BBl 2002 6962
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Bundesgesetz Entwurf über die Krankenversicherung (KVG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20021, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 105a (neu) Versichertenbestand im Risikoausgleich 1 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, sind vom massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich ausgenommen. 2 Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie ausnahmsweise des Bundes geben auf schriftliche Anfrage hin den zuständigen Organen der sozialen Krankenversicherung kostenlos diejenigen Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 notwendig sind. 3 Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann das Bundesamt von den Versicherern Daten zu den Versicherten nach Absatz 1 verlangen.
II Änderungen bisherigen Rechts: Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert:
Art. 82a (neu) Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 1 Die Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) auszugestalten.