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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

AS 2026 93 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Feb 11, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2026-93/de/organisationsverordnung-fur-das-eidgenossische-departement-fur-auswartige-angelegenheiten

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die konsularischen Informationssysteme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (SR 852.12),

AS 2026 93

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
(OV-EDA)

Änderung vom 11. Februar 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 20. April 20111 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 172.211.1

Art. 2 Sachüberschrift

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Einleitungssatz und Bst. b

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA entscheidet über:

  1. den Übergang der diplomatischen oder konsularischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere;

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, abis, cbis, d, e und h–m sowie 3

Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • a. Betrifft nur den französischen Text.

  • abis. Betrifft nur den französischen Text.

  • cbis. Es unterstützt das Departement bei der operationellen und logistischen Organisation von multilateralen Konferenzen und Grossanlässen.

  • d. Es behandelt Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unterliegt.

  • e. Es fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und stärkt ihre Netzwerke nach den Vorgaben der Gesetzgebung über die Landeskommunikation und der Strategie Landeskommunikation des Bundesrates; es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.

  • h. Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht, Sprache und Behinderungen sicher.

  • i. Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement des EDA aus.

  • j. Es ist Anlaufstelle für Meldungen von Unregelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit Aufgaben des EDA stehen.

  • k. Es ist in Zusammenarbeit mit anderen Stellen inner- und ausserhalb des EDA für die Korruptions- und Missbrauchsprävention im EDA zuständig.

  • l. Es gewährleistet die Umsetzung der Vorschriften zur Informationssicherheit, zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip.

  • m. Es dient als interner Beschwerdedienst des EDA.

Dem GS-EDA unterstellt sind ausserdem die oder der Informationssicherheitsbeauftragte des EDA, die Beraterin oder der Berater des EDA für Datenschutz und die Beraterin oder der Berater des EDA für das Öffentlichkeitsprinzip.

Art. 6 Abs. 2bis, 3 Bst. a, b, d und h sowie 5 Bst. abis, e, f und h

Das Staatssekretariat EDA ist in thematische Abteilungen, geografische Abteilungen und Dienstleistungsbereiche untergliedert.

Das Staatssekretariat EDA nimmt im Bereich der thematischen Abteilungen folgende Funktionen wahr:

  1. Es setzt in Absprache mit den zuständigen Departementen friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um.

  2. Es betreut die internationale Sicherheits- und Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicherheitspolitischen Organen des Bundes und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.

  3. Aufgehoben

  4. Es stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits-, Energie-, Digitalisierungs-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik sicher.

Es nimmt im Dienstleistungsbereich folgende Funktionen wahr:

  • abis. Es dient als Anlaufstelle für historische Fragestellungen, die das Departement betreffen.

  • e. Aufgehoben

  • f. Aufgehoben

  • h. Aufgehoben

Art. 8 Abs. 3 Bst. f

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. a, 4 und 5

Sie verfolgt dabei folgende Ziele:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind:

  1. Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Informatikdienstleistungen.

Der Direktion für Ressourcen unterstellt ist die Bundesreisezentrale. Sie erbringt folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes:

  1. weltweite Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekonditionen;

  2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen;

  3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2 Bst. a, b, d–g und i–k

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Konsularische Direktion insbesondere folgende Funktionen wahr:

  1. Sie schafft die nötigen Grundlagen für die konsularischen Dienstleistungen, die für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland sowie ausländische Leistungsbezügerinnen und -bezüger weltweit erbracht werden.

  2. Sie unterstützt die konsularischen Abteilungen im Ausland bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen, stellt den Auslandvertretungen zweckdienliche Arbeitsinstrumente sowie ein konsularisches Aus- und Weiterbildungsangebot zur Verfügung und arbeitet im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen und privaten Partnern zusammen.

  3. Sie koordiniert und optimiert die Zusammenarbeit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit den weiteren Organisationseinheiten des EDA, mit anderen Bundesstellen und kantonalen Gremien sowie mit ausländischen Aussenministerien und weiteren internationalen Partnern.

  4. Sie erteilt rund um die Uhr Auskünfte über die konsularischen Dienstleistungen, übernimmt dabei Beratungs- und Unterstützungsaufgaben und erstellt die Reisehinweise des EDA.

  5. Sie betreut konsularische Schutzfälle; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der internationalen Kindsentführungen in Ländern, die dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19802 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen beigetreten sind.

  6. Sie betreut die Belange der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie von schweizerischen Institutionen im Ausland; dabei unterstützt und fördert sie insbesondere die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Auslandschweizergemeinschaft und stellt sicher, dass die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland die Informationen nach Artikel 10 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20143 erhalten.

  7. Aufgehoben

  8. Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Krisenvorbereitung und koordiniert die Bewältigung von Krisen im Ausland, von denen schweizerische Vertretungen oder Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind.

  9. Sie ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihres Personals und behandelt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen.

Footnotes

  1. [2] SR 0.211.230.02
  2. [3] SR 195.1

Gliederungstitel vor Art. 13a

Kapitel: Krisenorganisation des EDA

Art. 13a Aufgaben

Das EDA verfügt für Krisen, die nicht durch das Mandat anderer Einheiten des EDA abgedeckt sind, über eine Krisenorganisation auf Stufe Departement (Krisenorganisation des EDA).

Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Steuerung und Koordination des Krisenmanagements innerhalb des EDA;

  2. Lageverfolgung und -beurteilung;

  3. Kommunikation nach innen und aussen.

Art. 13b Aktivierung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA entscheidet über die Aktivierung der Krisenorganisation des EDA.

Art. 13c Leitung

Die Krisenorganisation des EDA wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des EDA geleitet.

Sie oder er kann für die Bildung der Krisenorganisation auf die personellen und technischen Ressourcen der Organisationseinheiten des Departements zurückgreifen und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.

Sie oder er kann die Leitung der Krisenorganisation des EDA an die Staatssekretärin oder den Staatssekretär des EDA oder an eine Direktorin oder einen Direktor des EDA delegieren.

Gliederungstitel vor Art. 14

Kapitel: Schlussbestimmungen

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung E-VERA vom 17. August 20164

Art. 7 Abs. 3 Bst. a und c

Die folgenden Stellen können für die nachstehenden Zwecke die Daten nach Anhang 1 im Abrufverfahren einsehen:

  1. die Abteilung Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang des EDA: zur Erteilung von Auskünften bei Anfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

  2. Aufgehoben

Footnotes

  1. [4] SR 235.22

Anhang 1

In der ersten Tabelle wird «Fachstelle Datenschutz, Öffentlichkeitsprinzip» ersetzt durch «Abteilung Datenschutz, Informationssicherheit und Informationszugang».

2. Verordnung «e-vent» vom 17. Oktober 20185

Erlasstitel

Verordnung
über das Datenbearbeitungssystem «e-vent»
der Kommunikation EDA

Footnotes

  1. [5] SR 235.25

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Konferenzdienst EDA» durch «Kommunikation EDA» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungssystems «e-vent» (System) der Kommunikation des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Kommunikation EDA) im Generalsekretariat des EDA.

3. Plato-Verordnung vom 25. September 20206

Art. 7 Bekanntgabe von Daten

Der Konsularischen Direktion können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bewältigung von Krisen und Sicherheitsvorfällen sowie der Krisenvorsorge Daten über im Einsatz stehende Expertinnen und Experten übermittelt werden.

Footnotes

  1. [6] SR 235.26

4. Verordnung vom 18. Juni 20217 über die konsularischen Informationssysteme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

Art. 9 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Footnotes

  1. [7] SR 852.12

Art. 10 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 11 Bekanntgabe von Daten

Die KD und die Vertretungen können Daten von Personen, die in den Modulen Hotline, Helpline und Konsularschutz erfasst und von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekanntgeben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist.

Art. 18 Abs. 1

Die KD und die Vertretungen haben das Recht, alle Daten im Travel Admin im Rahmen ihrer Zugriffsrechte zu bearbeiten.

Art. 19 Abs. 1

Die KD und die Vertretungen können Daten von erfassten Personen, die von einer Krise oder Katastrophe betroffen sind, Rettungskräften, ausländischen Vertretungen und lokalen Behörden bekanntgeben, wenn dies im Interesse der Betroffenen ist.

III

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

11. Februar 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi