BBl 2002 2637
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
02.015
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 30. Januar 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen zusammen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mit Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
30. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger 11749 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Übersicht
Bereits während der sektoriellen Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat der Bundesrat seiner Bereitschaft Ausdruck verliehen, nach abgeschlossenen Verhandlungen die ausgehandelten Ergebnisse im Sinne der Gleichbehandlung auch den EFTA-Staaten zukommen zu lassen. Diese Absicht wurde vom Bundesrat in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG bekräftigt. Im Juni 1999 wurde von der EFTA entschieden, das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zu revidieren, um so die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten intensivieren zu können. Die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG bildeten bei der Überarbeitung des EFTA-Übereinkommens den Referenzpunkt. Das Abkommen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens wurde in Vaduz am 21. Juni 2001 unterzeichnet. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 12. September 2001 seine Botschaft zur Genehmigung der Änderung des EFTA- Übereinkommens. Gleichzeitig unterbreitete er Erlasse zur Umsetzung des Abkommens. Das Parlament verabschiedete das Paket am 14. Dezember 2001. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), das vom Parlament am 23. Juni 2000 verabschiedet worden ist und zusammen mit den sektoriellen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG im Frühjahr 2002 in Kraft treten soll, bedarf ebenfalls der Anpassung an das EFTA- Übereinkommen. Die Gleichbehandlung der Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten und derjenigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bedingt eine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des Anwaltsgesetzes. Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Mitgliedstaaten sind, sollen nach denselben Modalitäten ihren Beruf in der Schweiz ausüben können wie Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU sind. Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament diese Änderung des Anwaltsgesetzes.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Änderung des EFTA-Übereinkommens Am 21. Juni 2001 wurde in Vaduz das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) unterzeichnet. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 12. September 2001 seine Botschaft zur Genehmigung der Änderung des EFTA-Übereinkommens.1 Gleichzeitig unterbreitete er den Entwurf eines Bundesgesetzes bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001. In diesem Erlass sind die erforderlichen Änderungen von Bundesgesetzen enthalten. Das Parlament verabschiedete das Paket am 14. Dezember 2001.2 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), das vom Parlament am 23. Juni 2000 verabschiedet worden ist3 und zusammen mit den sektoriellen Verträgen zwischen der Schweiz und der EG im Frühjahr 2002 in Kraft treten soll, bedarf ebenfalls der Anpassung an das EFTA- Übereinkommen.
1.2 Anpassung des Anwaltsgesetzes Das Anwaltsgesetz verwirklicht die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit regelt es auch die grundlegenden Modalitäten für die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der EU sind.4 Da dieses Abkommen über die Freizügigkeit in das EFTA-Übereinkommen übernommen worden ist, muss das Anwaltsgesetz diesbezüglich angepasst werden. Der persönliche Geltungsbereich muss auf Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Staaten sind, ausgedehnt werden. Diese Anpassung ist grundsätzlich unbestritten, da das Parlament dem geänderten EFTA-Übereinkommen bereits zugestimmt hat.
2 Besonderer Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Bestimmungen, die angepasst werden müssen Die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von EFTA-Staaten sind, bedingt die Anpassung einer Reihe von Be-