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Hinweise zu den Verfügungen aus den Typenzulassungsverfahren von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

BAV UUGFuV0yf-ty · Bundesamt für Verkehr (BAV)

Dated Apr 9, 2019

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bav-oft-uft/uugfuv0yf-ty/de/hinweise-zu-den-verfugungen-aus-den-typenzulassungsverfahren-von-sicherungsanlagen-und-telematikanwendungen

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Office of Transport (FOT)
Source

Hinweise zu den Verfügungen aus den Typenzulassungsverfahren von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Sektion Sicherheitstechnik

Hinweise zu den Verfügungen aus den Typenzulassungsverfahren von Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Datum / Version: 05.04.2019 / V 1.0

Empfänger: Inhaber der titelerwähnten Verfügungen und Anwender, der entsprechenden Bewilligungsgegenstände (BG)

Aktenzeichen: BAV-041.4-00003/00011/00006/00002/00026/00004/00011

Einleitung Nachfolgend führt das BAV generische Anforderungen aus den hoheitlichen Vorgaben in der Form von Hinweisen auf. Sie richten sich sowohl an die Inhaber von Verfügungen, welche im Rahmen von Typenzulassungsverfahren für Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen vom BAV ausgestellt wurden als auch an die Anwender der entsprechenden BG. Diese Hinweise sind über den gesamten Lebenszyklus der BG zu beachten. Ab dem Ausstellungszeitpunkt des vorliegenden Dokuments sind in den o.g. Verfügungen bzw. deren allfälligen Beilagen Verweise auf das vorliegende Dokument zu finden. Fragen zu den Hinweisen können an den federführenden BAV-Sachbearbeiter gestellt werden. Dessen Kontaktangaben finden sich in der Fusszeile der ersten Seite der jeweiligen Verfügung.

Hinweise In Anlehnung an Art. 7, Abs. 2, EBV darf das BAV davon ausgehen, dass der BG zum Zeitpunkt seiner Zulassung den hoheitlichen Vorschriften entspricht. Die Inhaber haben deshalb bei Änderungen der hoheitlichen Vorgaben allfällige Auswirkungen auf den BG zu analysieren und bei Abweichungen das BAV zu informieren.

In Anlehnung an die AB-EBV zu Art. 12, AB 12.1, Ziffer 2 sind die Anwenderdokumente des BG in den erforderlichen Sprachen zu verfassen und den Anwendern zur Verfügung zu stellen.

In Anlehnung an die Inhalte des Anhangs A4.3.2.2 der BAV-Richtlinie «Typenzulassung für Elemente von Eisenbahnanlagen»1 (RL TZL) haben die Inhaber Übersetzungen von Anwenderdokumenten mit sicherheitsrelevantem Inhalt vor deren Anwendung durch eine unabhängige Person mit ausreichenden Fach- und Sprachkenntnissen auf ihre inhaltliche Korrektheit überprüfen zu lassen. Die prüfende Person hat die inhaltlich korrekte Übersetzung schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem BAV zusammen mit den übersetzten Anwenderdokumenten zur Kenntnis zuzustellen.

In Anlehnung an die AB-EBV zu Art. 15, AB 15.1, Ziffer 1 haben die Inhaber bzw. die Anwender dem BAV neue Erkenntnisse über allfällige Mängel des BG unverzüglich zu melden.

siehe www.bav.admin.ch → Rechtliches → Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften → Richtlinien → Bahn

*COO.2125.100.2.12085760*

Aktenzeichen: BAV-041.4-00003/00011/00006/00002/00026/00004/00011

In Anlehnung an die AB-EBV zu Art. 38, AB 38.1, Ziffer 1.4 haben die Anwender des BG Massnahmen zu planen und umzusetzen, damit während seiner Betriebsdauer verlässliche Angaben über seine Verfügbarkeit gemacht werden können. Gegebenenfalls haben die Inhaber die Anwender dabei zu unterstützen.

In Anlehnung an die AB-EBV zu Art. 39, AB 39.2, Ziffer 5.2 haben die Inhaber die Langzeitarchivierung der Nachweisdokumente des BG sicherzustellen.

Das BAV weist die Inhaber darauf hin, dass die Inhalte der Ziffer 4.2 der RL TZL das Vorgehen bei nachträglichen Änderungen am BG regeln.

Das BAV weist die Inhaber darauf hin, dass eine allfällige Verlängerung der Gültigkeit einer Verfügung rechtzeitig mit einem Gesuch beantragt und nachvollziehbar begründet werden muss. Als Gründe für die hier genannte Verlängerung können bspw. – ein weiterhin den hoheitlichen Vorgaben entsprechender BG, – eine seit der Ausstellung unveränderte Systemkonfiguration des BG, – eine fortwährende Nachfrage nach dem Einsatz des BG in Anlagenprojekten, etc. geltend gemacht werden.

Änderungsnachweis Ver. Datum Änderung Kürzel V1.0 05.04.2019 Dokument erstellt. bam/st