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13. Informationsschreiben vom 4. Juli 2014 Erweiterung der Europäischen Union auf den 1. Juli 2013 auf Kroatien: Auswirkungen auf die Krankenversicherung in der Schweiz

BAG rVBoIQgt4cZ9 · Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Dated Jul 4, 2014

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bag-ofsp-ufsp/rvboiqgt4cz9/de/13-informationsschreiben-vom-4-juli-2014-erweiterung-der-europaischen-union-auf-den-1-juli-2013-auf-kroatien-auswirkungen-auf-die-krankenversicherung-in-der-schweiz

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Office of Public Health (FOPH)
Source

13. Informationsschreiben vom 4. Juli 2014 Erweiterung der Europäischen Union auf den 1. Juli 2013 auf Kroatien: Auswirkungen auf die Krankenversicherung in der Schweiz

An die Kantonsregierungen, an die für die

Spitalplanung zustandige kantonale Stelle

An die Verbände der Leistungserbringer

Referenz/Aktenzeichen: 510.0008-6/14.002011/1017695/ Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: PHE/PMC

Bern, 4. Juli 2014

Erweiterung der Europäischen Union auf den 1. Juli 2013 auf Kroatien: Auswirkungen auf die Krankenversicherung in der Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft wurde bei die Erweiterung der Europäischen Union auf den 1. Juli 2013 nicht auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgeweitet. Der erleichterte Zugang von kroatischen Staatsangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt ab dem 1. Juli 2014 ändert nichts an den bilateralen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Bis zu einer Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar.

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind deshalb in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Versicherte aus Kroatien weiterhin zu behandeln sind wie Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA-Staaten. Dies hat zur Folge, dass keine Personen mit Wohnort in Kroatien (z.B. Rentenbezüger aus der Schweiz) in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind. Zudem ist die Leistungsaushilfe zwischen diesem Staat und der Schweiz nicht anwendbar. Deshalb sind die europäische Krankenversicherungskarte und die S- Formulare (z. B. S2) nicht gültig. Muss sich eine in Kroatien versicherte Person in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, wird die Gemeinsame Einrichtung in Solothurn die Kosten nicht aushilfsweise übernehmen.

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und verbleiben mit freundlichen Grüssen

Abteilung Versicherungsaufsicht

Die Leiterin

A Film oak ted)

Helga Portmann Bundesamt fiir Gesundheit BAG