R-60-3.1 Beschränkung und Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZGBAZG Direktionsbereich Grundlagen
Wirtschaftsmassnahmen und Zollbefreiungen 1. Januar 2026
Richtlinie R-60-3.1
Beschränkung und Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr
Bei den Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
An den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
1 Rechtsgrundlagen
• Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) und dazugehörige Verordnungen
• Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV; SR 531.11)
• BG über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201) und dazugehörende Verordnungen; insbesondere:
• Freihandelsverordnung 1 (SR 632.421.0);
• Freihandelsverordnung 2 (SR 632.319);
• Landwirtschaftsgesetz (LWG; SR 910.1) und insbesondere folgende Verordnungen;
o Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01);
o V über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10);
o Weinverordnung (SR 916.140);
o Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341)
o Eierverordnung (EiV; SR 916.371).
2 Zweck
2.1 Landesversorgungsgesetz
(Art. 1, 4 und 31 LVG)
Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.
Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der Vorratshaltung u.a.:
• die Einfuhr lebenswichtiger Güter der Bewilligungspflicht unterstellen;
• Massnahmen zur Förderung der Einfuhr von lebenswichtigen Gütern treffen;
• Massnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von lebenswichtigen Gütern treffen.
Als lebenswichtige Güter gelten
• Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktions- und Betriebsmittel;
• Nahrungs-, Futter- und Heilmittel sowie Saat- und Pflanzgut;
• andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs;
• Roh- und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe.
2.2 Landwirtschaftsgesetz
(Art. 1 LWG)
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
• sicheren Versorgung der Bevölkerung;
• Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
• Pflege der Kulturlandschaft;
• dezentralen Besiedlung des Landes.
2.3 Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen
Der Bundesrat kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren
• überwachen
• bewilligungspflichtig erklären
• beschränken oder
• verbieten,
sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Warenverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden.
3 Begriffe
3.1 Zentralisierte Waren
Zentralisierte Waren sind Waren, die gemäss elektronischem Zolltarif Tares der Bewilligungspflicht der Bewilligungsstelle Carbura unterliegen:
Carbura Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe Badenerstrasse 47 Postfach
8021 Zürich
Tel. +41 44 217 41 11 info@carbura.ch www.carbura.ch
3.2 Waren mit Generaleinfuhrbewilligung
Waren mit einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind Waren, die gemäss elektronischem Zolltarif Tares der Bewilligungspflicht der folgenden Bewilligungsstellen unterliegen:
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel. +41 58 462 25 11 info@blw.admin.ch www.blw.admin.ch
réservesuisse genossenschaft (rs) Postfach
3001 Bern
Tel. +41 31 328 72 72 info@reservesuisse.ch www.reservesuisse.ch
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Tel. +41 58 463 30 33 info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch
3.3 Zollkontingente
Zollkontingente sind bestimmte Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zu einem tiefen Zollansatz importiert werden dürfen. Zu den Zollkontingenten als minimalen Marktzugang haben sich die Schweiz und Liechtenstein im Rahmen der GATT/WTO-Verhandlungen verpflichtet.
Einige Zollkontingente werden wegen der Saisonalität und Verderblichkeit der Produkte zeitlich aufgeteilt. Dies ist insbesondere bei Gemüse und Früchten der Fall. Deren Einfuhr ist während einer bestimmten Periode bewirtschaftet und der Rest des Jahres unbeschränkt zum tiefen Zollansatz möglich. In der Bewirtschaftungsperiode gibt das BLW nach Bedarf Zollkontingentsteilmengen zur Einfuhr frei.
Das BLW veröffentlicht auf seiner Homepage Übersichtstabellen (Tabellen Importregelung) mit den freigegebenen Kontingentsteilmengen im Bereich Gemüse/Früchte.
Weitere Informationen finden Sie in den Bemerkungen zum elektronischen Zolltarif Tares, im Internet des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) unter Zollkontingente, oder auf der Homepage des BLW unter Einfuhr von Agrarprodukten
4 Einfuhr
4.1 Bewilligungsarten
Es ist zu unterscheiden zwischen bewilligungspflichtigen Waren, für deren Einfuhr die anmeldepflichtige Person
• lediglich die GEB-Nummer auf der Einfuhrzollanmeldung zu vermerken hat; oder
• bloss die Generallizenznummer und die Abkürzung der Bewilligungsstelle anzugeben hat; oder
• in Ausnahmefällen die Einzelbewilligung vorlegen muss.
4.2 Grundzüge des GEB-Verfahrens
Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden:
• zur statistischen Überwachung der Einfuhr.
Die statistische Überwachung der Einfuhr ist notwendig, um Einfuhrmengen und - preise laufend erfassen zu können. Im Weiteren erlaubt sie die Erfassung der im Rahmen von Zollkontingenten erfolgten Importe.
• zur Kontrolle der Ausnützung individuell zugeteilter Zollkontingentsanteile.
Die Verteilung der Zollkontingente durch das BLW kann u.a. nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der GEB-Inhaber erfolgen. Massgebend sind Einfuhren innerhalb und ausserhalb des Zollkontingents, inklusive der Einfuhren in der freien Phase. Bei einigen Produkten werden auch die Bezüge von Inlandware miteingerechnet (Verteilung nach Marktanteil, z. B. bei Salatgurken).
Das BLW benötigt deshalb auf die Importeure bezogene Einfuhrdaten sämtlicher Einfuhren. Dies kann nur mit individuellen Bewilligungs-Nrn. sowie mit einer Bewilligungspflicht auf allen Tariflinien eines Produkts (z. B. Tarifnummer 0702.0010/0019) gewährleistet werden.
Die Bewilligungsstellen erteilen die Einfuhrbewilligungen als GEB. Eventuelle Auflagen und Bedingungen, die mit der Erteilung der GEB verknüpft sind, regelt die Bewilligungsstelle direkt mit dem Bewilligungsnehmer.
Inhaber von GEB können die betreffenden Waren grundsätzlich:
• ohne Vorlage der GEB
• aus allen Staaten
• in unbegrenzten Mengen
einführen.
Bei allfälligen Fragen zur GEB ist die entsprechende Bewilligungsstelle zu kontaktieren.
4.3 Umfang der Bewilligungspflicht
Die Bewilligungspflicht und die Bewilligungsstellen richten sich nach den Angaben im elektronischen Zolltarif Tares («Anzeige Details») und den Bemerkungen im Feld «Bewilligungspflicht».
4.4 Nichtübertragbarkeit von Bewilligungen (inkl. GEB)
Die GEB wird vom BLW auf schriftliches Gesuch hin Personen erteilt, die Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet haben. Als Personen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften. Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 2-4 AEV).
Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers1 angeben (Art. 2 AEV). Die Verwendung von GEB Nummern von nicht an der Einfuhr beteiligten Drittpersonen ist nicht zulässig.
Für GEB, welche von der réservesuisse oder der Carbura vergeben werden, sind die Bestimmungen zur GEB in der AEV nicht anwendbar. Diese GEB müssen in jedem Fall auf den rechtmässigen Importeur lauten.
4.5 Abtretung von Zollkontingentsanteilen (sog. Ausnützungsvereinbarungen)
Nach Art. 14 AEV kann eine Kontingentsanteilsinhaberin mit einer anderen Kontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass diese ihre Kontingentsanteile ausnützen darf.
Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Einfuhrzollanmeldung zu erfolgen. Sie muss über die Applikation eKontingente des BLW gemeldet werden. EKontingente synchronisiert die Daten vier Mal täglich mit dem Verzollungssystem e-quota des BAZG.
In der Einfuhrzollanmeldung ist nach Art. 2 AEV die GEB-Nummer des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers der Ware anzugeben und nicht die GEB-Nummer derjenigen Person, die ihren Zollkontingentsanteil abgetreten hat.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BLW.
4.6 Anwendung anderer nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes
Für Sendungen, die zusätzlich den Massnahmen anderer Kapitel des R-60 unterliegen, gelten nebst den in diesem Dokument aufgeführten Bestimmungen, auch die dort genannten Vorschriften (z.B. R-60-4.2 Tiere und Tierprodukte).
4.7 Voranmeldung
Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie der Zollstelle gestellt werden.
4.8 Aufteilung von Sendungen
Das Aufteilen von Sendungen ist lediglich im Ausland, bevor sie gestellt worden sind, bzw. im Lagerverkehr zulässig.
Werden Teilpartien einer Sendung (Waren mit gleicher Tarifnummer, gleichem Lieferanten und gleichem Importeur bzw. Empfänger) am gleichen Tag gestellt, sind sie in Bezug auf die Bewilligungspflicht als eine Sendung zu behandeln.
1 Im Zusammenhang mit Reihengeschäften gemäss der Publikation 52.01 Steuer auf der Einfuhr von
Gegenstände (Einfuhrsteuer), Ziffer 4.6.2.1 ff. zur Mehrwertsteuer.
4.9 Angaben in den Einfuhrzollanmeldungen
Die anmeldepflichtige Person hat nur die Abkürzung der Bewilligungsstelle und die Bewilligungs- resp. Lizenznummer (z. B. Ca Nr. ......) in das entsprechende Feld in der Zollanmeldung einzutragen. Die Bewilligungen/Lizenzen sind nicht übertragbar.
Die anmeldepflichtige Person ist dafür verantwortlich, dass sie eine im Zeitpunkt der Veranlagung gültige Bewilligungsnummer angibt.
Die GEB sind elektronisch hinterlegt und werden bei der Übermittlung der Zollanmeldung geprüft und plausibilisiert. Kopien von GEB brauchen der Zollstelle nicht vorgelegt zu werden.
4.10 Nachträgliche Änderung von Lizenz- oder GEB-Nummern
Gesuchen um nachträgliche Änderung von Lizenz- oder GEB-Nummern kann nur entsprochen werden, sofern der neue GEB-Inhaber bereits im Zeitpunkt der Wareneinfuhr als Importeur, Empfänger oder Zwischenhändler der Ware feststand sowie über die entsprechenden Zollkontingentsteilmengen verfügte.
Welche Belege als Beweise anzuerkennen sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. An die Beweismittel werden hohe Anforderungen gestellt. Nur so kann der Bestimmung der Nichtübertragbarkeit von Bewilligungen und von Zollkontingentsanteilen nach Annahme der Einfuhrzollanmeldung, sowie dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person Nachachtung verschafft werden.
5 Ausfuhr
Zurzeit sind bei der Ausfuhr keine Massnahmen zu vollziehen.
6 Durchfuhr
Die Veranlagung mit Transitscheinen aller Art unterliegt mit Ausnahme der Einlagerung keinen besonderen Massnahmen.
7 Vorübergehende Verwendung von Tieren der Pferdegattung
Tiere der Pferdegattung entsprechen den in Anhang 1 der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV; SR 916.01) aufgeführten Tarifnummern.
Sind bei der vorübergehenden Einfuhr von Tieren der Pferdegattung die Zollabgaben sicherzustellen, hat dies zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu erfolgen. Der Kontingentsstand ist nicht zu berücksichtigen.
Ausnahme: Bei den folgenden Verwendungszwecken stellt die Zollstelle die Zollabgaben unabhängig vom Kontingentsstand zum Kontingentszollansatz (KZA) sicher:
• Ausstellung gemäss R-10-60 Ziffer 3.2.
• Sport und Wettkampf gemäss R-10-60 Ziffer 3.7.
• Spazierritte und Ferienaufenthalt von Reisenden gemäss R-10-60 Ziffer 3.10.
• Dressur, Training, Ausbildung, Zucht, Beschlagen, tierärztliche Behandlung, Weiden und Beherbergen gemäss R-10-60 Ziffer 3.11.
Die Sicherstellung der Zollabgaben zum KZA gilt nicht als Antrag für eine Veranlagung im Zollkontingent bzw. für eine diesbezügliche Zollermässigung. Hierfür müsste zusätzlich eine
Kontingentsbelastung erfolgen, was im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht möglich ist.
Bei einem nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung sind die Zollabgaben zum AKZA geschuldet (vgl. R-10-60 Ziffer 4.4.4).
Ausführliche Informationen sind im Internet unter Tiere der Pferdegattung enthalten.
8 Widerhandlungen
Die Verletzung der in den gestützt auf das Landesversorgungs- und das Landwirtschaftsgesetz erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Bewilligungspflichten werden nach dem Zollgesetz als Bannbruch (Art. 120 ZG) bestraft, wobei der Bannbruch rein formeller Art ist. Liegt gleichzeitig eine Zollwiderhandlung (Art. 117 ZG) vor, erweist sich diese in der Regel als die schwerere Widerhandlung.