, 195 Bst. a, 196 sowie 197 Abs. 1, 3, 4 und 5 StGB)

  1. Vergewaltigung

Vergewaltigung (Art. 190 StGB)

  1. Brandstiftung

Brandstiftung (Art. 221 StGB)

  1. Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226bis und 226ter StGB)

Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen gemäss Kernenergiegesetz (Art. 88–91 KEG39)

  1. Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung

Footnotes

  1. [39] Kernenergiegesetz vom 21. März 2003, SR 732.1

Geldfälschung, Geldverfälschung (Art. 240 und 241 StGB)

  1. Fälschung von Zahlungsmitteln

Geldfälschung, Geldverfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 240–244 StGB)

  1. Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit

Fälschung amtlicher Wertzeichen, Fälschung amtlicher Zeichen, Fälschung von Mass und Gewicht, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkunden des Auslandes, Urkundenfälschung im Amt (Art. 245, 246, 248, 251–253, 255 und 317 Ziff. 1 StGB)

  1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung (Art. 260ter und 275ter StGB40)

  1. Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

Footnotes

  1. [40] Art. 275ter StGB wurde auf den 1. Juli 2023 aufgehoben (AS 2023 259).

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB)

Vergehen gemäss Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 und 3 WG41)

  1. Terrorismus

Footnotes

  1. [41] Waffengesetz vom 20. Juni 1997, SR 514.54

Schreckung der Bevölkerung, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Strafbare Vorbereitungshandlungen, Kriminelle und terroristische Organisationen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus, Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat, Rechtswidrige Vereinigung (Art. 258–260sexies und 275ter StGB42)

Organisationsverbot (Art. 74 NDG43)

Strafbestimmungen gemäss Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al‑Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen44 (Art. 2)

  1. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Footnotes

  1. [42] Art. 275ter StGB wurde auf den 1. Juli 2023 aufgehoben (AS 2023 259).
  2. [43] Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015, SR 121
  3. [44] Das BG vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» wurde auf den 1. Dezember 2022 aufgehoben (AS 2014 4565; 2018 3345. AS 2021 360 Anhang Ziffer I; 2022 602).

Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB)

  1. Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Andere Kriegsverbrechen, Angriffe gegen zivile Personen und Objekte, Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde, Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, Verbotene Methoden der Kriegführung, Einsatz verbotener Waffen, Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens, Vergehen gegen einen Parlamentär, Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen, Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Art. 264, 264a und 264c–264j StGB)

  1. Wäsche von Erträgen aus Straftaten

Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

  1. Korruption

Bestechung schweizerischer Amtsträger (Bestechen, sich bestechen lassen, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme), Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322ter–322septies StGB)

  1. Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a, abis und c in Verbindung mit Abs. 3 AIG45)

  1. Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

Footnotes

  1. [45] Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20

Strafbestimmungen gemäss Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG46)

Vergehen und Verbrechen gemäss Lebensmittelgesetz (Art. 63 LMG47)

Vergehen und Verbrechen gemäss Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1, 2 und 3 HMG48)

  1. Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschliesslich Antiquitäten und Kunstgegenstände

Footnotes

  1. [46] Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011, SR 415.0
  2. [47] Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014, SR 817.0
  3. [48] Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000, SR 812.21

Strafbestimmungen gemäss Kulturgütertransfergesetz (Art. 24–29 KGTG49)

  1. Illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe

Footnotes

  1. [49] Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003, SR 444.1

Vergehen gemäss Stammzellenforschungsgesetz (Art. 24 Abs. 1–3 StFG50)

Missbrauch von Keimgut und Handeln ohne Einwilligung oder Bewilligung gemäss Fortpflanzungsmedizingesetz (Art. 32 und 34 FMedG51)

Vergehen gemäss Transplantationsgesetz52 (Art. 69 Abs. 1 und 2)

  1. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen

Footnotes

  1. [50] Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003, SR 810.31
  2. [51] Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998, SR 810.11
  3. [52] Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004, SR 810.21

Strafbestimmungen gemäss Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2, 19bis, 20 und 21 BetmG53)

  1. Umweltkriminalität, einschliesslich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Footnotes

  1. [53] Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951, SR 812.121

Vergehen gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 USG54)

Vergehen gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 70 Abs. 1 GSchG55)

Strafbestimmungen gemäss Strahlenschutzgesetz (Art. 43 und 43a Abs. 1 StSG56)

Strafbestimmungen gemäss Gentechnikgesetz (Art. 35 Abs. 1 GTG57)

Footnotes

  1. [54] Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01
  2. [55] Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, SR 814.20
  3. [56] Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991, SR 814.50
  4. [57] Gentechnikgesetz vom 21. März 2003, SR 814.91