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Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

AS 2026 73 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Aug 14, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2026-73/de/notenaustausch-vom-14-august-2024-zwischen-der-schweiz-und-der-europaischen-union-betreffend-die-ubernahme-der-verordnung-eu-2024-1349-zur-festlegung-des-ruckfuhrungsverfahrens-an-der-grenze-und-zur-anderung-der-verordnung-eu-2021-1148-weiterentwicklung-des-schengen-besitzstands

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Notenaustausch vom 14. August 2024 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (SR 0.362.381.045)

AS 2026 73

Notenaustausch vom 14. August 2024
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1349
zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Präambel

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 14. August 2024

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Generaldirektion

Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 17. Mai 2024, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

Footnotes

  1. [1] SR 0.362.31

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung [des folgenden Rechtsakts] notifiziert:

  • Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

  • Dokument des Rates: PE-CONS 17/24

  • Datum der Annahme: 14. Mai 2024»2

Footnotes

  1. [2] Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 17. Mai 2024 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch die Schweiz über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.