BBl 2000 136
Bundesbeschluss über den Voranschlag für das Jahr 2000
Bundesbeschluss über den Voranschlag für das Jahr 2000
vom 20. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. September 19992, beschliesst:
Art. 1 Finanzvoranschlag und budgetierter Aufwandüberschuss 1 Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2000, abschliessend mit – Ausgaben von 47 424 230 452 Franken – Einnahmen von 45 583 774 465 Franken – einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von 1 840 455 987 Franken – einem budgetierten Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung von 2 951 463 818 Franken wird genehmigt. 2 Der Voranschlag der Pensionskasse des Bundes für das Jahr 2000, abschliessend mit Ausgaben von 2352 Millionen Franken, Einnahmen von 2997 Millionen Franken und einem Einnahmenüberschuss von 645 Millionen Franken wird genehmigt.
Art. 2 Personalbestände und Personalbezüge 1 Der durchschnittliche Personalbestand der Departemente und der Bundeskanzlei, ohne ETH-Bereich, Eidgenössische Gerichte, Parlamentsdienste und Eidgenössische Finanzkontrolle, darf im Jahre 2000 die Zahl 28 418 nicht übersteigen. Die Personalbezüge werden auf 2 777 402 100 Franken begrenzt. 2 Der durchschnittliche Personalbestand der eidgenössischen Gerichte darf im Jahre 2000 die Zahl von 246 nicht übersteigen. Die Personalbezüge werden auf 29 163 000 Franken begrenzt. 3 Der durchschnittliche Personalbestand der Parlamentsdienste darf im Jahre 2000 die Zahl von 140 nicht übersteigen. Die Personalbezüge werden auf 16 576 000 Franken begrenzt.
1 SR 611.010 2 Im BBl nicht veröffentlicht.
136 2000-0021
Voranschlag für das Jahr 2000. BB
4 Der durchschnittliche Personalbestand der Eidgenössischen Finanzkontrolle darf im Jahre 2000 die Zahl von 80 nicht übersteigen. Die Personalbezüge werden auf 10 236 300 Franken begrenzt.
Art. 3 Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
– für die Beschaffung von Material 1 011 100 000 – für Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme 265 900 000 – für Massnahmen im Asylbereich 235 000 000 – als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 628 200 000 – Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz 300 000 000
Art. 4 Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken
– für die Beschaffung von Material 18 000 000 – für Forschung und Entwicklung 25 000 000 – für Straf- und Massnahmenvollzug 15 000 000 – als Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen 101 100 000
Art. 5 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 16. Dezember 1999 Nationalrat, 20. Dezember 1999 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
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