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SR 784.101.113/2.14 Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".swiss" untergeordnet sind

BAKOM EScVG0nPkFmw · Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

Dated Nov 18, 2020

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bakom-ofcom-ufcom/escvg0npkfmw/de/sr-784-101-113-2-14-zuteilung-und-verwaltung-der-domain-namen-der-zweiten-ebene-die-der-internet-domain-swiss-untergeordnet-sind

Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. Confederation
  3. Federal Office of Communications (OFCOM)
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SR 784.101.113/2.14 Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".swiss" untergeordnet sind

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften (TAV) bilden den Anhang 2.14 der Verordnung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) über Fernmeldedienste und Adressierungselemente [5]. Sie stützen sich auf die Artikel 28 und 28b–28e des Fernmeldegesetzes (FMG) [1] sowie auf die Bestimmungen der Verordnung über Internet-Domains (VID) [4]. Sie betreffen die Zuteilung und die Verwaltung von Domain-Namen der zweiten Ebene unter der Domain «.swiss».

1.2 Referenzen

[1] SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG) [2] SR 431.03 Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) [3] SR 232.23 Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen [4] SR 784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID) [5] SR 784.101.113 Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (AEFV) [6] SR 510.625 Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) [7] Registry Agreement Registerbetreiberin-Vertrag vom 16. Oktober 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Registerbetreiberin von «.swiss», und der ICANN (RA) [8] ISO-Norm 3166-1:2013 Ländercodierung [9] UNGEGN technical reference manual for the standardization of geographical names, 2007 [10] UNGEGN list of country names, 17 July 2017

Die TAV werden auf der Website www.bakom.admin.ch veröffentlicht und können beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, CH-2501 Biel/Bienne bezogen werden.

Das RA [7] kann auf der Website der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) unter der Adresse https://www.icann.org/resources/agreement/swiss-2014-10-16-en eingesehen werden.

Die Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) können beim Zentralsekretariat der ISO, Chemin de Blandonnet 8, Postfach 401, CH-1214 Vernier (www.iso.org) bezogen werden.

Die Listen der Expertengruppe der Vereinten Nationen für geografische Namen (United Nations Group of Experts on Geographical Names, UNGEGN) können auf der Website der UNGEGN unter http://unstats.un.org/unsd/geoinfo/UNGEGN/default.html eingesehen werden.

1.3 Abkürzungen

BFS Bundesamt für Statistik DNS Domain Name System - Domain-Namen-System DNSSEC Domain Name System Security Extensions IANA Internet Assigned Numbers Authority ICANN Internet Corporation for Assigned Names and Numbers RA Registry Agreement – Registerbetreiberin-Vertrag RDDS Registration Data Directory Services swisstopo Bundesamt für Landestopografie

1.4 Begriffsbestimmungen

Unicode-Codepunkte Ein digitaler Code, der die Position eines Zeichens im Unicode-Zeichensatz angibt. Unicode ist ein Informatik-Standard, mit dem weltweit Texte in verschiedenen Sprachen ausgetauscht werden können. Die weiteren technischen Begriffe sind in Artikel 3 VID [4] definiert.

2 Aufgaben der Registerbetreiberin

In diesem Kapitel werden die technischen und administrativen Anforderungen in Zusammenhang mit den im Artikel 10 VID [4] genannten Aufgaben der Registerbetreiberin präzisiert.

2.1 Tätigkeitsjournal

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und 11 Absatz 1 VID [4] muss die Registerbetreiberin ein Tätigkeitsjournal mit mindestens folgenden Informationen führen: a) alle Anträge zur Zuteilung und Verwaltung eines Domain-Namens; b) alle Informationen zu einem Domain-Namen, namentlich einen Überblick über die Halterinnen und Halter, die Registrare, welche die Registrierungen vorgenommen haben, die Name-Server sowie den Status des Domain-Namens; c) die Nachrichten zwischen der Registerbetreiberin und den Registraren oder Halterinnen und Haltern von Domain-Namen, unabhängig von ihrer Form.

2.2 Anforderungen an Stabilität und Aktualisierung des DNS

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g VID [4] gilt für die Registerbetreiberin Folgendes: a) Sie betreibt insbesondere eine genügende Anzahl von Name-Servern und verteilt diese nötigenfalls internet-topologisch sinnvoll bei weiteren Providern. Sie legt dem BAKOM eine Liste vor, die Angaben zur Anzahl Server, deren genauen geografischen Standort (Ort, Region oder Land) sowie Informationen über die mit dem Betrieb beauftragten Organisationen enthält;

b) Sie generiert das Zonenfile mindestens einmal pro Tag aus der internen Datenbank und verteilt dieses an die Name-Server; c) Sie hält sich über die Entwicklung der Technik und die internationalen technischen Standards auf dem Laufenden.

2.3 Zugang zu den Registrierungsdaten

Die Registerbetreiberin kann für den RDDS-Dienst (WHOIS) eine Benutzungsordnung erlassen und darin insbesondere technische Massnahmen gegen eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben festlegen. Die Benutzungsordnung untersteht der Zustimmung des BAKOM.

3 Syntax von Domain-Namen

3.1 Zugelassene Zeichen

Die Liste der nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a VID [4] zugelassenen Zeichen befindet sich im Anhang. Ausserdem ist sie auf der Website der IANA unter https://www.iana.org/domains/idn-tables veröffentlicht.

Bindestriche dürfen nicht das erste oder letzte Zeichen eines Domain-Namens sein (z. B. «-hallo.swiss» oder «hallo-.swiss») sowie nicht an dritter und vierter Stelle nacheinander stehen (z. B. «ha-- llo.swiss»).

3.2 Verwaltung von Varianten der Bezeichnung

Ein Gesuch für einen Domain-Namen mit Buchstaben ohne diakritische Zeichen der Liste «Basic Latin» blockiert automatisch alle Varianten des Namens mit diakritischen Zeichen der Listen «Latin-1 Supplement», «Latin Extended-A» und «Latin Extended-B» und umgekehrt. Als Hauptdomain-Name wird automatisch derjenige ohne diakritische Zeichen zugeteilt. Nur die Halterin oder der Halter des entsprechenden Domain-Namens kann die Varianten des Namens auf Wunsch aktivieren. Die Variante ohne diakritische Zeichen wird automatisch aktiviert.

4 Reservierte Bezeichnungen

4.1 Namen von Kantonen, Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz

Für die im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b VID [4] reservierten Namen gelten folgende Grundsätze: a) Die Namen werden wie folgt bestimmt:

1 Die Kantonsnamen entsprechen jenen in Artikel 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV; SR 101) in den Landessprachen und in Englisch; 2. Die Gemeindenamen stammen aus dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz, das gemäss Artikel 19 GeoNV [6] vom BFS erstellt, verwaltet und veröffentlicht wird;

3 Die Ortschaftsnamen stammen aus dem amtlichen Ortschaftenverzeichnis, das gemäss

Artikel 24 GeoNV [6] vom swisstopo erstellt, verwaltet und veröffentlicht wird. b) Die nach a) bestimmten Namen werden nach folgenden Regeln transkribiert: 1. Die Umlaute ä, ö, ü werden durch ae, oe, ue ersetzt;

2. Die Vokale mit Akzent werden durch die entsprechenden Vokale ohne Akzent ersetzt; 3. Die Ergänzungen in Klammern werden mit einem Bindestrich an die Bezeichnung angehängt; die Klammern werden gelöscht (z. B. «Wil (SG)» wird zu «wil-sg»); 4. Zeichen wie «.» (Punkt), «' » (Apostroph) und « » (Abstand) werden durch einen Bindestrich ersetzt; 5. Mehrere aufeinander folgende «-» (Bindestriche) werden durch einen einzelnen ersetzt;

6 Bei einem mit « /» (Schrägstrich) zusammengesetzten Doppelnamen werden die beiden

Teile einzeln sowie kombiniert mit einem Bindestrich eingetragen (z. B. Breil/Brigels wird zu «breil.swiss», «brigels.swiss» und «breil-brigels.swiss»).

Die nach diesen Regeln erstellte Liste der Kantons-, Gemeinde- und Ortschaftsnamen wird um die Namen ergänzt, die nur nach den Regeln 3 bis 6 transkribiert werden (Umlaute und Akzente werden beibehalten). Die Registerbetreiberin muss die regelmässig vom BFS oder von swisstopo im amtlichen Gemeinde- und Ortschaftenverzeichnis der Schweiz publizierten Änderungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Veröffentlichung berücksichtigen. Wurde die Registerbetreiberin schriftlich von den betroffenen Gemeinden oder Kantonen informiert oder hat sie eine amtliche Änderungsmitteilung des BFS oder von swisstopo erhalten, reserviert sie provisorisch die Namen, die wegen einer geplanten Namensänderung einer Gemeinde oder Ortschaft, einer laufenden Fusion oder Trennung von Gemeinden oder Ortschaften wahrscheinlich bald in die offiziellen Verzeichnisse des BFS und swisstopo aufgenommen werden. Die provisorische Reservation muss innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Information erfolgen.

4.2 Aus zwei Zeichen bestehende Domain-Namen

Nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a VID [4] enthalten die ACE-Strings der Domain-Namen zwischen 3 und 63 Zeichen. Die Ausnahmen zu dieser Bestimmung sind in den untenstehenden Listen aufgeführt und ebenso wie die im vorigen Kapitel erwähnten Bezeichnungen reserviert.

a) Für die Kantone reservierte Domain-Namen: ag.swiss ge.swiss ow.swiss ur.swiss ai.swiss gl.swiss sg.swiss vd.swiss ar.swiss gr.swiss sh.swiss vs.swiss be.swiss ju.swiss so.swiss zg.swiss bl.swiss lu.swiss sz.swiss zh.swiss bs.swiss ne.swiss tg.swiss fr.swiss nw.swiss ti.swiss b) Für Gemeinden und Ortschaften reservierte Domain-Namen: au.swiss gy.swiss lü.swiss

4.3 Nach schweizerischem Recht geschützte Namen und Abkürzungen internationaler Organisationen

Bezüglich den reservierten Bezeichnungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c VID [4] stützt sich die Registerbetreiberin auf das Verzeichnis der geschützten Abkürzungen nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen [3], das vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erstellt wird.

4.4 Reservierte Bezeichnungen gemäss den international angewendeten Regeln

Gemäss der Spezifikation 5 RA [7] sind folgende Namen nicht verfügbar, es sei denn eine ausdrückliche Genehmigung der ICANN liegt vor: a) example b) für die Registerbetreiberin reservierte Namen: www rdds whois nic c) von der Registerbetreiberin reservierte Namen für den Betrieb und die Förderung der Domain «.swiss», gemäss Punkt 3.2 der Spezifikation 5 RA [7]; d) Namen, welche die Registerbetreiberin gemäss Punkt 3.3 der Spezifikation 5 RA [7] entweder von den verfügbaren Bezeichnungen zurückgezogen oder sich selbst zugeteilt hat; e) Namen von Ländern und geografischen Gebieten:

  • gemäss der Liste der ISO-Norm 3166-1 [8];

  • gemäss der Liste von UNGEGN, Part III Names of Countries of the World [9];

  • gemäss der Liste der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen [10]; f) Namen in Zusammenhang mit dem Internationalen Olympischen Komitee und der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung sowie die Namen der zwischenstaatlichen Organisationen (Liste unter http://www.icann.org/en/resources/registries/reserved verfügbar).

5 Zuteilung der Domain-Namen

5.1 Notwendige Informationen, Elemente und Dokumente

Gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b VID [4] muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Informationen liefern, um einen Domain-Namen zu erhalten:

  • gewünschte Bezeichnung des Domain-Namens;

  • gültige Postadresse in der Schweiz;

  • Name, Adresse und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens;

  • Name, Adresse und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Administratorin oder des Administrators des betreffenden Domain-Namens;

  • IP-Adressen und Namen der primären und sekundären Server (falls verfügbar);

  • Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach UIDG [2].

5.2 Weitere Dokumente

Um zu prüfen, ob der beantragte Domain-Name die Zuteilungsvoraussetzungen der Domain «.swiss» erfüllt, kann die Registerbetreiberin namentlich folgende Dokumente und Informationen verlangen:

  • detaillierte Informationen und Dokumente über den objektiven Bezug des Domain-Namens zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller und vorgesehene Nutzung des Domain-Namens;

  • jede andere Information oder Dokumentation, die eine ausreichende Verbindung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers mit der Schweiz nachweisen kann;

  • jede andere Information oder Dokumentation, dank der eine angemessene Identifizierung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers möglich ist.

6 Streitbeilegungsdienste

Die Registerbetreiberin ist nach Artikel 14 VID [4] beauftragt, folgende von der ICANN verlangte Streitbeilegungsdienste einzurichten:

  • The Trademark Post-Delegation Dispute Resolution Procedure (PDDRP), https://www.icann.org/resources/pages/pddrp-2014-01-09-en, Spezifikation 7 Kapitel 2 Buchstabe a RA [7];

  • The Registration Restriction Dispute Resolution Procedure (RRDRP), https://www.icann.org/resources/pages/rrdrp-2014-01-09-en, Spezifikation 7 Kapitel 2 Buchstabe a RA [7];

  • The Uniform Rapid Suspension System (URS), https://www.icann.org/resources/pages/urs- 2014-01-09-en, Spezifikation 7 Kapitel 2 Buchstabe b RA [7];

  • The Public Interest Commitment Dispute Resolution Process (PICDRP), https://www.icann.org/resources/pages/picdrp-2014-01-09-en, Spezifikation 11 Kapitel 3 RA [7];

  • The Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP), https://www.icann.org/resources/pages/help/dndr/udrp-en.

7 Identische Gesuche

Reicht eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller identische Gesuche ein, sei es über denselben Registrar oder nicht, so berücksichtigt die Registerbetreiberin grundsätzlich nur das Gesuch, das als letztes über das Registrierungssystem eingegangen ist. Die älteren Gesuche werden zurückgewiesen. Falls Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe e VID [4] zur Anwendung kommt, bleibt das Datum des ersten Gesuchs massgebend.

8 Ablauf einer Auktion

Nach den Artikeln 56 Absatz 6 und 57 Absatz 2 Buchstaben d und f VID [Error! Reference source not found.] kann über die Zuteilung eines Domain-Namens bei konkurrierenden Gesuchen im Rahmen einer Auktion entschieden werden. Diese verläuft nach folgenden Grundsätzen: Es wird eine verdeckte Auktion in einer Runde durchgeführt, bei der jede Bieterin und jeder Bieter der Registerbetreiberin ihr oder sein Angebot unabhängig von den anderen und gemäss einer von der Registerbetreiberin vorgeschriebenen Form einreicht. Falls eine betroffene Partei innert angesetzter Frist weder auf die Einladung der Registerbetreiberin zur Teilnahme an der Auktion reagiert noch gemeinsam mit den weiteren Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern um eine Fristverlängerung ersucht, gilt das betreffende Gesuch als zurückgezogen. Sind

in einem solchen Fall lediglich zwei Parteien involviert, so fällt die Auktion dahin und die Zuteilung erfolgt automatisch an die verbleibende Gesuchstellerin oder den verbleibenden Gesuchsteller. Der im Rahmen der Auktion offerierte Betrag wird nicht in Rechnung gestellt. Sind mehr als zwei Parteien beteiligt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der oder dem Höchstbietenden zu, sobald diese oder dieser die von ihm angebotene Summe bezahlt hat. Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, gilt das entsprechende Gesuch als zurückgezogen und die Zuteilung des Domain-Namens erfolgt an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit dem nächsttieferen Gebot oder, wenn nur eine Partei verbleibt, automatisch und ohne dass der offerierte Betrag in Rechnung gestellt wird, an die verbleibende Partei. Die verschiedenen Gebühren für die Zuteilung und Verwaltung des Domain-Namens sind nicht im am Ende der Auktion beglichenen Betrag inbegriffen und müssen zusätzlich bezahlt werden.

9 In der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannte

Stellen Das BAKOM anerkennt Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 VID [4], wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein Gesuch um Anerkennung wurde schriftlich beim BAKOM eingereicht; b) Die Tätigkeiten der Stelle, die das Gesuch einreicht, betreffen ganz oder teilweise die Bekämpfung der Cyberkriminalität; c) Die von der gesuchstellenden Stelle ausgeübten Tätigkeiten sind angemessen, von guter Qualität und in der Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannt.

Bei Bedarf kann das BAKOM Fachstellen des Bundes oder akademische, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder andere in der Bekämpfung der Cyberkriminalität kompetente Kreise für eine Stellungnahme zu den Anerkennungsgesuchen hinzuziehen. Die Stellungnahmen sind für das BAKOM nicht bindend. Es veröffentlicht die Namen, Adressen und Tätigkeitsbeschreibungen der anerkannten Stellen auf seiner Website. Auf Anfrage stellt das BAKOM die Liste der zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannten Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität samt Adresse jeder Person kostenlos zur Verfügung.

Biel/Bienne, 18. November 2020

Bernard Maissen Direktor

Anhang Tabellen mit den zugelassenen Zeichen

a) Alphabetische Zeichen im «Basic Latin» (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt) a U+0061 i U+0069 q U+0071 y U+0079 h U+0068 p U+0070 x U+0078 b) Numerische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)

1 U+0031 5 U+0035 9 U+0039

2 U+0032 6 U+0036 0 U+0030

3 U+0033 7 U+0037

4 U+0034 8 U+0038

c) Buchstaben mit Akzenten oder Umlauten im «Latin-1 Supplement» (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)

d) Buchstaben mit Akzenten oder Umlauten im «Latin Extended-A» (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)

ę U+0119 ĵ U+0135 œ U+0153 ű U+0171 ħ U+0127 ņ U+0146 ť U+0165 ĩ U+0129 ň U+0148 ŧ U+0167 e) Buchstaben mit Akzenten oder Umlauten im «Latin Extended-B» (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt) ș U+0219

f) Bindestrich (U+xxxx: entsprechender Unicode-Codepunkt)

Bemerkung: Das Zeichen U+00B7 «·» (Mittelpunkt) ist nur mit dem Zeichen U+006C (Buchstabe l) zu verwenden, der vor- und nachher stehen muss.