Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

BBl 1999 7258 · Bundesblatt

Dated Sep 7, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/bbl-ff-ff/1999-7258/de/botschaft-zu-einem-bundesgesetz-uber-die-wahrung-und-die-zahlungsmittel-wzg

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal Gazette
Source

Resulting act: Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (AS 2000 1144)

BBl 1999 7258

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

99.051

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)

vom 26. Mai 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

7258 1999-4335

Übersicht

In Artikel 99 (Geld- und Währungspolitik) der nachgeführten Bundesverfassung, welche Volk und Stände am 18. April 1999 angenommen haben, wird unter anderem die Bindung des Frankens an das Gold auf Verfassungsebene gelöst. Auf Gesetzesstufe soll die Lösung der Goldbindung mit der Schaffung des vorliegenden Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) umgesetzt werden. Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängt sich insbesondere auf, weil der neue Verfassungsartikel die Bargeldmonopole des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und sie nicht mehr – wie dies bisher historisch bedingt geschah – nach der stofflichen Ausprägung des Bargelds in einen Münzartikel (bisheriger Art. 38 BV) und einen Notenbankartikel (bisheriger Art. 39 BV) aufteilt. Entsprechend soll nun auch die bisherige Systematik der Bundesgesetzgebung – Münzgesetz in Ausführung von Artikel 38 BV und Nationalbankgesetz (NBG) in Ausführung von Artikel 39 BV – der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden. Das Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz wird alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld regeln. Das heutige Münzgesetz wird – soweit seine Bestimmungen nicht mit der Lösung der Goldbindung des Frankens wegfallen – vollständig im neuen Bundesgesetz aufgehen. Aus dem Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen über die Banknoten ins WZG übertragen. Das neue Gesetz wird die folgenden Abschnitte umfassen: Der Abschnitt «Währung und gesetzliche Zahlungsmittel» bestimmt den Franken als schweizerische Währungseinheit und legt seine Einteilung in 100 Rappen fest. Gleichzeitig werden die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ausgegebenen Banknoten sowie neu auch die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt. Mit diesen Zahlungsmitteln können Geldschulden mit befreiender Wirkung erfüllt werden. Banknoten müssen dabei von jedermann unbeschränkt an Zahlung genommen werden. Bei den Sichtguthaben bei der SNB ist die Annahmepflicht auf Inhaber eines entsprechenden Kontos beschränkt. Bei den Münzen schliesslich wird zwischen Umlauf- sowie Gedenk- und Anlagemünzen unterschieden. Die für den Bargeldverkehr bestimmten Umlaufmünzen müssen wie bisher bis zu 100 Stück angenommen werden. Gedenk- und Anlagemünzen hingegen sind nicht als eigentliche

Zahlungsmittel gedacht und werden im Geschäftsverkehr auch nicht zu diesem Zweck eingesetzt. Auf Grund ihrer limitierten Auflage und des geringeren Bekanntheitsgrades eignen sie sich nicht, um mit einem Annahmezwang für jedermann versehen zu werden. Deshalb wird der Annahmezwang für Gedenk- und Anlagemünzen auf die Schweizerische Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes beschränkt. Die Gedenk- und Anlagemünzen behalten indessen den Status als gesetzliche Zahlungsmittel und damit die Rücknahmegarantie zum Nennwert. Im Abschnitt «Münzordnung» werden die Zuständigkeiten von Bundesrat, Eidgenössischem Finanzdepartement und Nationalbank bezüglich Umlaufmünzen einerseits und Gedenk- und Anlagemünzen anderseits geregelt. Zudem wird die bereits heute von der SNB wahrgenommene Aufgabe der Münzverteilung auf Gesetzesstufe

an die Nationalbank übertragen. Schliesslich wird auf die bisherige Bewilligungspflicht für die Herstellung oder Einfuhr von münzähnlichen Gegenständen verzichtet. Der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Münzbereich soll durch eine neue Strafnorm gewährleistet werden. Der Abschnitt «Notenordnung» umfasst diejenigen Artikel aus dem Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten), welche durch die Aufhebung der Goldbindung des Frankens nicht überflüssig werden. Er enthält die technischen Bestimmungen über Kompetenzen und Pflichten der SNB im Zusammenhang mit dem Umlauf von Banknoten. Im Abschnitt «Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank» wird festgelegt, dass Träger des Zahlungsverkehrs bei der SNB auf Franken lautende Sichtguthaben halten können. Die SNB soll entsprechend den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs die Bedingungen festlegen, unter welchen Sichtguthaben bei ihr begründet und unterhalten werden können. Schliesslich werden unter dem Abschnitt «Strafbestimmung» die verschiedenen Strafnormen zum Schutz des Münz- und Banknotenmonopols in einer einzigen Norm zusammengefasst. Wo notwendig, werden im Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittelgesetz bestimmte Artikel des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechtes an das neue Konzept des WZG angepasst. Ins WZG übernommene Bestimmungen des NBG sowie das vollständig ins WZG integrierte Münzgesetz werden aufgehoben.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

11 Verfassungsrechtliche Ausgangslage 111 Geld- und Währungshoheit des Bundes In Artikel 99 Absatz 1 (1. Teil) der von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommenen neuen Bundesverfassung wird das Geld- und Währungswesen zur Bundessache erklärt. Damit wird eine ausschliessliche Kompetenz zur Rechtsetzung des Bundes auf diesem Gebiet begründet1. Zu den hauptsächlichen Befugnissen des Bundes, welche aus seiner Geld- und Währungshoheit fliessen, gehören die Bestimmung der Währungseinheit und die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. Es ist Sache des Bundesgesetzgebers, diese Befugnisse zu konkretisieren. Die Bestimmung der Währungseinheit umfasst zwei Elemente. Damit staatliches Geld seine Funktion als Rechnungs- bzw. Standardwerteinheit2 erfüllen kann, bedarf es einer Denominierung, d. h. der Gesetzgeber muss Name und Einteilung der Schweizer Währung verbindlich festlegen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel durch den Bund vermittelt dem Geschäftsverkehr die Sicherheit der befreienden Wirkung von einer Geldschuld. Gemäss der (dispositiven) Regelung im Schweizerischen Obligationenrecht3 (Art. 84) kann sich jedermann von einer «Geldschuld» befreien, indem er in «Landesmünze» bezahlt. Die Normen des öffentlichen Rechts bestimmen, was unter «Landesmünze» zu verstehen ist. Sie verleihen jenem Geld, das im Rechtsverkehr als schuldtilgend angenommen werden muss, die Eigenschaft der «Landesmünze»4.

112 Die Bargeldmonopole Im neuen Artikel 99 der Bundesverfassung über die Geld- und Währungspolitik werden die Bargeldmonopole des Bundes in Absatz 1 (2. Teil) zusammenfassend geregelt. Bisher bildeten diese Bundesmonopole – aufgeteilt nach der stofflichen Ausformung des Bargeldes – den Kerngehalt des Münzartikels (bisheriger Art. 38 BV) und des Notenbankartikels (bisheriger Art. 39 BV). Diese Aufspaltung wurde aufgegeben, weil sich die Verankerung der staatsleitenden Prinzipien des Geld- und Währungswesens in einem einzigen Verfassungsartikel aufdrängte5. Während das Münzmonopol durch den Bund selbst ausgeübt wird, überträgt Artikel 1 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 19536 (NBG) das Notenmonopol auf die Schweizerische Nationalbank. Obwohl die Aufteilung der Bargeldmonopole auf zwei Träger sachlich nicht zwingend ist, hat sie sich aus histori-

1 Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 303. 2 Dazu Schar-Schuppisser Markus, Standardwerteinheit, Währung, Geld, Genf 1989, S. 71 ff. 3 SR 220 4 Junod, Kommentar BV, Art. 39 N. 3. 5 Dazu auch Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4028. 6 SR 951.11

schen Gründen in zahlreichen Ländern eingebürgert. So liegt bei fast allen Staaten der G10 das Münzmonopol bei der Regierung (Tresorerie) und das Notenmonopol bei der Zentralbank. Das Münzmonopol des Bundes stellt keine Gefahr für die Kontrollierbarkeit der schweizerischen Geldmenge dar: Zum einen sind die Banknoten heute die betragsmässig bei weitem bedeutendste Form von Bargeld7. Zum andern ist kein Ersatz von Banknotenwerten durch höherwertige Scheidemünzen beabsichtigt, und es soll durch eine gesetzlich verankerte Mitsprache der SNB bei der Festlegung der Nennwerte von Umlaufmünzen sichergestellt werden, dass die Kontrolle der Geldschöpfung durch die Notenbank nicht mittels übermässiger Substitution von Banknoten durch Münzen erschwert wird (dazu hinten Ziff. 222). Die Wahrnehmung der Bargeldmonopole durch ihre Träger bedarf der weiteren Konkretisierung auf Gesetzesstufe. Namentlich müssen Ausgabe und Rücknahme von Münzen und Noten geregelt sowie die Rechte der Inhaber von Münzen und Banknoten umschrieben werden.

12 Historische Entwicklung 121 Währung Bisher fanden sich Name und Einteilung der Schweizer Währung im Bundesgesetz vom 18. Dezember 19708 über das Münzwesen (im Folgenden «Münzgesetz» genannt) – und zwar in dessen Abschnitt I (Währung) – geregelt. Dies ist historisch erklärbar. Nach der Grundkonzeption der bisherigen Artikel 38 und 39 BV, welche die Rückkehr zur Goldumlaufswährung nicht endgültig, sondern nur für «Kriegszeiten» und für «Zeiten gestörter Währungsverhältnisse» (bisheriger Art. 39 Abs. 6 BV) ausschloss, sollten nur die Goldmünzen (Kurantmünzen) staatliches Geld mit unbeschränkter Zahlungskraft sein. Solche Goldmünzen waren gleichbedeutend mit der «Zahlungswährung» Schweizerfranken. Banknoten dagegen waren dem Verfassungsgrundsatz nach kein Geld im Rechtssinne, sondern verkörperten einen Anspruch auf Geld in Form von Goldmünzen oder Goldbarren (Art. 21 NBG). Nur durch den Rückgriff auf Ausnahmeklauseln (Art. 22 NBG; Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 19549 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold) gelang es, die Banknoten zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zu machen. Was im «Währungsabschnitt» des Münzgesetzes steht, gilt deshalb auch für die Banknoten und für das auf Schweizerfranken lautende Buchgeld. Heutzutage, wo die umlaufenden Münzen nur einen geringen Teil der Geldmenge ausmachen und die Entmaterialisierung des Geldes sukzessive voranschreitet, erscheint die Ordnung der Währung in einem «Münzgesetz» nicht mehr angebracht. Die Definition der Währungseinheit «Schweizerfranken» hat weit über das Münzwesen hinausreichende Folgen, indem das gesamte in der Landeswährung ausgedrückte Geld Objekt der nationalen Geld- und Währungspolitik darstellt. Im Grunde bildet das Münzwesen heute den unwesentlichsten Teil der Währungsordnung. Nach der Loslösung des Frankens von der Goldbindung ist es deshalb folgerichtig, wenn die

7 Das Wertverhältnis zwischen den umlaufenden Münzen und Banknoten betrug 1998 durchschnittlich 1:14 (2,1 Mrd. Franken : 29,6 Mrd. Franken); vgl. 91. Geschäftsbericht SNB 1998, S. 50. 8 SR 941.10 9 SR 951.171

Eigenheiten der schweizerischen Währung in einem umfassenderen Erlass als dem Münzgesetz geordnet werden.

122 Gesetzliche Zahlungsmittel Zur Geld- und Währungshoheit des Bundes gehört nebst der Bestimmung der Währungseinheit auch die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. In Ausführung von Artikel 99 Absatz 1 BV hat die Bundesgesetzgebung daher die gesetzlichen Zahlungsmittel zu umschreiben. Die Pflicht des Gläubigers, vom Staat bzw. der Zentralbank geschaffenes Geld mit schuldtilgender Wirkung anzunehmen, kann dabei graduelle Abstufungen erfahren. Im Laufe der Zeit, mit dem Ersetzen der Kurantmünzen durch Scheidemünzen, wurden die Münzen zur «Landesmünze mit beschränkter Zahlungskraft» herabgestuft; dagegen entwickelten sich die Banknoten zur «Landesmünze mit unbeschränkter Zahlungskraft»10. In zunehmendem Masse fungiert auch Buchgeld (Guthaben bei der Zentralbank, der Post und den Geschäftsbanken) im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel11. Nur mit staatlich anerkanntem Geld (gesetzlichen Zahlungsmitteln) vermag sich jedoch der Schuldner bedingungslos, d. h. beim Fehlen einer anderweitigen Abrede, von einer Geldschuld zu befreien (dazu hinten Ziff. 213). Die Zahlungsmitteleigenschaft der verschiedenen Formen staatlichen Geldes – Münzen, Banknoten, allenfalls auch des Zentralbank-Buchgeldes – sollte in einem die stoffliche Ausprägung übergreifenden Erlass, für jedermann leicht erkennbar, geregelt sein. Bisher musste der Bürger die schuldtilgende Wirkung von Bargeldzahlungen in einem Gestrüpp verschiedener Erlasse (Art. 22 NBG in Vbdg. mit dem BRB betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten, Art. 6 Münzgesetz) mühsam zusammensuchen. Über die schuldtilgende Wirkung einer Zahlung mit Sichtguthaben bei der SNB schwieg sich der Gesetzgeber bisher überhaupt aus.

13 Neue Systematik der Bundesgesetzgebung 131 Verzicht auf ein spezielles Währungsgesetz Ein Währungsgesetz, das die Hauptmerkmale und Funktionen der nationalen Währung umschreibt, kannte beispielsweise Deutschland von 1948 bis zur Einführung des Euro12. In der schweizerischen Rechtsliteratur ist die Schaffung eines Währungsgesetzes für die Zeit nach der Loslösung der Goldbindung des Frankens von Richli angeregt worden13.

10 Dazu Weber Rolf, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VII/1, Bern 1983, Rz. 113–117 zu Art. 84 OR; Junod, Kommentar BV, Art. 38 N. 10. 11 Giovanoli Mario, «Bargeld – Buchgeld – Zentralbankgeld: Einheit oder Vielfalt im Geldbegriff?», in: Festschrift für Beat Kleiner, Banken und Bankrecht im Wandel, Zürich 1993, S. 89, 106 ff. 12 Währungsgesetz vom 20. Juni 1948; dazu Gramlich Ludwig, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, Kommentar, Köln/Berlin/München 1988, S. 330 ff. 13 Richli Paul, «Zur internationalen Verflechtung der schweizerischen Währungsordnung», in: ZBJV 124bis, 1988, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1988, S. 339 ff., 359, 362.

In einem Gesetz, das die Währungsordnung selber abschliessend regelt, könnten theoretisch auch Prinzipien für die Wahl des Währungssystems – unter heutigen Rahmenbedingungen der Grundoption «feste oder flexible Wechselkurse» – niedergelegt werden14. Solange allerdings das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Währungsunion offen bleibt, dürfte es schwierig sein, Kriterien oder eine ausformulierte Kompetenzordnung für den konkreten Systementscheid «fixe oder flexible Wechselkurse» vorzulegen. Deshalb bliebe der Inhalt eines Währungsgesetzes vorderhand auf die Umschreibung der wesentlichen Elemente der schweizerischen Währung (Name und Einteilung) sowie die Normierung der Zahlungsmitteleigenschaft verschiedener Formen staatlichen Geldes beschränkt. Ein solches kurzes Gesetz, das nur wenige Artikel umfassen würde, wäre der schweizerischen Rechtssetzungspraxis fremd.

132 Schaffung eines Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel Auf Verfassungsstufe wird die Aufteilung der Materie «Geld und Währung» in einen Münz- und einen Notenbankartikel aufgegeben. Deshalb ist die bisherige Systematik der einschlägigen Bundesgesetzgebung – Münzgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 38 BV, Nationalbankgesetz in Ausführung des bisherigen Artikels 39 BV – zu überdenken. Aus verschiedenen Gründen (vorn Ziff. 12) ist die Ordnung jener Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld, die für das Publikum im Geschäftsverkehr unmittelbar bedeutsam sind, in einem einzigen Bundesgesetz sinnvoll. Systematisch betrachtet kann das neue «Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel» die Verfassungsvorschriften von Artikel 99 Absatz 1 (Geld und Währung als Bundessache; Bargeldmonopole) näher ausführen. Das Nationalbankgesetz dagegen würde die Absätze 2–4 von Artikel 99 BV konkretisieren (Auftrag, Stellung und Organisation der Notenbank, Währungsreserven und Gewinnverteilung). Dieser Regelungsansatz hat den Vorteil, dass die Loslösung des Frankens von der Goldbindung mit einem einzigen Gesetzeserlass umgesetzt werden kann. Der Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Ausgabe, Deckung, Einlösung und Rückruf der Banknoten) wird – soweit die betreffenden Bestimmungen nicht überhaupt wegfallen – in das neue Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel integriert. Die ausserhalb des Bargeldverkehrs liegenden Aufgaben der Zentralbank werden zusammen mit den geldpolitischen Instrumenten und den Organisationsbestimmungen in einem schlanken NBG als Spezialerlass zusammengefasst, womit dessen Normadressaten klar definierte Kreise (die SNB und ihre Aktionäre, Bundesstellen, Kantone, Banken) umfassen. Das Nationalbankgesetz wird nicht länger durch publikumsrelevante Aspekte von Geld und Währung, wie etwa den strafrechtlichen Schutz der Bargeldmonopole, belastet. Das Münzgesetz wiederum, das schon in der heutigen Realität einen Erlass von überwiegend technischer Tragweite darstellt, geht – in der am 21. März 1997 geänderten Fassung15 – vollständig im neuen Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel auf.

14 Dazu Botschaft vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4030. 15 BBl 1997 II 599.

Das kompakte neue Gesetz umschreibt alle wesentlichen Elemente des schweizerischen Geld- und Währungswesens. Technische Einzelheiten sollen so weit als möglich auf tieferer Normstufe geregelt werden.

133 Auswirkungen der Lösung der Goldbindung des Frankens auf die Goldreserven der SNB Zwar existiert die Goldbindung des Frankens in Wirklichkeit längst nicht mehr. Die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen auf Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsebene hatten aber bisher zur Folge, dass die Goldreserven der SNB immobilisiert waren und zum weit unter dem Marktpreis liegenden Paritätspreis von 4595 Fr./kg bewertet werden mussten. Nach der Aufhebung der Goldbindung ist es der SNB freigestellt, Gold zu Marktpreisen zu kaufen oder zu verkaufen und ihre Goldbestände marktnah bewertet in der Bilanz aufzuführen. Dadurch gewinnt das Gold seine Funktion als echte, einsetzbare Währungsreserve zurück, und die Nationalbank wird insgesamt mehr Reserven halten als sie für die Durchführung der Geld- und Währungspolitik benötigt. Rund die Hälfte des heutigen Goldbestandes von insgesamt 2590 Tonnen wird für andere öffentliche Zwecke genutzt werden können16. Mit der Annahme des Artikels 99 über die Geld- und Währungspolitik in der neuen Bundesverfassung hat die Lösung der Goldbindung auf Verfassungsebene stattgefunden. Der vorliegende Erlass setzt die Aufhebung der Goldbindung nun auf Gesetzesstufe um. Mit dem Inkrafttreten des WZG wird somit eine Höherbewertung sowie der Verkauf und die Umschichtung eines Teils der Goldbestände der SNB in ertragbringendere Aktiva möglich. Als Grundlage für die Schaffung gesetzlicher Regelungen, um die nicht mehr benötigten Währungsreserven in Abweichung vom geltenden verfassungsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel aus der SNB auszugliedern und für andere öffentliche Zwecke einzusetzen, genügt hingegen der nachgeführte Artikel 99 BV in Verbindung mit dem WZG nicht. Diese Auffassung hat das Parlament bei der Beratung der separaten Reform der Geld- und Währungsverfassung gemäss Botschaft des Bundesrats vom 27. Mai 1998 vertreten17. In Artikel 99 Absatz 4 der nachgeführten Bundesverfassung wird nämlich weiterhin festgehalten, dass mindestens 2/3 des Reingewinns der SNB an die Kantone gehen. Nationalrat und Ständerat haben deshalb beschlossen, im Verfassungstext der separaten Reform einen Vorbehalt zur Gewinnausschüttungsregel anzubringen und in einem zusätzlichen Absatz bzw. einer Übergangsbestimmung festzuhalten, dass die Gesetzgebung die Verwendung der nicht

mehr benötigten Währungsreserven und ihrer Erträge regelt. Für die Zuweisung der überschüssigen 1300 Tonnen Gold an andere öffentliche Zwecke (z. B. mit dem Stiftungsgesetz) schafft daher erst die Annahme der separaten Reform der Währungsverfassung durch Volk und Stände (voraussichtlich im Frühjahr 2000) die notwendige Verfassungsgrundlage.

16 Dazu Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung, BBl 1998 4063. 17 Diese separate Reform löst ebenfalls die Goldbindung des Frankens auf Verfassungsebene, führt aber in anderen Punkten (Notenbankauftrag, Rechenschaftspflicht der SNB) die Modernisierung der Geld- und Währungsverfassung weiter als dies im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung möglich gewesen wäre.

14 Vernehmlassungsverfahren Das Eidgenössische Finanzdepartement hat von Mitte Oktober 1998 bis Mitte Januar 1999 bei Kantonen, Parteien, Verbänden und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung zum vorliegenden Gesetz durchgeführt. Der Entwurf für ein neues WZG wurde dabei von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser gut aufgenommen. Alle Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen es, dass das WZG die Aufhebung der Goldbindung des Frankens auf Gesetzesstufe umsetzt. Auch der Entscheid, mit der Schaffung des WZG alle publikumsrelevanten Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld in einem einzigen Erlass zu regeln, stiess auf Zustimmung. Grundsätzlich wurde in vielen Stellungnahmen das WZG als ein weitgehend technisches Gesetz bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen von politischer Tragweite bereits anlässlich der parlamentarischen Behandlung der separaten Reform der Geld- und Währungsverfassung gemäss Botschaft des Bundesrats vom 27. Mai 1998 (BBl 1998 4007) ausführlich diskutiert worden seien. Materielle Änderungswünsche am Gesetzestext wurden lediglich im Zusammenhang mit der Regelung der Annahmepflicht von Münzen (Art. 3 E-WZG) geäussert: Artikel 3 Absatz 1 des WZG-Vernehmlassungsentwurfs sah vor, dass jede Person gehalten ist, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu nehmen. Gedenk- und Anlagemünzen sollten von der SNB und den öffentlichen Kassen des Bundes zum Nennwert angenommen werden. Auf Anregung der FDP wird der Gesetzestext dahingehend präzisiert, dass die SNB und die öffentlichen Kassen des Bundes nicht nur Gedenk- und Anlagemünzen, sondern auch Umlaufmünzen in unbeschränkter Zahl zum Nennwert anzunehmen haben. Bei den Gedenk- und Anlagemünzen soll neu in Artikel 3 Absatz 1 (2. Satz) E-WZG die Annahmepflicht auf die Nationalbank und die öffentlichen Kassen des Bundes beschränkt werden. Während sich die meisten Vernehmlasser nicht zu dieser Einschränkung äussern, betonen die SVP und der Verband Schweizerischer Münzenhändler, dass der Erfolg beim Verkauf von Gedenk- und Anlagemünzen entscheidend davon abhänge, dass diese uneingeschränkt als gesetzliche Zahlungsmittel gelten. Sie lehnen daher die vorgesehene Beschränkung der Annahmepflicht für solche Münzen ab. Die vorgeschlagene Beschränkung der Annahmepflicht trägt der Tatsache Rechnung, dass Gedenk- und Anlagemünzen über einen geringeren Bekannheitsgrad als

Umlaufmünzen verfügen. Es ist deshalb der Sicherheit des Rechtsverkehrs abträglich, wenn solche Münzen von Privaten mit schuldtilgender Wirkung an Zahlung genommen werden müssen. Indem die Gedenk- und Anlagemünzen aber weiterhin die Eigenschaft «gesetzliches Zahlungsmittel» behalten (Art. 2 Bst. a E-WZG), wird dem Inhaber solcher Münzen wie bisher eine Rücknahmegarantie zum Nennwert eingeräumt. Diese Nennwert-Garantie zusammen mit der umsichtigen Ausgabe und umfassenden Bekanntmachung von Neuausgaben wird die Attraktivität von Gedenk- und Anlagemünzen weiterhin sichern. Der Bundesrat und die Nationalbank teilen die Befürchtungen von SVP und Münzenhändlern nicht, dass die Nachfrage nach solchen Münzen sinken könnte, wenn sie nicht mehr uneingeschränkt annahmepflichtig sind, zumal Gedenk- und Anlagemünzen ja über dem Nennwert ausgegeben und daher wohl kaum im täglichen Zahlungsverkehr eingesetzt werden. An der Beschränkung der Annahmepflicht für Gedenk- und Anlagemünzen soll daher festgehalten werden.

Schliesslich schlägt die FDP vor, den Begriff «öffentliche Kassen des Bundes» gänzlich aus der Liste der annahmepflichtigen Stellen zu streichen. Die fortschreitende Liberalisierung angestammter öffentlicher Werke lasse erwarten, dass die Zahl der öffentlichen Kassen des Bundes künftig stark reduziert werde. Auch wenn weitere Privatisierungen von Staatsbetrieben künftig zu erwarten sind, sollte nicht bereits heute auf die Dienste der öffentlichen Kassen des Bundes als Annahmestellen für Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen verzichtet werden. Zusammen mit den Kassenstellen der SNB garantieren Post und Bahn ein dichtes Netz von Annahmestellen in der gesamten Schweiz. An der Erwähnung von «öffentlichen Kassen des Bundes» soll deshalb festgehalten werden.

2 Besonderer Teil 21 Währung und gesetzliche Zahlungsmittel 211 Wegfall bisheriger Befugnisse zur Paritätsfestlegung und Behandlung ausserordentlicher Gewinne/Verluste Im revidierten Artikel 99 BV über die Geld- und Währungspolitik wird der Schweizerfranken von seiner Bindung an das Gold gelöst. Die Einlösungspflicht für die von der SNB ausgegebenen Banknoten (bisheriger Art. 39 Abs. 6 BV), die Pflicht zur Deckung des Notenumlaufs mit Gold und kurzfristigen Guthaben (bisheriger Art. 39 Abs. 7 BV) sowie die Befugnis des Bundes, den Münzfuss zu bestimmen (bisheriger Art. 38 Abs. 3 BV), werden aufgehoben. Eine Goldparität des Frankens ist nicht länger, wie im Bundesgesetz vom 18. Dezember 197018 über das Münzwesen (im Folgenden „Münzgesetz“ genannt) festgehalten, durch den Bundesrat festzusetzen (Art. 2 Münzgesetz). Zusammen mit Artikel 2 Münzgesetz ist der Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 197119 über die Festsetzung der Goldparität des Frankens aufzuheben. Weil der Wechselkurs des Frankens nicht mehr über die Goldparität bestimmt wird, treten auf den Gold- und Devisenbeständen der Nationalbank auch keine Gewinne und Verluste kraft hoheitlichen Aktes, d. h. als Folge von Paritätsänderungen, ein. Die Befugnis der Bundesversammlung, über die «Behandlung» solcher Gewinne und Verluste zu entscheiden (Art. 3 Münzgesetz), wird deshalb gegenstandslos. Im Rahmen einer Neuordnung des Geld- und Währungswesens bleibt die Frage zu beantworten, in wessen Kompetenz die Festlegung des Aussenwerts der Währung fallen soll. Sie würde vorab dann bedeutsam, wenn die Schweiz sich dazu entschliessen sollte, vom heutigen System flexibler Wechselkurse abzugehen. Grundsätzlich sind zwei Möglichkeiten auseinanderzuhalten: Die einseitige Anbindung des Schweizerfrankens an eine andere Währung oder einen Währungskorb mittels entsprechender Devisenmarktinterventionen der SNB und die zweiseitige Ankoppelung des Schweizerfrankens an ein Wechselkurssystem mittels völkerrechtlichem Vertrag. Im ersten Fall handelte es sich um einen «Entscheid von wesentlicher monetärer Bedeutung», der gemäss Artikel 2 Absatz 2 NBG der Pflicht zur Koordination zwischen SNB und Bundesrat unterliegt. Die Bestimmung des Aussenwertes des Schweizerfrankens würde mithin von der Notenbank im Einvernehmen mit dem

18 SR 941.10 19 SR 941.102

Bundesrat vorgenommen. Im zweiten Fall wäre für den Abschluss des völkerrechtlichen Vertrags mit ausländischen Staaten, einer internationalen Organisation oder einer supranationalen Gemeinschaft die Bundesversammlung zuständig (Art. 166 Abs. 2 BV). Für den Vertragsvollzug, unter Einschluss von Änderungen des Wechselkurses, wäre im Aussenverhältnis der Bundesrat zuständig (Art. 184 BV); im Innenverhältnis wäre – analog Artikel 2 Absatz 2 NBG – ein Zusammenwirken von Bundesrat und Notenbank vorzusehen. Die vorsorgliche Schaffung einer detaillierten Kompetenzordnung zur Aussenwertbestimmung des Schweizerfrankens im neuen Währungs- und Zahlungsmittelgesetz erscheint indes kaum sinnvoll. Als Folge dieser Überlegungen fällt mit Ausnahme von Artikel 1 Münzgesetz der 24 Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 10 E-WZG) Aufgaben, Instrumente und Organisation der Schweizerischen Nationalbank sind im Nationalbankgesetz48 einlässlich geordnet. Dort sind auch die rechtsgeschäftlichen Mittel umschrieben, die die SNB zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs einsetzen kann (Art. 14 Ziff. 6–8 NBG). Dennoch liegt es im Interesse der Transparenz, wenn den Trägern des Zahlungsverkehrs im neuen Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz die Möglichkeit der Begründung von auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der SNB eröffnet wird (Art. 10 E-WZG). Namentlich die Banken und einzelne ihrer Gemeinschaftswerke, grössere Effektenhändler und die Post wickeln regelmässig erhebliche Volumen an Zahlungsaufträgen über die SNB ab. Diesen Trägern des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird eine grössere Rechtssicherheit vermittelt, wenn die SNB-Sichtguthaben im Verkehr zwischen ihnen als gesetzliche Zahlungsmittel fungieren. Durch den Zugang zu SNB-Sichtverbindlichkeiten kann ferner Unternehmen, die gewerbsmässig den Bargeldtransport und die Bargeldverarbeitung betreiben, die Einlieferung und der Bezug von Banknoten und Münzen erleichtert werden. Mit der Begriffsumschreibung «Träger des Zahlungsverkehrs» wird zum Ausdruck gebracht, dass die SNB nicht verpflichtet ist, Privatpersonen oder Unternehmen, die weder Finanzintermediäre sind noch sonst eine namhafte Rolle im (schweizerischen oder internationalen) Zahlungsverkehr spielen, ein Girokonto zu eröffnen. Entsprechend den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs soll die SNB gestützt auf das

Nationalbankgesetz die Bedingungen festlegen, unter denen Sichtguthaben bei ihr begründet und unterhalten werden können. Allerdings wird die SNB darauf Bedacht nehmen müssen, verfassungsrechtlich einwandfreie Kriterien für die Eröffnung eines Girokontos in ihren Geschäftsbedingungen zu schaffen. Die Qualifikation der Sichtguthaben bei der SNB als gesetzliches Zahlungsmittel (Art. 2 Bst. c, Art. 3 Abs. 3 E-WZG) ändert zwar nichts daran, dass die Eröffnung und Führung eines Girokontos durch die SNB ein Privatrechtsgeschäft bleibt. Auch in ihrem rechtsgeschäftlichen Handeln hat die SNB jedoch sinngemäss die verfassungsmässigen Grundrechte zu beachten. Sie darf nach dem Bundesgericht «als Subjekt des Privatrechts insbesondere nicht rechtsungleich oder willkürlich Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen»49.

48 SR 951.11 49 BGE 109 Ib 155.

25 Strafbestimmungen (Art. 11 und Ziff. 3 Anhang E-WZG) 251 Allgemeines Die Schaffung eines Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes soll dazu benutzt werden, die Strafnormen zum Schutze der Münzen und der Banknoten zusammenzufassen, zu systematisieren und sprachlich zu vereinheitlichen. Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen dem strafrechtlichen Schutz – der ungehinderten Ausübung der Bargeldmonopole, – der Sicherheit des Bargeldverkehrs und – des vermögensrechtlichen Interesses am Erhalten echter Zahlungsmittel.

252 Schutz der Bargeldmonopole des Bundes Der Bund soll sein Münzmonopol, die Nationalbank ihr Banknotenmonopol ungehindert von Einwirkungen Dritter ausüben können. Dieses Ausübungsinteresse ist für beide Bargeldmonopole als gleichwertig einzustufen. Das Banknotenmonopol der SNB war bisher in Artikel 65 NBG geschützt, indem das Ausgeben und In-Umlauf-Setzen von «Banknoten oder anderen gleichwertigen Geldzeichen» mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde. Weil in der revidierten Geld- und Währungsverfassung in Artikel 99 Absatz 1 BV «andere gleichwertige Geldzeichen» nicht mehr vom Notenmonopol erfasst werden, hat sich der strafrechtliche Monopolschutz folgerichtig nur noch auf die Banknoten zu beziehen. Das Münzmonopol des Bundes war bisher strafrechtlich in Artikel 9 Münzgesetz geschützt, indem das unbewilligte Herstellen oder Einführen von Gegenständen, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind, mit Busse bestraft wurde. Weil inskünftig auf eine Bewilligungspflicht für die Herstellung und Einfuhr münzähnlicher Gegenstände verzichtet werden soll (vgl. vorn Ziff. 224), wird die Strafnorm von Artikel 9 Münzgesetz in dieser Form hinfällig. Artikel 11 Absatz 1 E-WZG gewährleistet den strafrechtlichen Schutz der Ausgabemonopole einheitlich für auf Schweizerfranken lautende Münzen und Banknoten. Im Zentrum dieses Schutzes steht der Begriff des Schweizerfrankens als Währungseinheit des Landes. Das Ausgeben und In-Umlauf-Setzen von auf Schweizerfranken lautenden Münzen und Noten soll strafbar sein ohne Rücksicht darauf, ob die Gefahr der Verwechslung mit echten Zahlungsmitteln besteht (dazu hinten Ziff. 253) oder ob der Täter mit Fälschungsabsicht handelt (dazu Ziff. 254). Münzähnliche Gegenstände mit Nennwert auf Schweizerfranken, die als Zahlungsmittel missbraucht werden könnten, sind daher unter dem Gesichtspunkt des Monopolschutzes nicht mehr zulässig. Dies muss auch dann gelten, wenn irgendwo auf diesen Gegenständen Hinweise angebracht sind, die einen (allenfalls zeitlich und örtlich beschränkten) Eintausch gegen Ware oder gesetzliche Zahlungsmittel vorsehen. Die Verletzung des Münz- oder Banknotenmonopols soll mit Gefängnis oder Busse bestraft werden, womit das Delikt als Vergehen (Art. 9 StGB) klassifiziert ist50. Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehungsweise (Art. 18 StGB). Widerhandlungen ge-

50 Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. Zürich 1997, Art. 9 N. 1–3.

gen die Bargeldmonopole unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 11 Abs. 2 E-WZG; entspricht Art. 65 Abs. 3 NBG bzw. Art. 9 Abs. 3 Münzgesetz).

253 Schutz der Sicherheit im Bargeldverkehr Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit des Zahlungsverkehrs ist heute im Bereich der Banknoten durch Artikel 327 StGB, im Münzbereich – indirekt – durch Artikel 9 Münzgesetz geschützt. Artikel 327 StGB, der Tatbestand des Wiedergebens und Nachahmens von Banknoten oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht, will verhindern, dass Imitationen von Zahlungsmitteln in den Verkehr gelangen und so eine Verwechslungsgefahr entsteht51. Es handelt sich um eine Übertretungsstrafnorm, welche die Geldfälschungsdelikte von Artikel 240 ff. StGB ergänzt. Von jenen grenzt sie sich dadurch ab, dass gerade keine Fälschungsabsicht, d. h. keine Vortäuschung eines echten Zahlungsmittels im Verkehr, besteht oder nachgewiesen werden kann52. Artikel 9 Münzgesetz, der Tatbestand des unbewilligten Herstellens oder Einführens münzähnlicher Gegenstände, entfällt mit dem Verzicht des Gesetzgebers auf die Bewilligungspflicht (vorn Ziff. 224). Der Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Sicherheit des Münzverkehrs muss deshalb mit einer anderen, die Geldfälschungsdelikte ergänzenden Strafnorm gewährleistet werden. Aus der Sicht des geschützten Rechtsgutes ist die Verwandtschaft mit Artikel 327 StGB offenkundig. Systematisch erscheint es deshalb naheliegend, den Inhalt der Strafnorm von Artikel 327 StGB so zu erweitern, dass er als Täter denjenigen einschliesst, der – ohne die Absicht zu fälschen – münzähnliche Gegenstände herstellt, so dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Münzen geschaffen wird. Die Beibehaltung der Strafnorm im Neunzehnten Titel «Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen» vermag allerdings nicht zu befriedigen: Zum einen ist die präventive Wirkung eines reinen StGB-Übertretungsbestandes (Haft oder Busse bis Fr. 5000.–) in Anbetracht der wirtschaftlichen Interessen, die mit dem Nachmachen von Banknoten und Münzen – etwa zu Werbezwecken – verbunden sind, ungenügend. Zum anderen ist die kurze Verjährungsfrist einer Übertretung (1 Jahr gemäss Art. 109 StGB) kaum geeignet, den Täter rechtzeitig zu verfolgen, weil zwischen der strafbaren Handlung und deren Bekanntwerden häufig eine gewisse Zeit verstreicht. Der erweiterte Tatbestand des Nachmachens von «Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht» ist als Vergehen auszugestalten. Eine

Eingliederung der Strafnorm unter die Geldfälschungsdelikte von Artikel 240 ff. StGB erscheint sachgerecht, weil die Täterhandlung (das Nachmachen von Geld und Wertzeichen in verschiedenen Formen) mit jener von Artikel 240 StGB identisch ist. Dieses Konzept weist zudem den Vorteil auf, dass der neue Tatbestand gemäss Artikel 340 Ziffer 1 Absatz 5 StGB der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, ohne dass dies speziell erwähnt werden müsste. Mit der Überschrift zum Zehnten Titel «Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht» ist die Umplazierung des inhaltlich erweiterten Artikels 327 StGB vereinbar. Der klaren

51 Rehberg Jörg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. A. Zürich 1996, S. 458 f.; Raggenbass Marc, Strafrechtlicher Schutz von Banknoten, Der revidierte Tatbestand gemäss Art. 327 StGB, SJZ 92 (1996) S. 57 f. 52 Rehberg (Anm. 51), S. 460; Raggenbass (Anm. 51), S. 62. Zur Normenkonkurrenz zwischen Art. 327 StGB und Art. 240, 242 StGB vgl. Raggenbass (Anm. 51), S. 62/3.

Abgrenzung zu den eigentlichen Fälschungsdelikten ist mit der vom bisherigen Artikel 327 StGB übernommenen Marginale «... ohne Fälschungsabsicht» Genüge getan. Da sich im Zehnten Titel des Strafgesetzbuches durch die Aufhebung von Artikel 243 StGB (dazu nachstehend Ziff. 254) eine Leerstelle ergibt, soll der vorgeschlagene Artikel «Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht» die Artikelnummer 243 tragen. Was die Ausgestaltung des neuen Artikels 243 StGB anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich – im Unterschied zu Artikel 327 StGB – erübrigt, im Tatbestand «schweizerische oder ausländische» Banknoten, Münzen oder Wertzeichen explizit zu nennen. Gemäss Artikel 250 StGB finden die Bestimmungen des Zehnten Titels auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes. Im neuen Artikel 243 StGB soll ferner die Gefahr der Verwechslung präzisiert werden. Im Hinblick auf den rasch zunehmenden Einsatz von Geldautomaten im Rechtsverkehr soll die Strafbarkeit von Geldnachahmungen eingreifen, wenn die Gefahr einer Verwechslung «durch Personen oder Geräte» mit echten Noten bzw. in Kurs stehenden Münzen (Abs. 1, al. 1 und 2) geschaffen wird. Münzähnliche Gegenstände können eine Gefahr mit in Kurs stehenden Landesmünzen schaffen, wenn sie in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind. Ausserdem droht Verwechslungsgefahr, wenn der inkriminierte Gegenstand Merkmale einer amtlichen Prägung aufweist. Typisches Beispiel für ein solches Merkmal ist die Angabe eines Nennwertes (Währungseinheit in Verbindung mit einer Mengenangabe). Von strafrechtlicher Bedeutung kann neben der Bezeichnung als Schweizerfranken auch ein ausländischer Nennwert sein, wenn er zusammen mit dem übrigen Erscheinungsbild eines münzähnlichen Gegenstandes zur Verwechslungsgefahr beiträgt. Schliesslich wird neben dem Nachmachen von verwechslungsfähigem Geld das Einführen, Anbieten oder in Umlaufsetzen bestraft (Abs. 1 al. 4), womit die begriffliche Umschreibung der ergänzenden Tathandlungen mit jener der Geldfälschungsdelikte (Art. 242 und 244 StGB) im Wesentlichen übereinstimmt. Die Aufnahme der Strafbestimmung über das Nachmachen von Geld oder Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht in den Zehnten Titel des StGB erfordert eine entsprechende Erweiterung des Einziehungstatbestandes (Art. 249 StGB). Artikel 249 StGB

soll mit einem zweiten Absatz ergänzt werden, welcher es erlaubt, verwechslungsfähige Wiedergaben, Nachahmungen und Herstellungen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen einzuziehen, unbrauchbar zu machen oder zu vernichten (anstelle des bisherigen Art. 327 Ziff. 3 StGB). Formell können die Änderungen von Artikel 243 und 249 StGB zusammen mit der Aufhebung von Artikel 327 StGB in einem Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz erfolgen (Ziff. 3 Anhang E-WZG).

254 Schutz der Echtheit von Zahlungsmitteln Die den Tatbeständen der Artikel 240, 242 und 243 StGB zu Grunde liegenden Normen verbieten es, Geld (Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten) zu fälschen, in Umlauf zu setzen oder im Wert zu verringern. Tatbestandsmerkmal ist der Vorsatz, das gefälschte Geld als echt in Verkehr zu bringen. Artikel 241 StGB bestraft das Verfälschen von (echtem) Geld, Artikel 244 das Einführen, Erwerben oder Lagern falschen oder verfälschten Geldes. Schutzobjekt ist das vermögensrechtliche Interesse daran, echte Zahlungsmittel zu erhalten. Als Geld im Sinne der erwähnten Be-

stimmungen gilt jedes von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte Zahlungsmittel53. Nach bisherigem Artikel 243 StGB macht sich strafbar, «wer Geldmünzen durch Beschneiden, Abfeilen, durch chemische Behandlung oder auf andere Art verringert mit der Absicht, sie als vollwertig in Umlauf zu bringen». Der Tatbestand der Münzverringerung setzt ein System der Edelmetallwährung voraus, in dem Kurantmünzen zirkulieren, deren Wert identisch ist mit dem Wert einer bestimmten Menge Edelmetalls. Im heutigen Geldsystem, wo Scheidemünzen mit geringem Metallwert als gesetzliche Zahlungsmittel fungieren, greift diese Strafnorm ins Leere. In der Literatur wird die Bestimmung denn auch als ohne praktische Bedeutung gewertet54. Für den Schutz von Gedenk- und Anlagemünzen, die in Edelmetall ausgegeben werden, genügt die Strafnorm von Artikel 155 StGB (Warenfälschung). Deshalb soll die geltende Bestimmung von Artikel 243 StGB (Münzverringerung) aufgehoben werden. Als Folge der Aufhebung von Artikel 243 StGB ist der Text von Artikel 244 StGB und von Artikel 249 StGB (neu Abs. 1) entsprechend anzupassen. Es erscheint zweckmässig, dies ebenfalls im Anhang zum Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz zu tun (Ziff. 3 Anhang E-WZG). Im Weiteren wäre es nicht sachgerecht, die Vorschrift von Artikel 10 Münzgesetz, wonach die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Schutz der Münzen auch für die früher in Kurs gestandenen Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken gelten, in das neue Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz zu übernehmen. Dieser Vorschrift liegen letztlich Vorstellungen einer Goldumlaufswährung zu Grunde, die nach der Abkehr von der Goldbindung des Frankens in Verfassung und Gesetz (vorn Ziff. 211) erst recht nostalgisch anmuten. Für den Schutz dieser früher geprägten Goldmünzen genügt Artikel 155 StGB (Warenfälschung). Der strafrechtliche Echtheitsschutz der Artikel 240–244 StGB soll auf gesetzliche Zahlungsmittel (des In- und Auslandes) beschränkt bleiben.

26 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Anhang E-WZG) Das neue Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetz tritt an die Stelle des Münzgesetzes und zahlreicher Bestimmungen des Nationalbankgesetzes. Das Münzgesetz wird als Ganzes aufgehoben (Ziff. 1 Anhang E-WZG). Die aufgehobenen Bestimmungen des Nationalbankgesetzes werden in Ziffer 4 des Anhangs zum WZG im Einzelnen bezeichnet. Der Abschnitt III des Nationalbankgesetzes (Art. 17–24 NBG) wird durch den 3. Abschnitt des Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes ersetzt (vorn Ziff. 231). Die in Artikel 17–24 NBG enthaltenen Genehmigungskompetenzen des Bundesrats, welche nicht ins WZG übernommen werden sollen (vorn Ziff. 233 und 234), sind in Artikel 63 Ziffer 2 Bst. d, e und f nochmals aufgeführt und müssen dort ebenfalls aufgehoben werden. Artikel 64 Absatz 1 NBG enthält einen blossen Verweis auf die einschlägigen Strafnormen des StGB und ist deshalb überflüssig; Artikel 64 Absatz 2 NBG fällt zufolge der Demonetisierung des Goldes (vorn Ziff. 233) dahin. Artikel 65 NBG wird durch Artikel 11 Absatz 1 E-WZG ersetzt (vorn Ziff. 252).

53 Rehberg (Anm. 51), S. 92, 94. 54 Vgl. dazu Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. A. Bern 1995, S. 85; Trechsel (Anm. 50), Art. 243 N. 1.

Ziffer 2 des Anhangs zum WZG modernisiert Artikel 84 des Schweizerischen Obligationenrechts, der die Erfüllung von Geldschulden regelt. An die Stelle des altertümlichen Begriffs «Landesmünze» in Artikel 84 Absatz 1 OR, um den sich mittlerweile eine umfangreiche Literatur rankt55, soll der dem öffentlichen Recht entstammende Ausdruck «gesetzliche Zahlungsmittel» (Art. 2 E-WZG) treten. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln «der geschuldeten Währung» zu bezahlen, womit die universelle Anwendbarkeit der Norm von Artikel 84 Absatz 1 OR gewährleistet ist. Ist vertraglich Erfüllung in einer anderen als der Währung, die am Zahlungsorte Landeswährung ist, ausbedungen (Art. 84 Abs. 2 OR), so soll der Schuldner – bei Fehlen einer «Effektiv»-Klausel – weiterhin das Recht haben, anstelle der vertraglichen Währung in der Währung des Zahlungsortes zu leisten. Indem jedoch in Artikel 84 Absatz 2 OR die noch aus der Zeit der lateinischen Münzunion stammende Wendung «Münzsorte ..., die am Zahlungsorte keinen gesetzlichen Kurs hat» durch «Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist» und der Begriff «Landesmünze» – der in diesem Kontext von der Doktrin als Recheneinheit verstanden wird56 – durch «Landeswährung» ersetzt wird, erhält das Obligationenrecht seine Verständlichkeit für den Bürger zurück. Gleichzeitig wird weitgehende Übereinstimmung mit der Terminologie des Währungs- und Zahlungsmittel-Gesetzes (Gliederungstitel zu Abschnitt I, Art. 1) geschaffen. Das Marginale von Artikel 84 OR soll inskünftig «Landeswährung» lauten. Ziffer 3 des Anhangs zum WZG beinhaltet die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die erforderlich sind, um die Geldfälschungsdelikte an die neue Geld- und Währungsordnung anzupassen (Aufhebung von Art. 243, Anpassung von Art. 244 und 249 StGB) und den Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Sicherheit des Münzverkehrs zu gewährleisten (Art. 243 StGB neu).

3 Finanzielle undpersonelle Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen Mit der vollständigen rechtlichen Lösung der Goldbindung des Frankens schafft die Vorlage die Voraussetzung, dass die SNB ihre Goldreserven neu bewerten und – soweit diese nicht mehr in Gold zu halten sind – in ertragreichere Anlageformen umschichten kann. Im Umfang, in welchem dies der SNB mittelfristig höhere Gewinnausschüttungen ermöglicht, partizipieren Bund und Kantone daran im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln (Art. 99 Abs. 4 BV). Goldverkäufe müssen je nach Marktverhältnissen über einen längeren Zeitraum verteilt werden, und die künftige Entwicklung des Goldpreises ist unsicher. Zudem kann die Verwendung der auf Grund der Aufhebung der Goldbindung nicht mehr benötigten Goldreserven erst im Anschluss an die separate Reform der Währungsverfassung geregelt werden (dazu vorn Ziff. 133). Daher können die erwarteten Mehrerträge für Bund und Kantone aus heutiger Sicht nicht quantifiziert werden.

55 Vgl. Weber (Anm. 10), Art. 84, Rz 3. 56 Weber (Anm. 10), Art. 84, Rz 353 ff.

32 Personelle Auswirkungen Aus der Schaffung des Währungs- und Zahlungsmittelgesetzes ergeben sich keine personellen Konsequenzen für den Bund.

33 Informatikseitige Auswirkungen Aus der Vorlage ergeben sich keine informatikseitigen Auswirkungen für den Bund.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1995–1999 nicht angemeldet. Die verfassungsrechtliche Lösung der Goldbindung des Frankens macht jedoch entsprechende Anpassungen auf Gesetzesstufe unbedingt notwendig.

5 Verhältnis zum europäischen und internationalen Recht Die Vorlage ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht kompatibel. Insbesondere die rechtliche Lösung der Goldbindung des Frankens entspricht sowohl dem europäischen Recht wie auch dem noch geltenden Recht in den einzelnen EU-Ländern. Mit der Aufhebung der Goldbindung des Frankens wird zudem den Statuten des Internationalen Währungsfonds (Art. IV Abschnitt 2b), welche das Gold als Mittel zur Wechselkursbestimmung seit 1978 nicht mehr zulassen, Rechnung getragen57. Die Schweiz ist seit 1992 Mitglied des IWF.

6 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist mit Artikel 99, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung gegeben. Insbesondere statuiert Artikel 99 Absatz 1 BV die ausdrückliche Geld- und Währungshoheit des Bundes und weist ihm das Monopol zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

10448

57 Dazu Botschaft über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung vom 27. Mai 1998, BBl 1998 4013 f.