BBl 1999 7368
Bundesbeschluss über den neuen NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)
Bundesbeschluss Entwurf über den neuen NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung sowie auf Artikel 16 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19911, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 19992, beschliesst:
Art. 1 Für die Realisierung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit einschliesslich Reserven von 12 600 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 1998, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und in zwei Phasen auf die folgenden Objekte aufgeteilt:
Investitionen in Mio. Fr. 1. Phase 2. Phase Total freigegeben gesperrt
a. Projektaufsicht 65 – 65 b. Achse Lötschberg 2754 – 2754 c. Achse Gotthard 5410 1202 6612 d. Ausbau Surselva 105 – 105 e. Anschluss Ostschweiz 40 810 850 f. Ausbauten St. Gallen–Arth-Goldau 5 69 74 g. Streckenausbauten übriges Netz 214 257 471 h. Reserven 1107 562 1669
Art. 2 Von diesem Gesamtkredit bleiben die Kredite für die 2. Phase nach Artikel 1 (2900 Mio. Fr., Preisstand 1998) gesperrt. Für die 1. Phase werden die Finanzmittel (9700 Mio. Fr., Preisstand 1998) freigegeben.
Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a. geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a–g genannten Objektkrediten vornehmen;
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Alpentransit-Finanzierungsbeschluss
b. die Objektkredite in Tranchen freigeben; c. Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. h) zu Gunsten der übrigen Objektkredite vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass die Mehrkosten nicht durch Kompensationsmöglichkeiten aufgefangen werden können; d. den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen.
Art. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT- Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.
Art. 5 Es werden aufgehoben: a. Bundesbeschluss vom 19. Juni 19972 über den ersten Gesamtkredit für die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale; b. Bundesbeschluss vom 20. September 1995 3 über einen zweiten Verpflichtungskredit (Übergangskredit) für die Verwirklichung des Konzeptes der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale.
Art. 6 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleistete Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.
Art. 7 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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2 BBl 1999 1439 3 BBl 1995 IV 573; Änderung vom 1. Oktober 1997 (BBl 1997 IV 822)